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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 42/2026
Amtlicher Teil
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Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Insheim vom 01.10.2026

Der Ortsgemeinderat Insheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Absatz 1 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeine Vorschriften.

§ 1 Geltungsbereich.

§ 2 Friedhofszweck.

§ 3 Schließung und Aufhebung.

2. Ordnungsvorschriften.

§ 4 Öffnungszeiten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften.

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof und Ausbringung der Asche auf dem Friedhof

§ 8 Särge.

§ 9 Tuchbestattung.

§ 10 Grabherstellung.

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen und Überführungen.

4. Grabstätten.

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten.

§ 14 Reihengrabstätten.

§ 15 Gemischte Grabstätten.

§ 16 Wahlgrabstätten.

§ 17 Besondere Grabstätten.

§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale.

§ 19 Wahlmöglichkeit

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften.

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen.

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 24 Standsicherheit der Grabmale.

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale.

§ 26 Entfernen von Grabmalen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten.

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle.

§ 29 Benutzen der Leichenhalle.

8. Schlussvorschriften.

§ 30 Alte Rechte.

§ 31 Haftung.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten.

§ 33 Gebühren.

§ 34 Inkrafttreten.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Insheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Insheim steht.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Insheim und wird als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Insheim waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Ortsgemeinde Insheim gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Insheim geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde Insheim ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Insheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Ortsgemeinde Insheim zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Absatz 5 Satz 3 BestG.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Absatz 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche oder elektronische Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über die Meldebehörde zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Absatz 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Spezialfahrräder für behinderte Menschen oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Dienstleistungserbringern und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren oder Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Assistenzhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte außerhalb von Bestattungen und Trauerfeiern zu betreiben,

i)

gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)

der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten (EAnsprPG RP) vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattung auf dem Friedhof und Ausbringung der Asche auf dem Friedhof

(1) Bestattungen und die Ausbringung der Asche sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere die Sterbeurkunde, die Todesbescheinigung und bei der Beisetzung oder Ausbringung der Asche die Bescheinigung über die Einäscherung. Soll die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Absatz 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Ausbringung der Asche auf dem Friedhof im Benehmen mit den Verantwortlichen nach § 13 Absatz 1 BestG und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen erfolgen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9

Tuchbestattung

(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.

(2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestattungsunternehmen oder vom Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Absatz 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen; insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.

(3) Die nach § 2 Absatz 7 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) vom 20.01.2026 (GVBl. S. 1) zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen verbaut.

(4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist darüber hinaus der Friedhofsverwaltung die Totenfürsorgeverfügung der verstorbenen Person zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 BestG vorzulegen.

§ 10

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 16 Absatz 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Auf dem Friedhof beträgt die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre, für Aschen 10 Jahre sowie für ausgebrachte Aschen 5 Jahre.

§ 12

Umbettungen, Ausgrabungen und Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung der diesbezüglich jeweils Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sowie Grabfelder für das Ausbringen der Asche,

b)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c)

Ehrengrabstätten

d)

Grabstätten für Sternenkinder

e)

Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet, im Regelfall mit folgenden Maßen:

a)

Erdbestattungen

aa) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten):

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

bb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:

Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

b)

Urnenreihengräber

Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

c)

Anonyme Grabfelder:

Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen in einer Fläche von mindestens 0,25 m² für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Der Friedhofsträger kann die namentliche Kennzeichnung am Rande des Grabfeldes zulassen; er entscheidet über Ort und Form der Kennzeichnung.

d)

Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf dem Friedhof.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 15 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Absatz 4 Satz 3 bis 5 BestG bleiben unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 15

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 14 Absatz 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats Insheim in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Absatz 1), in denen auf Antrag der jeweils Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Gräber für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen und werden auf Antrag der Nutzungsberechtigten vergeben. Nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird ein Nutzungsrecht verliehen - für Erdbestattungen auf 30 Jahre, für Urnenbeisetzungen auf 15 Jahre (Nutzungszeit). Die Lage der Grabstätte wird vom Friedhofsträger im Benehmen mit den jeweils Nutzungsberechtigten festgelegt.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 17 vergeben. Sie haben folgende Regelmaße:

a)

Einzelwahlgräber

Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, es dürfen zwei Leichen übereinander (Tiefbelegung) und drei Urnen nach § 15 bestattet werden,

b)

Doppelwahlgräber

Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, es dürfen vier Leichen neben- und übereinander (Doppel- und Tiefbelegung) und sechs Urnen nach § 15 bestattet werden,

c)

Urnenwahlgräber

Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, es dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten mehrmals, jeweils für mindestens ein Jahr, wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte zulässig. Sie erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der jeweils verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

d)

die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,

e)

die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

f)

auf die Kinder,

g)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

h)

auf die Eltern,

i)

auf die Geschwister,

j)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Die jeweils Nutzungsberechtigten können mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Die rechtsnachfolgende Person hat das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die jeweils Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgräbern wird die für das Nutzungsrecht entrichtete Gebühr nicht anteilig erstattet.

