Aus aktuellem Anlass weisen wir alle Verkehrsteilnehmer darauf hin, dass nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen ist, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Wer links parkt, der muss sich zum einen auf gleich zwei Fahrbahnen konzentrieren und zum anderen sollen so gefährliche Wendemanöver auf der Straße verhindert werden.
Eine Differenzierung zwischen Hauptverkehrsstraßen und Seitenstraßen wird hierbei nicht vorgenommen.