| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67433 Neustadt a.d.W., 11.10.2024 |
| DLR Rheinpfalz | Konrad-Adenauer-Str. 35 |
| Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06321/671-0 |
| Flurbereinigung Nußdorf II | Telefax: 06321/671-1250 |
| Aktenzeichen: 41952-HA2.3. | Internet: www.dlr.rlp.de |
| Flurbereinigung Nußdorf VIII |
|
| Aktenzeichen: 41264-HA2.3. |
|
| 1. | Teilung des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) |
|
| Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 12.11.2001 festgestellte, mit Beschluss vom 18.12.2007, 01.03.2011, 02.10.2013, 25.08.2014, 29.03.2021 und 11.01.2023 geänderte Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Nußdorf II, kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz, wie folgt geteilt: |
1.1 Die nachstehend aufgeführten Flurstücke
516/2, 545, 546, 547, 548, 549, 549/2, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 556/2, 557/2, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 2356/6, 2509/2, 2510/2, 2518/2, 2519/2, 2520/2, 2542/2, 2548/4, 2556/2, 2560/2, 2626/9, 2626/12, 2627/1, 2628, 2629, 2630, 2631, 2632, 2633, 2634, 2634/2, 2635, 2636, 2637, 2638, 2639, 2640/1, 2641/2, 2642, 2643, 2644, 2644/2, 2645, 2647, 2648/1, 2649/1, 2650/1, 2652, 2653, 2654, 2655, 2656, 2657, 2658, 2659, 2660, 2661, 2662, 2663, 2664, 2665, 2666, 2667, 2668, 2669, 2670, 2672, 2673, 2675, 2676, 2677/1, 2677, 2678, 2679, 2680, 2681, 2682, 2693, 2697, 2698, 2698/2, 2699, 2700, 2701, 2702, 2703, 2704, 2705, 2706, 2706/2, 2707, 2708, 2709, 2710, 2713/1, 2714/2, 2714, 2715, 2715/2, 2716, 2717, 2717/2, 2718, 2719, 2720, 2721, 2722, 2723, 2723/2, 2724, 2725, 2726, 2727, 2728, 2729, 2730, 2731, 2732, 2733, 2733/2, 2734, 2734/2, 2735, 2736, 2737/1, 2743/1, 2745/1, 2748/3, 2749/3, 2749/4, 2750/1, 2752/1, 2754/1, 2756/1, 2757/1, 2764/2, 2765/2, 2766, 2767, 2768, 2769, 2770, 2771, 2772, 2773, 2774, 2775, 2776, 2777, 2778, 2779, 2780, 2781, 2781/2, 2782/3, 2783, 2785, 2896, 2897, 2898, 2899, 2901/1, 2902/2, 2902, 2903, 2904, 2905, 2906, 2907/1, 2907, 2908, 2909, 7820 und 7821
5652 und 5661
werden vom Flurbereinigungsverfahren Nußdorf II abgeteilt und die Bodenordnung in diesem Gebiet als selbständiges Flurbereinigungsverfahren Nußdorf VIII fortgeführt.
1.2 Der nicht in das abgetrennte neue Flurbereinigungsverfahren Nußdorf VIII einbezogene Teil des ursprünglichen Flurbereinigungsverfahrens Nußdorf II bildet weiterhin das Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Nußdorf II.
