Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 25.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Insheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Gemeinde Insheim setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest: | ||
| 1. | für die Grundsteuer | |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 393 % |
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| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 465 % |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf | 400 % |
| der Steuermessbeträge. | ||
Gem. § 28 Abs. 2 GrStG werden Kleinbeträge fällig
| - | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; |
| - | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 09.05.2022 außer Kraft.