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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung anlässlich der Fastnachtumzüge am 15.02.2026 in Insheim und am 17.02.2026 in Herxheim

Aufgrund der

§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2025 (GVBl. S. 15), und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 29), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und der

§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236),

erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende

Allgemeinverfügung:

1. Anlässlich des Fastnachtumzuges am 15. Februar 2026 in Insheim ist es von 12 bis 17 Uhr im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum verboten, alkoholhaltige Getränke mit Konsumabsicht mitzuführen oder zu verzehren.

Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:

- Halbengartenstraße

- Zeppelinstraße

- Hauptstraße

- Parkplatz Dorfgemeinschaftshaus

- Kettelerstraße

2. Anlässlich des Fastnachtumzuges am 17. Februar 2026 in Herxheim ist es von 12 bis 18 Uhr im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum verboten, alkoholhaltige Getränke mit Konsumabsicht mitzuführen oder zu verzehren.

Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:

- Albert-Detzel-Straße

- Festplatz

- Südring

- Richard-Flick-Straße

- Obere Hauptstraße

- Leonhard-Peters-Straße

- Untere Hauptstraße

- Parkanlage Villa Wieser

- Speiertsgasse

- Parkplatz Rathaus-Sparkasse

- Bonifatiusstraße

- Niederhohlstraße

- Platz St. Apollinaire

- Unterer Kirchberg

3. Von dem Verbot nach Nr. 1 und Nr. 2 räumlich ausgenommen sind gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen.

4. Das Verbot des Mitführens (Nr. 1 und Nr. 2) gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im jeweiligen Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben und sich unmittelbar auf dem Weg dorthin befinden.

5. Am 15. Februar 2026 ist es von 12 bis 17 Uhr untersagt, die oben unter Nr. 1 Satz 2 aufgeführten öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen in Insheim mit Glasbehältnissen, d.h. mit allen Behältnissen, die aus Glas hergestellt sind (z.B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches), zu betreten und dort mit sich zu führen. Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege und öffentlichen Anlagen.

6. Am 17. Februar 2026 ist es von 12 bis 18 Uhr untersagt, die oben in Nr. 2 Satz 2 aufgeführten öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen in Herxheim mit Glasbehältnissen, d.h. mit allen Behältnissen, die aus Glas hergestellt sind (z.B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches), zu betreten und dort mit sich zu führen. Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege und öffentlichen Anlagen.

7. Ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 5 und Nr. 6 ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten sowie durch Personen, welche die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließlich zur häuslichen Verwendung mit sich führen.

8. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote nach Nrn. 1, 2, 5 und Nr. 6 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke bzw. Glasgetränkebehältnisse und deren sofortige Verwertung angedroht.

9. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen.

10. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

11. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Begründung:

I.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung ist unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen.

II.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten – muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Dem gegenüber steht, das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol konsumieren zu können oder ihre Getränke in Glasbehältnissen zu transportieren sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am effektiven Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten. Außerdem handelt es sich vorliegend um eine termingebundene Veranstaltung, so dass die Wirksamkeit der Anordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gewährleistet sein muss.

III.

Bekanntgabe

Allgemeinverfügungen werden gemäß § 43 Absatz 1 VwVfG mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt vorliegend entsprechend § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Herxheim unter der Adresse https://www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Herxheim, den 19.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Christian Sommer
Bürgermeister