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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 49/2024
Amtlicher Teil
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Friedhofsatzung

der Ortsgemeinde Herxheim vom 03.12.2024

Der Ortsgemeinderat Herxheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 14

Gemischte Grabstätten

§ 15

Wahlgrabstätten

§ 16

Spezielle Wahlgräber

§ 17

Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18

Wahlmöglichkeit

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25

Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 29

Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 30

Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

§ 32

Haftung

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 34

Gebühren

§ 35

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Herxheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1)

Der Friedhof dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Herxheim waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde Herxheim ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2)

Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Herxheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1)

Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Das Recht auf Vollbelegung der Grabstätte erlischt. Ausgenommen von Satz 1 ist die Bestattung oder Beisetzung von Ehegatten, Lebenspartnern und Lebensgefährten zulässig. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattung oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3)

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Herxheim in andere Grabstätten umgebettet.

(4)

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über die Meldebehörde zu ermitteln ist.

(5)

Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6)

Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Herxheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1)

Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2)

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Dienstleistungserbringern und Fahrzeuge des Friedhofträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)

die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.

Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1)

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2)

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3)

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Soweit keine Öffnungszeiten festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7 Uhr begonnen werden; die Arbeiten sind bis spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen um 13 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 3 Buchst. c) bleiben unberührt.

(4)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet. Papierkörbe und Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

____________

*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Ort und Zeit der Bestattung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(4)

Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (§ 9 BestG) von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8

Särge

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1)

Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 15 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. Bei Baumgrabstätten (§ 16 Abs. 5) beträgt die Tiefe bis zum Boden der Urne 1,20 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Grabbepflanzung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BestG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Herxheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Herxheim nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(3)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4)

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Herxheim ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)

Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7)

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8)

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

c)

Ehrengrabstätten.

(2)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3)

Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1)

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2)

Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) (Erdbestattung); sie haben folgende Regelmaße:

Länge:

1,20 m

Breite:

0,60 m

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung); sie haben folgende Regelmaße:

Länge:

2,00 m

Breite:

1,00 m

(3)

In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4)

Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahre bei Urnenbestattungen (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(2)

Auf Antrag kann eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt werden.

(3)

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 16 vergeben. Sie haben folgende Regelmaße:

a)

Einzelwahlgräber:

Länge:

2,00 m

Breite:

1,00 m,

es dürfen zwei Leichen übereinander (Tiefbelegung) und drei Urnen beigesetzt werden;

b)

Doppelwahlgräber:

Länge:

2,00 m

Breite:

2,00 m,

es dürfen vier Leichen neben-/übereinander (Doppel-/Tiefbelegung) und sechs Urnen beigesetzt werden.

(4)

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5)

Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten mehrmals - jedoch mindestens für drei Jahre - wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9)

Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit, bei Verzicht (nur bei Wahl- oder Urnenwahlgräbern) oder Entzug (nur bei Wahl- oder Urnenwahlgräbern). Sofern im Falle des Verzichts oder Entzuges die Ruhrzeiten der Bestatteten noch nicht abgelaufen sind, wird die Grabfläche bis zum Ende der Uhrzeit durch den Friedhofsträger unterhalten. Die dadurch entstandenen Unterhaltungskosten werden in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.

§ 15

Urnengrabstätten

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Reihengrabstätten für Urnenbestattungen,

b)

in Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen,

c)

in Urnenstelen (als Reihen- oder Wahlgrabstätten),

d)

in Urnengemeinschaftsgrabfeldern (als Reihen- oder Wahlgrabstätte),

e)

in Urnengemeinschaftsgrabreihen (als Wahlgrabstätten),

f)

in Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

g)

in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 3 Aschen in einstelligen und bis zu 6 Aschen in zweistelligen.

(2)

Reihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Reihengrabstätten im Feld A1 und im Feld E haben die Maße 1,00 x 1,00 m. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(3)

Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen sind Aschegrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wahlgrabstätten im Feld A1 und B bis G haben die Maße 1,00 x 1,00 m. Es dürfen 4 Urnen beigesetzt werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(4)

Urnenstelen sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden (Reihengrabstätte) oder für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Wahlgrabstätte). Pro Kammer dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Kammern der Urnenstelen haben folgende Maße:

Friedhof Herxheim:

a)

Südwestlich des Grabfeldes A:

Länge:

0,45 m

Breite:

0,25 m,

b)

Nördlich des Grabfeldes E:

Länge:

0,53 m

Breite:

0,29 m,

Friedhof Hayna:

Länge:

0,40 m

Breite:

0,35 m,

(5)

Urnengemeinschaftsgrabfelder sind Aschegrabstätten, bei welchen die Pflege des Grabfeldes ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung erfolgt. Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben (Reihengrabstätten) oder es wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen (Wahlgrabstätten). In Urnengemeinschaftsgrabfeldern dürfen nur biologisch abbaubare Urnengefäße (Aschenkapseln und Überurnen) verwendet werden, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen.

