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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 42/2026
Amtlicher Teil
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Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Herxheimweyher

vom 08.10.2026

Der Ortsgemeinderat Herxheimweyher hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 08.10.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.03.2022 außer Kraft.

Herxheimweyher, den 08.10.2026
In Vertretung
Frau Barbara Hauck, Erste Beigeordnete

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätte

Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

Gebührenziffer

Gebührenart

Gebühr

1.1

Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

722,50 €

1.2

Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)

1.062,50 €

1.3

Urnengrab

397,50 €

1.4

Baumgrab

Nutzungsrecht:

287,50 €

Namenstafel mit Gravur pro Grabplatz:

60,00 €

Grabpflege:

74,46 €

Gesamtkosten:

421,96 €

1.5

Urnengrab im ovalen Feld

Nutzungsrecht:

277,50 €

Namenstafel mit Gravur pro Grabplatz:

80,00 €

Grabpflege:

64,61 €

Gesamtkosten:

422,11 €

II. Wahlgrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

2.1

Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

1.252,50 €

2.2

Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)

1.592,50 €

2.3

Doppelgrabstätte

2.122,50 €

2.4

Urnengrab

885,00 €

2.4

Baumgrab

Nutzungsrecht:

762,50 €

Pro Namenstafel mit Gravur pro Grabplatz:

60,00 €

Grabpflege:

117,60 €

Gesamtkosten:

940,10 €

2.5

Urnengrab im ovalen Feld

Nutzungsrecht:

740,00 €

Namenstafel mit Gravur pro Grabplatz:

80,00 €

Grabpflege

102,04 €

Gesamtkosten:

922,04 €

2.7

Urnengrab in Urnengemeinschaftsgrabreihe

Nutzungsrecht:

885,00 €

Namenstafel:

238,00 €

Grabpflege:

785,15 €

Gesamtkosten:

1.908,15 €

III. Gebühr für Grabverlängerungen pro Jahr

3.1

Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

42,50 €

3.2

Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)

55,00 €

3.3

Doppelgrab

72,50 €

3.4

Dreifachgrab

70,00 €

3.5

Baumgrab

Nutzungsrecht:

40,00 €

Grabpflege:

7,84 €

Gesamtkosten:

47,84 €

3.6

Urnengrab im ovalen Feld

Nutzungsrecht:

37,50 €

Grabpflege:

6,80 €

Gesamtkosten:

44,30 €

3.7

Urnengrab

35,00 €

3.9

Urnengemeinschaftsgrabreihe

Nutzungsrecht:

35,00 €

Grabpflege:

52,34 €

Gesamtkosten:

87,34 €

IV. Grabpflegegebühr für vor dem Ende der Nutzungsfrist abgeräumte Gräber

4.1

Kindergrab

2,79 €

4.2

Einzelgrab

7,76 €

4.3

Doppelgrab

15,52 €

4.4

Dreifachgrab

23,28 €

4.5

Urnengrab

3,88 €

V. Leichenhalle

5.1

Benutzung der Leichenhalle

280,85 €

5.2

Aufbewahrung eines Sargs

a)

bis zu 4 Tage

46,93 €

b)

für jeden weiteren Tag

7,78 €

5.3

Aufbewahrung einer Urne

a)

bis zu 10 Tage

28,00 €

b)

für jeden weiteren Tag

10,00 €

VI. Ausheben und Schließen von Gräbern

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sin davon den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Für die Durchführung von Beisetzungen an Samstagen erhöhen sich die Gebühren nach den Ziffern 1-6 um 50 %.

VII. Abräumen von Grabstätten

Für die Abräumung von Grabstätten werden § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:

1.

Für eine Einzelgrabstätte

324,87 €

2.

Für eine Doppelgrabstätte

448,63 €

3.

Für eine Urnengrabstätte

216,58 €

Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt, wird die Gebühr nach Ziffer 1. – 3. nach den Vorgaben des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Friedhofssatzung erstattet.

Grabstätten, für welche noch keine Abräumgebühr entrichtet wurde, sind unmittelbar durch den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Diese können sich auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Gewerbliche Unternehmen werden direkt von den Angehörigen in Anspruch genommen und bezahlt.

VIII. Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.