Titel Logo
Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 44/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hinweise

für die Benutzung der Wirtschaftswege

Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz), sondern sie dienen gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 20. Dezember 1999 vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke.

Gleichwohl dürfen grundsätzlich auch andere Personen die Wirtschaftswege zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten (§§ 59, 60 Bundesnaturschutzgesetz, § 26 Landesnaturschutzgesetz). Dies gilt auch für das Radfahren, das in der genannten Satzung ebenfalls erlaubt wurde. Die Benutzer sollten jedoch stets den primären Zweck der Feldwege, nämlich zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, im Blick haben und sich danach verhalten.

Soweit keine besondere straßenverkehrsrechtliche Anordnung getroffen wurde, gilt auch auf Wirtschaftswegen die Grundregel, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Wenn sich ein landwirtschaftliches Fahrzeug nähert, gehen Sie bitte auf die Seite des Weges, damit das Fahrzeug passieren kann.

  • Wenn möglich, stellen Sie sich auf die windabgewandte Seite des Weges, um bei einer eventuellen Staubaufwirbelung nicht schmutzig zu werden.
  • Leinen Sie bitte Ihre Hunde an und lassen Sie diese bitte nicht über eingesäte Felder laufen.
  • Rechnen Sie auf landwirtschaftlichen Wegen mit Rutschgefahr und denken Sie daran, die Benutzung der Wege erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
  • Halten Sie ausreichend Abstand zu Maschinen im Einsatz und stellen Sie sich nie hinter eine Maschine oder ein Gerät, denn Sie könnten vom Fahrer übersehen werden.
  • Überqueren Sie über den Weg verlegte Beregnungsleitungen langsam und vorsichtig.
  • Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung nach Abschluss der Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück ohne Aufforderung unverzüglich ortsüblich zu beseitigen.