(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 1 kann das Nutzungsrecht an einer belegten oder teilbelegten Grabstätte vor Ablauf der letzten Ruhezeit mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. In diesem Fall übernimmt der Friedhofsträger die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit. Für die Unterhaltung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 17

Besondere Grabstätten

(1) Die Grabstätten nach den Absätzen 2 bis 4 werden als Einzelgrabstätten in Form von Reihengrabstätten oder als Familiengrabstätten in Form von Wahlgrabstätten vergeben. Einzelgrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 zugeteilt. In ihnen darf eine Urne beigesetzt werden. An Familiengrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. In ihnen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Lage und Belegung der Grabstätten nach den Absätzen 3 bis 5 werden von der Friedhofsverwaltung durch Einmessung und Vergabe einer Grabnummer dokumentiert. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger oder einer von ihm beauftragten Person. In ihnen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

(2) Grabstätten in Urnenstelen sind Urnengräber in den Kammern einer Urnenstele. Die Kammern haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks mit einer Seitenlänge von jeweils 0,40 m und einer Tiefe von 0,35 m.

(3) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes. Einzelgrabstätten haben eine Länge und Breite von jeweils 0,40 m. Familiengrabstätten haben eine Länge von 0,40 m und eine Breite von 0,80 m.

(4) Rasengrabstätten sind Urnengräber in einer Rasenfläche. Einzelgrabstätten haben eine Länge und Breite von jeweils 0,40 m. Familiengrabstätten haben eine Länge von 0,40 m und Breite von 0,80 m.

(5) Urnengemeinschaftsgrabreihen sind Urnenwahlgräber in einem vom Friedhofsträger festgelegten Grabfeld, die als Einzel- oder Familiengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) vergeben werden. In jeder Grabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstätten haben eine Länge und Breite von jeweils 0,90 m.

(5) Grabfelder zur Ausbringung der Asche sind Reihengrabstätten, auf denen die Asche verstorbener Personen auf einer hierfür bestimmten Fläche in den Boden eingebracht und anschließend mit dem Aushub bedeckt wird. Die Ausbringung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger oder eine von ihm beauftragte Person. Die Ruhezeit richtet sich nach § 11.

§ 18

Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte ist zu wählen, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Wird eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften gewählt, sind die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Die Wahl ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nicht zulässig:

a)

Grabmale aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b)

Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

c)

Grabmale mit Farbanstrich auf Stein,

d)

Grabmale in Verbindung mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c)

Wahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

a)

bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m;

b)

bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,18 m.

2. Liegende Grabmale:

a)

bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m;

b)

bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge bis 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m

2. Liegende Grabmale:

Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

b)

Urnenwahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale (quadratisch oder rund):

Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke: 0,18 m,

2. Liegende Grabmale (quadratisch):

Mindestmaß 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m, Höhe der Hinterkante 0,16 m.

(4) Auf Urnenstelen dürfen ausschließlich die vom Friedhofsträger bereitgestellten Verschlussplatten verwendet werden. Sie bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Das Anbringen und Abnehmen der Verschlussplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Verschlussplatten dürfen nur entsprechend den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden. Für Schäden, die durch eine fehlerhafte Beschriftung entstehen, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit entfernt der Friedhofsträger die Verschlussplatte. Sie geht in das Eigentum der grabzuweisungs- oder nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über und ist innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung abzuholen.

An den Urnenstelen und den Verschlussplatten dürfen keine Gegenstände angebracht oder abgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Bilder, Verzierungen, Halterungen, Vasen, Blumengefäße, Grablichter, Kerzen, Spielzeug, Kunstblumen oder vergleichbare Gegenstände. Unzulässig angebrachte oder abgestellte Gegenstände kann die Friedhofsverwaltung entfernen und für die Dauer eines Monats verwahren.

Blumen, Pflanzen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck dürfen ausschließlich

-

Im Zusammenhang mit der Beisetzung,

-

an Geburtstagen oder Todestagen der verstorbenen Person sowie

-

zu besonderen Gedenktagen, insbesondere an Allerheiligen und am Totensonntag,

im Bereich des Mosaikpflasters vor der jeweiligen Urnenstele oder auf dem Baumrost abgelegt werden. Sie sind innerhalb eines Monats wieder zu entfernen. Kunst- und Seidenblumen sind nicht zulässig. Verwelkter oder die Würde der Grabstätte beeinträchtigender Grabschmuck kann von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.

(5) Bei Grabstätten nach § 17 Absätze 3 bis 5 erfolgt die Namensnennung einheitlich durch den Friedhofsträger. Das Namensschild enthält den Vornamen, den Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person. Für die Beschriftung werden die amtlich geführten Namen verwendet. Blumen, Pflanzen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck dürfen ausschließlich

-

im Zusammenhang mit der Beisetzung,

-

an Geburtstagen, oder Todestagen der verstorbenen Person sowie

-

zu besonderen Gedenktagen, insbesondere an Allerheiligen und am Totensonntag,

an den für die jeweilige Grabart vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Sie sind innerhalb eines Monats wieder zu entfernen. Kunst- und Seidenblumen sind nicht zulässig. Verwelkter oder die Würde der Grabstätte beeinträchtigender Grabschmuck kann von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.

