Der Gemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 11 Abs. 2, 47 Abs. 4 und 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in den derzeit gültigen Fassungen die folgende Satzung beschlossen:
(1) Bei der Errichtung, Änderung und Erweiterung von baulichen Anlagen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Hierbei sind die in der Anlage aufgeführten Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
| Lfd. Nr. 1 - Wohngebäude | Maximale Zahl der Stellplätze | |
| Ausnahme: | Lfd. Nr. 1.1: Einliegerwohnungen bis 40 m²: | 1 Stellplatz |
| Lfd. Nr. 1.2: | Mehrfamilienhäuser je Wohnung | |
| bis 40m²: | 1 Stellplatz | |
| über 40 m²: | 2 Stellplätze | |
| bis 60 m² für Personen über 60 Jahre, | ||
| Behinderte oder Alleinstehende *: | 1 Stellplatz | |
*Hinweis: Die dauerhafte Einschränkung des Nutzerkreises ist durch eine Eintragung in der Teilungserklärung bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit der Ortsgemeinde sicherzustellen.
| Lfd. Nr. 1.3 | 1 Stellplatz | |
| (=Gebäude mit ausschließlich Altenwohnungen, mit Betreuungsangebot) | ||
| Lfd. Nr. 2 - Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 3 - Verkaufsstätten | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 4 - Versammlungsstätten, Kirchen | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 5 - Sportstätten | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 6 - Gaststätten, Diskotheken, | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Beherbergungsbetriebe | |
| Lfd. Nr. 7 - Krankenanstalten | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 8 - Schulen, Einrichtungen der | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Jugendförderung | |
| Lfd. Nr. 9 - Gewerbliche Anlagen | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 10 - Verschiedenes | entsprechend den Richtzahlen |
Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Abweichende Regelungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bleiben unberührt.
(3) In besonderen Einzel- oder Härtefällen können auf Antrag abweichende Regelungen durch Beschluss des Ortsgemeinderates zugelassen werden.
(1) Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz wird im Gebiet Herxheim auf 8.200 € und im Ortsteil Hayna auf 7.700 € festgesetzt.
(2) In Gewerbe- oder Industriegebieten wird die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen ausgeschlossen.
(3) In besonderen Einzel- oder Härtefällen können auf Antrag abweichende Geldbeträge durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt werden.
(4) Ein Anspruch auf Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen besteht nicht. Durch die Ablösung werden keine Nutzungsrechte an Stellplätzen erworben.
(5) Die Zahlung des Geldbetrages wird mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig.
(1) Die Höhe der Kostenbeteiligung bemisst sich bis 10 Wohneinheiten pauschal und ab 11 Wohneinheiten nach der Anzahl der Wohneinheiten. Die Kostenbeteiligung wird
festgesetzt.
(2) In Gewerbe- oder Industriegebieten wird die Zahlung einer Kostenbeteiligung zur Ablösung der Verpflichtung zur Anlegung privater Kinderspielplätze ausgeschlossen.
(3) In besonderen Einzel- oder Härtefällen kann auf Antrag eine abweichende Kostenbeteiligung durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt werden.
(4) Ein Anspruch auf Ablösung der Verpflichtung zur Anlegung privater Kinderspielplätze besteht nicht.
(5) Die Zahlung der Kostenbeteiligung wird mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig. Ist die Baugenehmigung bereits unter Auflagen erteilt, wird die Zahlung der Kostenbeteiligung mit Abschluss der Ablösungsvereinbarung fällig.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.