| 2. | Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes |
|
| (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) |
Aus dem Flurbereinigungsgebiet Nußdorf II werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Godramstein, Flurstücke Nummern
5674, 5675, 5675/2,5676,5677, 5677/2, 5678, 5679, 5680, 5680/2, 5681, 5682, 5682/1, 5683, 5683/1, 5684, 5685, 5686, 5687, 5688, 5688/1, 5688/2, 5688/3, 5689, 5689/2, 5689/3, 5690, 5691, 5691/2, 5692, 5693, 5693/2, 5694, 5695, 5696, 5696/1, 5697, 5697/1, 5698, 5699, 5699/1, 5700, 5702, 5703, 5708, 5709, 5711, 5712, 5713, 5714, 5715, 5716, 5716/2, 5717, 5718, 5718/2, 5718/3, 5718/4, 5719, 5720, 5721, 5722, 5723, 5723/2, 5724, 5777, 5778, 5779, 5780 und 5781
Gemarkung Nußdorf, Flurstücke Nummern
2758/2, 2760/1, 2765/5 und 2786/1
| 3. | Feststellung des Flurbereinigungsgebietes |
|
| Die Flurbereinigungsgebiete werden nach Maßgabe der vorstehenden Änderungen festgestellt. |
| 4. | Teilnehmergemeinschaften |
| 4.1 | Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet Flurbereinigung Nußdorf VIII zugezogenen Grundstücke (Teilnehmer) bilden die |
|
| “Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Nußdorf VIII“ |
| 4.2 | Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Flurbereinigungsgebiet Nußdorf II verbleibenden Flurstücke (Teilnehmer) bilden weiterhin die |
|
| “Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Nußdorf II“ |
| 4.3 | Der Sitz beider Teilnehmergemeinschaften ist in Landau-Nußdorf. |
| 4.4 | Der in der Teilnehmerversammlung vom 19.11.2007 gewählte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Nußdorf II ist auch als Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Nußdorf VIII gewählt. |
| 5. | Zeitweilige Einschränkungen der Flurstücksnutzung |
| Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Teilungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des planes die folgenden Einschränkungen: | |
| 4.1 | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatschg besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. |
|
| Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. |
| 4.2 | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 4.3 | Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. |
| 4.4 | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. |
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 237), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung, Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Je ein Abdruck dieses Beschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:
den Verbandsgemeindeverwaltungen
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Übersichtskarte dargestellt.
Der Teilungs- und Änderungsbeschluss und die Übersichtskarte können im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41264 eingesehen werden.
Das Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Nußdorf VIII, mit ca. 28 ha, wird aus dem mit Beschluss vom 12.11.2001 angeordneten Flurbereinigungsverfahren Nußdorf II (Stammverfahren) als selbständiges Verfahren abgetrennt.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom ehemaligen Kulturamt Neustadt als Flurbereinigungsbehörde am 14.08.2001 in einer Aufklärungsversammlung zum Flurbereinigungsverfahren Nußdorf II eingehend über die Aufteilung des Flurbereinigungsverfahrens in verschiedene Teilverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die übrigen zu beteiligenden Behörden, Kommunen und Organisationen wurden gehört bzw. unterrichtet.
Eine erneute Aufklärungsversammlung ist nicht erforderlich. Erhebliche Änderungen der Verhältnisse sind in der Zwischenzeit nicht eingetreten.
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 1 und 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) sowie § 2 Abs. 3 FlurbG und § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 20.12.1994 (GVBI. S. 485).
Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind gegeben.
Das Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Nußdorf VIII deckt sich mit dem von der Aufbaugemeinschaft festgelegten Aufbauabschnitt 6. Die Bearbeitung dieses Abschnitts ist für die Jahre 2027 (Jahr der Räumung) und 2028 (Jahr der Wiederbepflanzung) vorgesehen.
Die Teilung ermöglicht es, das Flurbereinigungsverfahren für das Teilgebiet Nußdorf VIII unabhängig vom Fortgang und der Weiterführung der Flurbereinigung im verbleibenden Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Nußdorf II durchzuführen.
Dies ist erforderlich, um den Ertragsausfall auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu begrenzen und die mit der Flurbereinigung und dem planmäßigen Rebenwiederaufbau verbundenen erheblichen Kosten zeitlich zu strecken und damit in einem für die Beteiligten finanziell tragbaren Rahmen zu halten.
Die unter I.2 aufgeführten Flurstücke der Gemarkung Godramstein unterliegen nicht dem Gebiet der Aufbaugemeinschaft Nußdorf. Die Befragung der betroffenen Eigentümer ergab, dass diese nicht dieser Aufbaugemeinschaft beitreten möchten.
Die Flurstücke sind vom Flurbereinigungsverfahren Nußdorf II auszuschließen.
Bei den unter I.2 genannten Flurstücken der Gemarkung Nußdorf handelt es sich um Aussiedlerhöfe. Hier werden keine Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung durchgeführt. Die Flurstücke sind aus vermessungstechnischen Gründen vom Flurbereinigungsverfahren Nußdorf II auszuschließen.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Flurbereinigungsverfahren Nußdorf ohne Zeitverlust fortgesetzt wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass der Besitzübergang und die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes verzögert würden.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die Dorferneuerung und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Weitere Informationen zum Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V41264 zu finden.
Ansprechpartner für das Verfahren sind:
| Projektleiterin | Claudia Merkel | Tel.: 06321/671-1101 |
| Sachgebietsleiter Planung und Vermessung | Tobias Mensinger | Tel.: 06321/671-1166 |
| Sachgebietsleiterin Verwaltung | Bianka Litzel | Tel.: 06321/671-1107 |