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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 43/2025
Amtlicher Teil
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Schutz der Sonn- und Feiertage

in den Monaten November und Dezember

Nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz -LFtG-) ist in den Monaten November und Dezember Folgendes zu beachten:

1.

Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen

Öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, sind verboten

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am Volkstrauertag (16.11.2025) und am Totensonntag (23.11.2025) jeweils ab 4.00 Uhr,

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an Allerheiligen (01.11.2025) von 13.00 bis 20.00 Uhr und

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am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (24.12.2025) ab 13.00 Uhr.

Auch in Gaststätten aufgestellte Spielgeräte dürfen an diesen Tagen nicht betrieben werden.

2.

Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen sind verboten

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am Totensonntag (23.11.2025), am Volkstrauertag (16.11.2025) und am 1. Weihnachtstag (25.12.2025) jeweils bis 13.00 Uhr und

-

am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (24.12.2025) ab 13.00 Uhr.

3.

Verbot von Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten

-

am Allerheiligentag (01.11.2025), am Volkstrauertag (16.11.2025) und am Totensonntag (23.11.2025) jeweils ab 4.00 Uhr und

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am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (24.12.2025) 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag (25.12.2025) 16.00 Uhr.

Ein Verstoß gegen die genannten Verbote kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim als örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Knoll, Tel. 07276-501125, E-Mail: k.knoll@herxheim.de.