Es werden folgende Urnengemeinschaftsgrabfelder angeboten:

(a)

Baumgräber sind Urnengemeinschaftsgrabstätten im Wurzelbereich von ausgewählten Bäumen. Eine Reihengrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,40 m Breite. Es darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Wahlgrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,80 m Breite. Es dürfen zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Die Lage der jeweiligen Grabstelle, ihre genaue Oberflächen-Ausmaße und ihre Belegung sind in einem vom Friedhofsverwaltung geführten Verzeichnis dokumentiert. Die Individualisierung der Grabstellen erfolgt insbesondere durch interne Nummernvergabe einer Teilfläche und deren dokumentierte Einzel-Aufmessung.

(b)

Urnengemeinschaftsgrabstätten im Stelengrabfeld sind südlich des Grabfeldes A. Eine Reihengrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,50 m Breite. Es darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Wahlgrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 1,00 m Breite. Es dürfen zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden.

(c)

Wiesengräber sind Urnengemeinschaftsgrabstätten in dem Grabfeld „Mein letzter Garten“. Eine Reihengrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,40 m Breite. Es darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Wahlgrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,80 m Breite. Es dürfen zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Abs. 5 Buchst. a Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

d)

Staudengräber sind Urnengemeinschaftsgrabstätten in dem Grabfeld „Mein letzter Garten“. Eine Reihengrabstätte hat die Maße 0,50 m Länge und 0,50 m Breite. Es darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Wahlgrabstätte hat die Maße 0,50 m Länge und 1,00 m Breite. Es dürfen zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Abs. 5 Buchst. a Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(d)

Rasengräber sind Urnengemeinschaftsgrabstätten und werden auf dem Friedhof in Hayna angeboten. Eine Reihengrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,40 m Breite. Es darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Wahlgrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,80 m Breite. Es dürfen zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Abs. 5 Buchst. a Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(6)

Urnengemeinschaftsgrabreihen werden in dem Grabfeld „Mein letzter Garten“ und südlich des Grabfeldes A angeboten. Dies sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Wahlgrabstätten). Eine Grabstätte im Grabfeld „Mein letzter Garten“ hat die Durchschnittsmaße 0,80 m Länge und 1,00 m Bereite. Eine Grabstätte südlich von Feld A hat die Maße 1,20 x 1,00 m. Pro Grabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Pflege der Grabreihen erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung.

(7)

Individuell gepflegte Urnengemeinschaftsgrabreihen werden in dem Grabfeld „Mein letzter Garten“ angeboten. Dies sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Wahlgrabstätte). Eine Grabstätte hat die Durchschnittsmaße 0,80 m Länge und 1,00 m Bereite. Pro Grabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

(8)

Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1)

Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19, 20 und 28) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.

(2)

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4)

Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2)

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern

ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern

mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)

Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in folgender Gestaltung und Bearbeitung nicht zulässig:

a)

Grabmale aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b)

Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

c)

Grabmale mit Farbanstrich auf Stein,

d)

Grabmale in Verbindung mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff.

(2)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1.

Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.

2.

Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1.

Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m.

2.

Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c)

Wahlgrabstätten:

1.

Stehende Grabmale:

a)

bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m;

b)

bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,18 m.

2.

Liegende Grabmale:

a)

bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m

b)

bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.

(3)

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten

1.

Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 x 0,35 m, Höhe 0,70 bis 0,90 m.

2.

Liegende Grabmale:

Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

b)

Urnenwahlgrabstätten:

1.

Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m.

2.

Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der Hinterkante 0,16 m.

(4)

Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Die Grabgröße beträgt bei Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m Länge und 0,60 m Breite, bei einstelligen Grabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 2,00 m Länge und 1,00 m Breite, bei zweistelligen Grabstätten 2,00 m Länge x 2,00 m Breite, bei Urnengrabstätten 1,00 m Länge und 1,00 m Breite.

(5)

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

(6)

An Urnenstelen sind nur die von dem Friedhofsträger beschafften Verschlussplatten zugelassen. Die Verschlussplatten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten erfolgt durch den Friedhofsträger.

Friedhof Herxheim:

Die Beschriftung der Verschlussplatten hat durch das Aufbringen von Metallbuchstaben zu erfolgen. Die Verwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Für die Beschriftung ist ausschließlich das Farbspektrum „helles Bronce“ bis „dunkles Kupfer“ sowie „Gold“ zulässig.

