| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67435 Neustadt a. d. Wstr., 20.10.2026 |
| (DLR) Rheinpfalz | Breitenweg 71 |
| Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06321/671-0 Telefax: 06321/671-1250 |
| Unternehmensflurbereinigung Bellheim Südumgehung L509 | Internet: www.dlr.rlp.de |
| Aktenzeichen: 41377-HA10.2. |
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Unternehmensflurbereinigung Bellheim Südumgehung L509
zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes
I. Bekanntgabetermin
Im Flurbereinigungsverfahren Bellheim Südumgehung L509 Landkreis Germersheim wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung,
am Dienstag, dem 24.11.2026
vormittags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
im Bürgerhaus, Hauptstraße 140 in 76756 Bellheim
bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (im folgenden kurz „DLR“ genannt) werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung sowie zur örtlichen Einweisung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.
II. Anhörungstermin
Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG der Termin anberaumt auf
Donnerstag, den 26.11.2026, 10:00 Uhr
im Bürgerhaus, Hauptstraße 140 in 76756 Bellheim
| Die Beteiligten werden hiermit geladen als | |
| 1) | Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke, |
| 2) | Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen, |
| 3) | Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermarkung der Grenzen gemäß § 56 FlurbG. |
Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, gegen die Vermessung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes, müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach dem Anhörungstermin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche werden in eine Niederschrift aufgenommen.
Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen vor dem Anhörungstermin sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.
Beteiligte, die keine Widersprüche beabsichtigen, brauchen die Anhörung nicht wahrzunehmen.
Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.
Vollmachtsvordrucke beim DLR Rheinpfalz in Empfang genommen werden.
Die Vollmachtsvordrucke stehen auch im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41377 unter Nr. 10 Formulare und Merkblätter zum Download bereit.
Der Vollmachtgeber muss seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung kosten- und gebührenfrei.
III. Rechtsmittel gegen die Höhe von Geldentschädigungen
Sofern im Nachweis des Neuen Bestandes eine Landabfindung und eine Geldentschädigung gemäß § 88 FlurbG festgesetzt wird, kann gegen die Höhe der Geldentschädigung erst mit Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Unanfechtbarkeit tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein und wird später öffentlich bekannt gegeben.
IV. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Da die eingetragenen Rechte im Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.
Weitere Informationen zum Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V41377 zu finden.
Ansprechpartner für das Verfahren sind:
| Projektleiterin | Claudia Merkel | Tel.: 06321/671-1101 |
| Sachgebietsleiter Planung und Vermessung | Daniel Heinz | Tel.: 06321/671-1104 |
| Sachgebietsleiterin Verwaltung | Bianka Litzel | Tel.: 06321/671-1107 |