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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 43/2022
Amtlicher Teil
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​​​​​​​Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Gemäß § 11 der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. Das Verbot gilt ebenfalls nicht, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Regelung ist befristet bis zum 28. Februar 2023.

Die Bundesregierung prognostiziert durch die nächtliche Abschaltung der beleuchteten Werbeanlagen bundesweit jährliche Einsparungen beim Stromverbrauch von rd. 860 Mio. Euro.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim hat festgestellt, dass in der Verbandsgemeinde Herxheim noch über zwei Dutzend Werbeanlagen nachts beleuchtet sind. Die Betriebe werden um Beachtung gebeten!