Ausgabe 44/2025
Amtlicher Teil
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Hinweise zur Benutzung der Wirtschaftswege
Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz). Sie dienen nach § 4 Nr. 1 der Satzungen über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vorrangig der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
Andere Personen dürfen die Wirtschaftswege jedoch grundsätzlich auf eigene Gefahr zur Erholung betreten (§§ 59, 60 Bundesnaturschutzgesetz, § 26 Landesnaturschutzgesetz). Auch Radfahren ist erlaubt. Dennoch sollten alle Nutzer den eigentlichen Zweck der Wege – die land- und forstwirtschaftliche Nutzung – stets beachten und sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten.
Wenn keine besonderen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen bestehen, gilt auch auf Wirtschaftswegen die Grundregel der Straßenverkehrsordnung (StVO): Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).
Bitte beachten Sie:
- Nähern sich land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, treten Sie zur Seite, damit diese ungehindert passieren können.
- Stellen Sie sich – wenn möglich – auf die windabgewandte Seite, um bei einer eventuellen Staubaufwirbelung nicht schmutzig zu werden.
- Führen Sie Hunde an der Leine und lassen Sie sie nicht über eingesäte Felder laufen.
- Beachten Sie: Wirtschaftswege können rutschig sein; ihre Benutzung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
- Halten Sie Abstand zu arbeitenden Maschinen. Stellen Sie sich niemals hinter ein Fahrzeug oder Gerät – der Fahrer könnte Sie übersehen.
- Überqueren Sie über den Weg verlegte Beregnungsleitungen langsam und vorsichtig.
- Wer einen Weg verschmutzt, hat die Verunreinigung nach Abschluss der Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück unverzüglich zu beseitigen.