Als Beschriftung sind Vornamen, Namen, akademische Grade, Geburtstag oder Geburtsjahr sowie Todestag oder Todesjahr zulässig. Darüber hinaus kann ein Ornament (z.B. christliches Symbol, Blume) in Materialgleichheit zum Schriftbild angebracht werden. Alternativ kann auch ein Porzellanbild des/der Verstorbenen in ovaler Form bis zu einer Größe von 5 x 7 cm angebracht werden.

Mit der Beschriftung und dem Ornament bzw. Porzellanbild ist allseits ein Mindestabstand von 25 mm zum äußeren Rand der Verschlussplatte einzuhalten.

Bei falscher oder fehlerhafter Beschriftung (z.B. außen/innen verwechselt, oben/unten verwechselt, fehlerhafte Beschriftung), die eine weitere Verwendung der Verschlussplatte unmöglich macht, haftet der Steinmetzbetrieb.

Friedhof Hayna:

Die Verschlussplatten bestehen aus siebbedrucktem Einscheiben-Sicherheitsglas. Bei der Beschriftung dieses teilvorgespannten Sicherheitsglases (ESG) ist dringend zu beachten, dass keine plastische Beschriftung möglich und nötig ist.

Die Sandstrahl-Beschriftung soll mit einem Strahldruck von maximal 4 Bar erfolgen. Das Strahlgut Korund darf nicht gröber als F 150 sein, da der Materialabtrag sonst nicht flächig genug ist und somit stellenweise zu sehr in die Tiefe gehen kann, wodurch die Glastafel zerspringen kann.

Für die Beschriftung soll lediglich die rückseitige Farbschicht abgetragen werden, da das darunterliegende Glas sofort milchig wird und der erforderliche Kontrast für die Lesbarkeit der Buchstaben oder Ornamente hergestellt ist. Die Buchstaben oder Ornamente können anschließend auch sehr einfach und wirkungsvoll farblich hinterlegt werden.

Für die Friedhöfe Herxheim und Hayna gilt:

Die Verschlussplatten werden nach Ablauf der Ruhezeit/der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger entfernt und gehen in das Eigentum des Inhabers der Grabzuweisung/des Nutzungsberechtigten über und sind von diesem innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist/der Nutzungszeit abzuholen.

Das Anbringen von Gegenständen an/auf der Verschlussplatten oder an den Stelenkörpern, wie z.B. Bilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Vasen, Spielzeug, Holzteilen oder Kunstblumen ist unzulässig; ebenso das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den oberen Abdeckplatten der Stelen. Unzulässig angebrachte oder abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofsträger sofort entfernt und auf dem Friedhof Herxheim im Bereich des Funktionsgebäudes und auf dem Friedhof Hayna im Bereich nördlich der Trauerhalle deponiert. Sie können dort wieder mitgenommen werden.

Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben (Blumen, Pflanzen, Grablichter, Figuren etc.) darf im Bereich des Kiesbandes/des Pflasterbogens vor der betreffenden Urnenstele nur abgelegt werden

-

im Rahmen der Bestattung;

-

an Gedenktagen (Geburtstag, Todestag des/der Bestatteten),

-

zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen)

und ist zeitnah wieder zu entfernen.

Das Ablegen von Kunst- und Seidenblumen ist nicht gestattet.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, unansehnlich gewordene Blumen ohne Rückfrage zu entfernen, damit die Würde der Ruhestätte gewahrt wird. Abgestellte Blumenschalen, -töpfe und -vasen werden auf dem Friedhof Herxheim im Bereich des Funktionsgebäudes und auf dem Friedhof Hayna im Bereich nördlich der Trauerhalle deponiert und können dort wieder mitgenommen werden. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung des abgeräumten Grabschmuckes nicht verpflichtet.

(7)

Für Urnengemeinschaftsgrabfelder gilt:

Die Namensnennung erfolgt einheitlich durch die Friedhofsverwaltung. Auf dem Namensschild stehen Vor- und Nachname, sowie das Geburts- und Sterbedatum. Es werden die amtlich geführten Namen für die Beschriftung verwendet. Änderungen des Vornamens in Rufnamen müssen frühzeitig mitgeteilt werden. Für Grabschmuck gilt Absatz 6 Satz 21 – 23 entsprechend.

a)

Bei Baumgräbern erfolgt die Namensnennung auf einer Namenstafel in Form eines Namensschilds. Grabschmuck darf abgelegt werden im Bereich des Streifens vor den Namensplatten bzw. Namensstelen.

b)

