Titel Logo
Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 50/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung

zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in den Abrechnungseinheiten „West“, „Ost“ und „Süd“ der Ortsgemeinde Herxheim vom 11.12.2023

Der Ortsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

Satzung

zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

für den Ausbau von Verkehrsanlagen in den Abrechnungseinheiten „West“, „Ost“ und „Süd“

der Ortsgemeinde Herxheim vom 11.12.2023

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3 Ermittlungsgebiete

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 5 Gemeindeanteil

§ 6 Beitragsmaßstab

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches

§ 9 Vorausleistungen

§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

§ 11 Beitragsschuldner

§ 12 Veranlagung und Fälligkeit

§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

§ 14 Öffentliche Last

§ 15 In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde Herxheim erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

Diese Satzung gilt nur für die Ermittlungsgebiete (Abrechnungseinheiten) „West“, „Ost“ und „Süd“. Für das übrige Gemeindegebiet gilt jeweils das sonstige erlassene Satzungsrecht.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

"Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

§ 3

Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.

1.

Die Abrechnungseinheit 1 (AE „West“) wird gebildet von dem Ortsbereich westlich der Landesstraße L 542

2.

Die Abrechnungseinheit 2 (AE „Ost“) wird gebildet von dem Ortsbereich östlich der Landesstraße L 542

3.

Die Abrechnungseinheit 3 (AE „Süd“) wird gebildet von den Industriegebieten „Kleinwald“ und „Kleinwald-Ost“ sowie den Gemeindestraßen St.Christophorusstraße, Siedlungstraße, Pirminiusstraße, Franz-Kuhn-Straße und dem Quartier Lanzet.

Soweit die Abrechnungseinheiten durch die Landesstraße L 542 begrenzt werden, erfolgt die Grenzziehung zwischen den Abrechnungseinheiten in der Mitte der Fahrbahn.

Die Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebietes in mehrere Abrechnungseinheiten ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 4 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt

- für die Abrechnungseinheit 1 (AE West)

35 %;

- für die Abrechnungseinheit 2 (AE Ost)

35 %;

- für die Abrechnungseinheit 3 (AE Süd)

35 %.

§ 6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H.

Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

c) Grundstücke oder Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof o.ä. festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Weist der Bebauungsplan statt der höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt die Baumassenzahl geteilt durch den Umrechnungsfaktor. Dieser beträgt

a) in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten: 3,5

b) in sonstigen Baugebieten: 2,8.

Bruchzahlen werden kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3.

Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung einer Trauf- bzw. Wandhöhe oder der Festsetzung einer First- bzw. Gebäudehöhe, so gilt als Anzahl der Vollgeschosse

a) in Gewerbe-,Industrie- und Sondergebieten:

die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5

b) in sonstigen Baugebieten:

die festgesetzte Höhe geteilt durch 2,8.

Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe bzw. Wandhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

Sind im Bebauungsplan mehrere Höhenangaben festgesetzt, so hat für die Umrechnung die Trauf- bzw. Wandhöhe Vorrang vor der First- bzw. Gebäudehöhe.

4.

Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken

oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

5.

Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,8 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

6.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

8.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

10.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Herxheim Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der wiederkehrende Beitrag wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Vorausleistungen werden in 4 Raten erhoben, die jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig werden. Sollte der Vorausleistungsbescheid erst nach dem 12.01. erlassen werden, verteilt sich der Vorausleistungsbetrag auf die verbleibenden Fälligkeiten des

Jahres.

Abweichend von Satz 3 werden Vorausleistungen bis einschließlich 30,00 Euro am 01.07. des jeweiligen Jahres in einer Summe fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.

die Bezeichnung des Beitrages,

2.

den Namen des Beitragsschuldners,

3.

die Bezeichnung des Grundstückes,

4.

den zu zahlenden Betrag,

5.

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.

die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8.

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 13

Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, für die in der Vergangenheit Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem BauGB gezahlt wurden, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 - 3 dieser Satzung, verschont werden.

Unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer einer Verkehrsanlage von 20 Jahren wird eine Übergangsregelung nach folgendem Umfang der einmaligen Belastung getroffen:

Beitrag je m² beitragspflichtiger Fläche

Verschonung

in Jahren

bis 1,00 €

1

von 1,01 € bis 2,00 €

2

von 2,01 € bis 3,00 €

3

von 3,01 € bis 4,00 €

4

von 4,01 € bis 5,00 €

5

von 5,01 € bis 6,00 €

6

von 6,01 € bis 7,00 €

7

von 7,01 € bis 8,00 €

8

von 8,01 € bis 9,00 €

9

von 9,01 € bis 10,00 €

10

von 10,01 € bis 11,00 €

11

von 11,01 € bis 12,00 €

12

von 12,01 € bis 13,00 €

13

von 13,01 € bis 14,00 €

14

von 14,01 € bis 15,00 €

15

von 15,01 € bis 16,00 €

16

von 16,01 € bis 17,00 €

17

von 17,01 € bis 18,00 €

18

von 18,01 € bis 19,00 €

19

mehr als 19,01 €

20

(2) Erfolgt die Erschließung von Grundstücken im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrages nach § 124 Abs. 1 BauGB oder wurden Sanierungsausgleichsbeträge nach dem BauGB gezahlt, gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.

