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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung

- Entgeltsatzung Wasserversorgung -

der Verbandsgemeinde Herxheim vom 8.09.2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2022

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Abgabearten

II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag

§ 2

Beitragsfähige Aufwendungen

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

§ 4

Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

§ 5

Beitragsmaßstab

§ 6

Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

§ 7

Vorausleistungen

§ 8

Ablösung

§ 9

Beitragsschuldner

§ 10

Veranlagung und Fälligkeit

III. Abschnitt: Laufende Entgelte

§ 11

Entgeltfähige Kosten

§ 12

Erhebung wiederkehrender Beiträge

§ 13

Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

§ 14

Vorausleistungen

§ 15

Ablösung

§ 16

Veranlagung und Fälligkeit

§ 17

Erhebung Benutzungsgebühren

§ 18

Gegenstand der Gebührenpflicht

§ 19

Benutzungsgebührenmaßstab

§ 20

Entstehung des Gebührenanspruches

§ 21

Vorausleistungen

§ 22

Gebührenschuldner

§ 23

Fälligkeiten

IV. Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz

§ 24

Verwaltungsgebühren für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und der Inbetriebsetzung/Wiederinbetriebsetzung der Kundenanlage

§ 25

Aufwendungsersatz

§ 26

Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

V. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten

§ 27

Umsatzsteuer

§ 28

Inkrafttreten

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Abgabearten

(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Verbandsgemeinde erhebt

1.

Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach § 2 dieser Satzung.

2.

Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 12, und Gebühren nach § 17 dieser Satzung.

3.

Verwaltungsgebühren nach § 24 dieser Satzung.

4.

Aufwendungsersätze nach den §§ 25 und 26 dieser Satzung.

(3) Die Abgabensätze werden durch Satzung der Verbandsgemeinde festgesetzt.

II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag

§ 2
Beitragsfähige Aufwendungen

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

1.

Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze),

2.

Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 26 dieser Satzung.

3.

Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen.

4.

Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

5.

Die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.

6.

Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen.

§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und

a)

für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b)

die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

c)

Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.

(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.

§ 4
Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.

Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Beitragsmaßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H..

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche.

2.

Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.

3.

Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 2 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4.

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.

6.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 60 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 60 m² angesetzt.

Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.

7.

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

8.

Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

Soweit die nach den Nr. 3, 4, 6 und 8 ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl als Zahl der Vollgeschosse. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der höchstzulässigen Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand.

Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige in Buchstabe a), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.

5.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.

6.

Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 7, abweichend von Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.

7.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.

8.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 6
Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für

1.

die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum,

2.

die übrigen Anlagen

gesondert erhoben werden.

§ 7
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden.

§ 8
Ablösung

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.

§ 9
Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

§ 10
Veranlagung und Fälligkeit

Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

III. Abschnitt: Laufende Entgelte

§ 11
Entgeltfähige Kosten

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge sowie die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.

(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:

1.

Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,

2.

Abschreibungen,

3.

Zinsen,

4.

Steuern und

5.

sonstige Kosten.

(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

§ 12
Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 20 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebs-gewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 13
Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 14
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten verlangt werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Zehntel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichtlichen Entgelt für das laufende Jahr am 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. des laufenden Jahres.

§ 15
Ablösung

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 16
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.

(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.

§ 17
Erhebung Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.

(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 80 v.H. als Benutzungsgebühr erhoben.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 18
Gegenstand der Gebührenpflicht

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.

§ 19
Benutzungsgebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.

(3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Stadt/Gemeinde/Verbandsgemeinde1 unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

§ 20
Entstehung des Gebührenanspruches

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

§ 21
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2) Vorausleistungen werden mit je einem Zehntel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12. des laufenden Jahres erhoben.

§ 22
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.

Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.

(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§ 23
Fälligkeiten

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.

IV. Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz

§ 24
Verwaltungsgebühren für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
und der Inbetriebsetzung/Wiederinbetriebsetzung
der Kundenanlage

(1) Für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung nach § 9 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung und für die Inbetriebsetzung/ Wiederinbetriebsetzung der Kundenanlage nach § 24 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr.

(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt vom 22.08.2017, MinBl. 2017 S. 333).

(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 25
Aufwendungsersatz

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Herstellung, Erneuerung und Änderung (insbesondere Stilllegen, Abtrennen, Umlegen) der Grundstücksanschlüsse gem. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(2) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. § 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke.

(3) Die Verbandsgemeinde erhebt für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses gem. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(4) Die Verbandsgemeinde erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gem. § 17 Abs. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(5) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Nachprüfung des Wasserzählers gem. § 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird.

(6) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken gem. § 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.

(7) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 6 bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.

(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 26
Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück.

(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(3) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.

(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

V. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten

§ 27
Umsatzsteuer

Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

§ 28
Inkrafttreten

(1) § 12 tritt am 01.01.2021 in Kraft; im Übrigen tritt diese Satzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung (Entgeltsatzung Wasserversorgung) vom 09.11.2016 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.10.2017 außer Kraft.

(3) Soweit Abgabenansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.