Bei Stelengräbern erfolgt die Namensnennung auf einer Namensstele in der Mitte des Grabfeldes in Form eines Namensschilds. Grabschmuck darf abgelegt werden im Bereich vor der Namensstele bzw. zu Beginn des Grabfeldes.

c)

Bei Wiesengräbern erfolgt die Namensnennung auf einer Namenstafel in Form eines Namensschilds. Grabschmuck darf abgelegt werden im Bereich vor der Namenstafel bzw. zu Beginn des Grabfeldes.

d)

Bei Staudengräbern erfolgt die Namensnennung auf einer Namenstafel in Form eines Namensschilds. Grabschmuck darf abgelegt werden im Bereich vor dem Grabfeld.

e)

Bei Rasengräbern erfolgt die Namensnennung auf einer auf der Grabstätte eingelassenen Platte im Boden. Grabschmuck darf abgelegt werden am Rande des Grabfeldes und auf den Ablagesteinen.

(8)

Bei Urnengemeinschaftsgrabreihen erfolgt die Namensnennung grundsätzlich auf einer Granitsteinplatte (gelber Granit) in dem Ausmaß von 30 cm Breite und 40 cm Höhe, welche vom Friedhofsträger gestellt wird. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Grabvasen, Blumensträuße und Kerzen/Grablichter dürfen auf der Grabstätte angebracht/abgelegt werden, sofern die Bepflanzung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für anderen Grabschmuck gilt Absatz 6 Satz 21 – 23 entsprechend.

(9)

Für individuell gepflegte Urnengemeinschaftsgrabreihen gilt Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag gemäß § 22 dieser Satzung kann auch eine individuell gestaltete Stele (Grundmaß bis max. 30 x 30 cm, bzw. Durchmesser bis 30 cm, Höhe maximal 60 cm) zugelassen werden. Nach Erteilung der Genehmigung und Rückgabe der Granitsteinplatte werden dem Nutzungsberechtigten die Kosten für die Namensplatte erstattet. Grabplatten oder zusätzliche Einfassungen sind nicht zulässig.

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von fünf Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2)

Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3)

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung die schriftliche Genehmigung zugeschickt hat.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung nicht genehmigter Grabmale, Einfassungen und sonstiger baulichen Anlagen anordnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

(1)

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der TA Grabmal, Ausgabe Februar 2019, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)

Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleister eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 2.3 der TA Grabmal, Ausgabe Februar 2019, vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)

Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Herxheim ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über die Meldebehörde nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen abgeräumten Gegenstände nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Herxheim über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger abgeräumter Gegenstände schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3)

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(4)

Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6)

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(7)

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet; ihre Verwendung mit Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 26

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten sollen bepflanzt werden, soweit keine Grababdeckungen/Grabplatten angebracht wurden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1)

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2)

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 29

Benutzung der Leichenhalle

(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2)

Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)

Die Särge der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahren bei Urnenbestattungen werden auf Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Ortsgemeinde Herxheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Ortsgemeinde Herxheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,

3.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Friedhofsverwaltung nicht befolgt

4.

entgegen § 5 Abs. 2

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichten Fahrzeugen von zugelassenen Dienstleistungserbringern und Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung befährt,

b)

Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet und dafür wirbt,

c)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,

d)

Druckschriften verteilt,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablädt,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde – mitbringt,

h)

spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte betreibt,

i)

ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

5.

entgegen § 6

a)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

b)

als Dienstleistungserbringer außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten Arbeiten durchführt (§ 6 Abs. 5),

c)

als Dienstleistungserbringer Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert (§ 6 Abs. 6),

6.

entgegen § 11 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,

7.

entgegen § 15 Abs. 5 Urnengemeinschaftsgrabfelder bepflanzt,

8.

entgegen § 15 Abs. 6 Urnengemeinschaftsgrabreihen bepflanzt,

9.

entgegen § 20 Abs. 2 und 3 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,

10.

entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale ohne Genehmigung errichtet oder verändert und/oder entgegen § 21 Abs. 3 nach Errichtung der grabbaulichen Anlage der Friedhofsverwaltung keine Abnahmebescheinigung zukommen lässt,

11.

entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt und/oder entgegen § 23 Abs. 4 keine Abnahmeprüfung vornimmt und der Friedhofsverwaltung anzeigt,

12.

entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

13.

entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,

14.

entgegen § 25 Grabstätten nicht herrichtet oder instand hält und/oder entgegen § 26 Satz 2 und 3 oder § 27 bepflanzt,

15.

entgegen § 28 Grabstätten vernachlässigt,

16.

die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Herxheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.09.2017 außer Kraft.

Herxheim bei Landau/Pfalz, 03.12.2024
Koch
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist diese Verletzung geltend machen.