Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz), sondern sie dienen gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 20. Dezember 1999 vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke.
Gleichwohl dürfen grundsätzlich auch andere Personen die Wirtschaftswege zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten (§§ 59, 60 Bundesnaturschutzgesetz, § 26 Landesnaturschutzgesetz). Dies gilt auch für das Radfahren, das in der genannten Satzung ebenfalls erlaubt wurde. Die Benutzer sollten jedoch stets den primären Zweck der Feldwege, nämlich zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, im Blick haben und sich danach verhalten.
Soweit keine besondere straßenverkehrsrechtliche Anordnung getroffen wurde, gilt auch auf Wirtschaftswegen die Grundregel, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung).
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Wenn sich ein landwirtschaftliches Fahrzeug nähert, gehen Sie bitte auf die Seite des Weges, damit das Fahrzeug passieren kann.