Der Ortsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt[1] aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten[2]. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung.
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Das Ableben des Hundes ist durch Euthanasiebescheinigung des Tierarztes nachzuweisen. Verstirbt das Tier eines natürlichen Todes ist dieses schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
Die Steuer beträgt jährlich:
(3) Gefährliche Hunde sind
(4) Bei Hunden der Rassen
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund vermutet.
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer anteilsmäßig auf volle Kalendermonate zu berechnen.
(4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(1) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere
(2) Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zeitnah zu belegen.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für Hunde, die nachweislich durch den Hundehalter selbst unmittelbar aus dem Tierheim oder aus einer auf dem Gebiet des Tierschutz tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Einrichtung aufgenommen werden. Die Steuerermäßigung gilt nur für Hunde, die erstmalig ab Inkrafttreten der Satzung von einem Halter in seinen Haushalt aufgenommen werden und ist auf zwei Jahre befristet. Die Steuerermäßigung ist nicht auf andere Personen übertragbar.
(2) Die Steuer für gefährliche Hunde ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf das Niveau der regulären Hundesteuer zu reduzieren, sobald der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (veterinärärztliches Gutachten und Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Begleithundeprüfung oder eines Team-Tests durch den Verband für das deutsche Hundewesen – VDH oder die erweiterte Sachkundeprüfung nach dem „Ludwigshafener Modell“) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat.
(3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom 26.05.2023 außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Es ist nicht erforderlich, dass sich der Hund räumlich im Haushalt im umgangssprachlichen Sinne, konkret also in der Wohnung oder im Haus des Hundehalters aufhält. Auch ein in einem Zwinger, auf einem nicht bebauten Grundstück oder einem Firmengelände untergebrachter Hund ist im hundesteuerrechtlichen Sinne im Haushalt des Halters aufgenommen. | |
| Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014, 6 A 11242/13.OVG. | |
| Die Rasse darf aus Gründen des Datenschutzes nur erfragt werden, wenn diese Angabe steuerrelevant ist. | |
| Gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 AHundV hat die Ausbildungsstätte (§ 10 AHundV) geprüft, ob der Mensch mit Behinderung Bedarf für einen Assistenzhund hat (Bedarfsprüfung). Das Ergebnis der Bedarfsprüfung sowie die Begründung hierzu hält die Ausbildungsstätte im Ausbildungsnachweis fest (§ 13 Abs. 3 AHundV). | |
| à | Nachrichtlich ist zu erwähnen, dass in Rheinland-Pfalz aktuell ein Ausdruck der Zertifikate noch nicht möglich ist, daher erhalten die Halter der Assistenzhunde vom rheinland-pfälzischen Sozialministerium einen Bescheid, der als gleichwertiger Nachweis anzusehen ist. |
| Zur Begrifflichkeit der „völligen Hilflosigkeit“ sowie der „Unentbehrlichkeit“ wird auf folgende Entscheidungen verwiesen: Urteil des Bayerischen VGH vom 07.08.1978, 11 IV 78, Urteil des VG Augsburg vom 28.11.2007, Au 6 K 07.612, Urteil des VG Würzburg vom 26.11.2014, W 2 K14.1. | |
| Die Rasse darf aus Gründen des Datenschutzes nur erfragt werden, wenn diese Angabe steuerrelevant ist. |