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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 48/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der BETRIEBSSATZUNG für den Zweckverband für Abwasserbeseitigung „Herxheim (Ortsbezirk Hayna) – Erlenbach“ vom 25.11.2024

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 KomZG in Verbindung mit den §§ 24 und 86 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) und mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Betriebs

§ 2

Name des Betriebs

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5

Verbandsvorsteher.

§ 6

Verwaltung des Zweckverbandes/Geschäftsführung

§ 7

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 8

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Betriebs

(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung „Herxheim (Ortsbezirk Hayna) - Erlenbach“ werden mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 8 EigAnVO nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung verwaltet.

(2) Zweck des Betriebs ist es, die Abwässer aus dem Ortsbezirk Hayna (Ortsgemeinde Herxheim) und der Ortsgemeinde Erlenbach unschädlich zu beseitigen.

Hierzu betreibt, unterhält und soweit erforderlich erweitert der Zweckverband für Abwasserbeseitigung „Herxheim (Ortsbezirk Hayna) - Erlenbach“ eine Kläranlage und einen Verbindungssammler einschließlich der notwendigen Zuleitungen und sonstigen zum Betrieb der Kläranlage erforderlichen Anlagen und Einrichtungen (Abwasserbeseitigungsanlage).

(3) Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berühren den Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name des Betriebs

Der Betrieb führt die Bezeichnung: Abwasserzweckverband Hayna - Erlenbach.

§ 3

Stammkapital

Stammkapital wird nicht festgesetzt.

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Geschäftsführung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 20.000 EUR übersteigen,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband nach außen.

(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorgesetzter des Geschäftsführers.

(3) Der Verbandsvorsteher kann der Geschäftsführung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Zweckverbandes oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 6

Verwaltung des Zweckverbandes/ Geschäftsführung

(1) Es werden ein Geschäftsführer und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Betriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,

4.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

5.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

6.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

7.

der Abschluss von Verträgen, über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 4 Nr. 4,

8.

der Abschluss von Verträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch die Verbandsversammlung.

jeweils soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

§ 7

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Geschäftsführung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(2) Für den Betrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

§ 8

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 18.11.2019 außer Kraft.

Herxheim, 25.11.2024
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 7 KomZG i.V.m. § 24 Abs. 6 S. 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Abwasserzweckverband Hayna-Erlenbach, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der

in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, 25.11.2024
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher
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