(3) Die Schonfrist beginnt

a)

bei der Erhebung durch Bescheid:

mit Ablauf des Jahres, in dem der abstrakte Beitragsanspruch für die Erhebung entstanden ist;

b)

bei Erhebung durch Vertrag:

mit Ablauf des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde;

c)

bei privater Erschließung:

mit Ablauf des Jahres, in dem die Verkehrsanlage(n) gewidmet wurde(n).

§ 14

Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in den Abrechnungseinheiten „West“, „Ost“ und „Süd“ der Ortsgemeinde Herxheim vom 01.12.2021 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.

Herxheim, den 11.12.2023

Sven Koch
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage 1

Anlage 2

Begründung zur Aufteilung des Gemeindegebietes Herxheim gemäß § 10a Abs. 1 KAG in 3 Abrechnungseinheiten

Der Ortsgemeinderat Herxheim hat unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen (B.v. 25.06.2014 – 1 BvR 668 u. 2104/10) und unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG RPL vom 28.05.2018 (6 A 11120/17) in seiner Sitzung am 29.10.2019 beschlossen, folgende Abrechnungseinheiten zu bilden:

Abrechnungseinheit 1 (AE West):

Gebiet westlich der L542

Abrechnungseinheit 2 (AE Ost):

Gebiet östlich der L542, nördlich des Geländestreifens zwischen Kettelerstraße/In den Sandgärten und Am Klein- wald/Pirminiusstraße

Abrechnungsgebiet 3 (AE Süd):

Gebiet östlich der L542, südlich des Geländestreifens zwischen Kettelerstraße/In den Sandgärten und Am Kleinwald/Pirminiusstraße

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 entschieden, „dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem. ….

Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen. …. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung.“

Generell ist festzuhalten, dass sich innerhalb der Kerngemeinde Herxheim (ohne Ortsbezirk Hayna und Gewerbegebiete „West“ und „West II“) keine Bahnlinien oder Flüsse befinden, die trennend wirken können. Der Klingbach und der Panzergraben haben keine trennende Wirkung.

Da die Kerngemeinde Herxheim eine Bevölkerungszahl von 9.773 Einwohner (Stand Sept. 2019) aufweist, würde der Verzicht auf die Bildung von Abrechnungseinheiten einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Hier stellt die Einwohnerzahl von 3.000 je Abrechnungseinheit durchaus einen Orientierungswert dar.

Das OVG RLP hat mit Urteil vom 28.05.2018 festgestellt, dass die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, deren Fahrbahn nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde steht, als Abgrenzung zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen i.S.d. § 10a KAG herangezogen werden kann. Bei der Festlegung der Abrechnungseinheiten wurde berücksichtigt, dass die Landesstraße 493 (Obere und Untere Hauptstraße) voraussichtlich zum 01.01.2021 zu einer Gemeindestraße abgestuft wird. Daher wird nur die von Norden nach Süden verlaufende L542 als Abgrenzung der Abrechnungseinheiten 1 und 2 herangezogen.

Da keine topographischen trennenden Merkmale vorliegen, wird die Fahrbahnmitte der L542 als Trennung für die Abrechnungsgebiete 1 und 2 herangezogen. Die Einwohnerzahl beträgt 4.327 Personen für das Abrechnungsgebiet 1 (AE West) und 4.981 Personen für das Abrechnungsgebiet 2 (AE Ost). Auch wenn diese Einwohnerzahlen über dem Orientierungswert von 3.000 liegen, halten wir diese Aufteilung für vertretbar, zumal jede weitere Zäsur willkürlich wäre.

Die Abrechnungseinheit 3 (AE Süd) besteht überwiegend aus den Industriegebieten „Kleinwald“ und „Kleinwald-Ost“ mit 465 Einwohnern. Sie wird topographisch von der Abrechnungseinheit 2 (AE Ost) durch einen Außenbereich abgetrennt, welcher eine eindeutige Zäsur darstellt.

Die nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecken belaufen sich

  • in der St.Christophorusstraße auf ca. 150 m (ab Kreisel Waldkapelle bis Einmündung Hatzenbüh- ler Straße);
  • in der Speiertsgasse auf ca. 150 m (nach Kita „Am Niederteich“ bis Beginn Siedlungstraße),
  • in der Ortsrandstraße „Süd-Ost“ auf ca. 800 m (nach Im Riegel 8 bis Am Kleinwald 33).

Die Aufteilung der Abrechnungseinheiten ist auch aus dem als Anlage 1 beigefügtem Lageplan ersichtlich.