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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 46/2025
Amtlicher Teil
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Vierte Satzung zur Änderung

der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Herxheim

vom 5. November 2025

Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - alle in der jeweils geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Herxheim vom 11.12.2019, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 50/2019 vom 13.12.2019, zuletzt geändert durch Art. 1 der Satzung vom 20.09.2023, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 39/2023 vom 29.09.2023, wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitung wird wie folgt gefasst:

„Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - alle in der jeweils geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze Fahrzeuge wie Roller, Fahrräder oder Transportmittel wie Einkaufswagen oder Kraftfahrzeuge abstellen wollen;“

bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. technische Geräte einbringen, montieren oder betreiben wollen, die schadhaft oder defekt sind oder keine Zertifizierung oder CE-Zulassung aufweisen.“

b)

Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„Das Rauchen von Tabak- oder Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten oder erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- oder Cannabisprodukten ist in den Unterkünften verboten; § 2 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Verboten ist ferner der Besitz von Cannabispflanzen in den Unterkünften; § 3 Konsumcannabisgesetz bleibt unberührt.“

3. In § 12 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „280,89 Euro“ durch die Angabe „419,85 Euro“ ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze Fahrzeuge wie Roller, Fahrräder oder Transportmittel wie Einkaufswagen oder Kraftfahrzeuge abstellt;“

b)

Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 9 technische Geräte einbringen, montieren oder betreiben will, die schadhaft oder defekt sind oder keine Zertifizierung oder CE-Zulassung aufweisen;“

c)

Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a und 11b eingefügt:

„11a. entgegen § 4 Abs. 11 Satz 1 in den Unterkünften Tabak- oder Cannabisprodukte raucht, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten oder erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- oder Cannabisprodukten;

11b. entgegen § 4 Abs. 11 Satz 2 in den Unterkünften Cannabispflanzen besitzt;“

5. § 15 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 16 wird neuer § 15.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

ausgefertigt:

Herxheim, den 05.11.2025
Christian Sommer, Bürgermeister

Hinweis:

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 05.11.2025
Christian Sommer, Bürgermeister