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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 49/2023
Amtlicher Teil
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Parkkonzept Hauptstraße Hayna

Der einjährige Verkehrsversuch des Parkkonzeptes in der Hauptstraße in Hayna endet am 12.01.2024. Die Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Herxheim beabsichtigt im Einvernehmen mit dem Ortsbeirat Hayna, dem Verkehrsausschuss Herxheim und dem Ortsgemeinderat Herxheim das aktuell bestehende und bewährte Verkehrskonzept dauerhaft anzuordnen.

Hierzu werden nochmals folgende Informationen zugrunde gelegt:

Die Hauptstraße in Hayna weist eine Fahrbahnbreite von ca. 6,50 m bis 7,00 m auf. Um einen reibungslosen und ungefährlichen Begegnungsverkehr zu ermöglichen, sollte eine Fahrbahnbreite von 5,50 m vorliegen. Diese Fahrbahnbreite ist nicht gegeben, wenn sich Parkplätze (5 m Länge x 2 m Breite) vollumfänglich auf der Fahrbahn befinden.

Bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung > 5.000 Fahrzeugen wirken sich Parkplätze auf der Fahrbahn negativ aus. Es kommt zu Verkehrsbehinderungen, Lärmimmissionen durch Abbremsen und Anfahren und dadurch auch zu erhöhten Umweltbelastungen. Weiterhin kann es zu Verzögerungen des ÖPNV durch die Hindernisse kommen.

Die Hauptstraße hat eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von ca. 5.000 Fahrzeuge / Tag (Messung aus 2020) mit einem Schwerlastverkehrsanteil von 2,2%.

Primär hat die Landesstraße 542 die Funktion, dem überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehr zu entsprechen (§ 2 LStrG RLP). Die Nutzungsansprüche des ruhenden Verkehrs erwachsen aus der Erschließungsfunktion von angebauten Straßen. Allerdings sieht die StVO und die FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) vor, dass Anwohner private Stellplätze für ihre Pkw nutzen.

Das Gehwegparken war nach der StVO schon bisher grundsätzlich verboten. In der amtlichen Begründung zur 54. StVO-Änderungsverordnung, BR-Drs. 591/19, Seite 115, bringt das Bundesverkehrsministerium zum Ausdruck, dass in Zeiten immer knapper werdender Verkehrsflächen dem Problem des unzulässigen Haltens oder Falschparkens auf den für den Fuß- oder Radverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen effektiv begegnet werden müsse. Die Straßenverkehrsbehörde hat sich aus diesem Grund und auf Basis der Richtlinien für die Anlagen des Straßenverkehrs (RASt 06) sowie den Vorschriften zur Barrierefreiheit dazu entschlossen, das Parken auf Gehwegen nur noch zuz ulassen, wenn die Mindestbreite der Gehwege noch 1,50 m bei der dörflich beengten Hauptstraße mit geringem Fußgängeraufkommen beträgt.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten. Dementsprechend wurden vor diesen keine öffentlichen Parkflächen markiert.

Die Einwohner können hierzu ihre Beschwerden, Wünsche, Anregungen und sogar auch Lob bis zum 02.01.2024 bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Herxheim, Herrn Roth, t.roth@herxheim.de, vortragen.