Für die Namensnennung und die Ablage von Grabschmuck gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)

Bei Baumgrabstätten erfolgt die Namensnennung auf der hierfür vorgesehenen Stele des Baumbestattungsfeldes. Grabschmuck darf nur vor der jeweiligen Stele des Baumbestattungsfeldes abgelegt werden darf.

b)

Bei Rasengrabstätten erfolgt die Namensnennung auf einer Granitplatte mit Bronzetafel. Die Nutzungsberechtigten können aus den vom Friedhofsträger zugelassenen Gestaltungsvarianten wählen. Grabschmuck darf ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Randflächen abgelegt werden.

c)

In den Urnengemeinschaftsgrabreihen erfolgt die Namensnennung auf einer vom Friedhofsträger bereitgestellten Granit- oder Sandsteinplatte. Die Platten dürfen nur nach den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden. Grabschmuck darf auf der Grabplatte angebracht oder abgelegt werden, soweit die Bepflanzung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Im Grabfeld zur Ausbringung von Asche dürfen Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck nur anlässlich der Beisetzung und nur an den hierfür vorgesehenen Ablagestellen niedergelegt werden. Eine individuelle Gestaltung oder Bepflanzung der Ausbringungsfläche ist nicht zulässig.

(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Erklärung beizufügen, dass die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. 

(3) Mit der Errichtung oder Änderung darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige begonnen werden, sofern die Friedhofsverwaltung innerhalb dieser Frist nicht mitteilt, dass das Vorhaben den Bestimmungen dieser Satzung widerspricht. Vor Ablauf der Monatsfrist darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich oder elektronisch bestätigt, dass gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen.

(4) Die Errichtung oder Änderung ist erneut anzuzeigen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Eingang der vollständigen Anzeige durchgeführt worden ist.

§ 23

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Absätze 2 und 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), Ausgabe Februar 2019, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleister eine Abnahmeprüfung nach Nr. 2.3 der TA Grabmal, Ausgabe Februar 2019, vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 25

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte nach § 14 gestellt hat; bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen im Sinne von Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Insheim ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder über die Meldebehörde nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Auf Antrag kann die Abräumung von den Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern das Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen von den Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. Falls bei der Vergabe der Grabstätte noch keine Abräumgebühr nach Satz 4 erhoben wurde und das Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen vom Friedhofsträger oder seinen Beauftragten entfernt wurden, haben die jeweils Verpflichteten die Kosten zu erstatten. Lassen die jeweils Verpflichteten das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Insheim über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortliche gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet; ihre Verwendung mit Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Landesnaturschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verantwortlichen auf schriftliche oder elektronische Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf ihre Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach infektionsschutzrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes oder der Amtsärztin.

(4) Sofern die baulichen Voraussetzungen vorliegen, können unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen rituelle Waschungen durchgeführt werden.

8. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 16 Absatz 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Ortsgemeinde Insheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten ohne Erlaubnis betritt,

2.

entgegen § 4 Absatz 2 den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile trotz Untersagung durch den Friedhofsträger betritt,

3.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,

4.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

5.

entgegen § 5 Absatz 3

a) die Wege mit Fahrzeugen in anderer als der zugelassenen Weise befährt,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anbietet oder hierfür wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,

d) Druckschriften verteilt,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablädt,

g) Tiere - ausgenommen Assistenzhunde - mitbringt,

h) spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte betreibt,

i) ohne entsprechenden Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten fotografiert oder filmt,

6.

entgegen § 5 Absatz 4 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Feiern oder andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung durchführt,

7.

entgegen § 6 Absatz 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,

8.

entgegen § 21 Absatz 1 ein Grabmal gestaltet und bearbeitet,

9.

entgegen § 21 Absatz 2 und 3 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,

10.

entgegen § 21 Absatz 4 bis 6 Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben ablegt oder eigene Anpflanzungen vornimmt,

11.

entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 die Errichtung oder Änderung eines Grabmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf der dort genannten Frist damit beginnt,

12.

entgegen § 24 Absatz 1 ein Grabmal nicht standsicher errichtet,

13.

entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 keine Abnahmeprüfung durchführt,

14.

entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

15.

entgegen § 25 Absatz 1 ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,

16.

entgegen § 26 Absatz 1 ein Grabmal ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,

17.

entgegen § 27 Absatz 1 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet und instand hält oder eine vernachlässigte Grabstätte nicht in Ordnung bringt,

18.

entgegen § 27 Absatz 6 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,

19.

entgegen § 29 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 die Leichenhalle betritt.

(2) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Insheim verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.12.2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Insheim, den 01.10.2026
Tanja Treiling, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWRHwV) vom 18.03.2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 17.07.2009 (BGBl. I. S. 2091), in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.