Der Ortsgemeinderat Insheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck/Bestattungsanspruch |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführen gewerblicher Arbeiten |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
| § 8 | Särge |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 14 | Gemischte Grabstätten |
| § 15 | Wahlgrabstätten |
| § 16 | Spezielle Wahlgräber |
| § 17 | Ehrengrabstätten |
| 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale | |
| § 18 | Wahlmöglichkeit |
| § 19 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 20 | Besondere Gestaltungsvorschriften |
| § 21 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 22 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 23 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 24 | Entfernen von Grabmalen |
| 6. Herrichten und Pflege von Grabstätten | |
| § 25 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 26 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 7. Leichenhalle | |
| § 27 | Benutzen der Leichenhalle |
| 8. Schlussvorschriften | |
| § 28 | Alte Rechte |
| § 29 | Haftung |
| § 30 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 31 | Gebühren |
| § 32 | Inkrafttreten |
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Insheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Insheim steht.
(1) Der Friedhof dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Insheim waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde Insheim ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Insheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Insheim in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über die Meldebehörde zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Insheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Dienstleistungserbringern und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind; |
| i) | gewerbemäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren, es sei denn, |
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| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
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| bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Soweit keine Öffnungszeiten festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7 Uhr begonnen werden; die Arbeiten sind bis spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen um 13 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Buchst. c) bleiben unberührt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet. Papierkörbe und Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (§ 9 BestG) von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 15 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. Bei Baumgrabstätten (§ 16 Abs. 5) beträgt die Tiefe bis zum Boden der unteren Urne 1,20 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Grabbepflanzung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BestG, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Insheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Insheim nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Insheim ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, |
| c) | Ehrengrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten); sie haben folgende Regelmaße: | |
| Länge: | 1,20 m |
| Breite: | 0,60 m |
| b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr; sie haben folgende Regelmaße: | |
| Länge: | 2,00 m |
| Breite: | 1,00 m |
| c) Urnenreihengräber; sie haben folgende Regelmaße: | |
| Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 1,00 m |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 14 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates Insheim in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahre bei Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und das Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 16 vergeben. Sie haben folgende Regelmaße:
a) Einzelwahlgräber:
| Länge: | 2,00 m |
| Breite: | 1,00 m, |
Es dürfen zwei Leichen übereinander (Tiefbelegung) und drei Urnen nach § 14 beigesetzt werden;
b) Doppelwahlgräber:
| Länge: | 2,00 m |
| Breite: | 2,00 m, |
Es dürfen vier Leichen neben-/übereinander (Doppel-/Tiefbelegung) und sechs Urnen nach § 14 beigesetzt werden;
c) Urnenwahlgräber
| Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 1,00 m, |
Es dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten mehrmals - jedoch mindestens für drei Jahre - wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(1) Grabstätten in Urnenstelen werden als Einzel- oder Familiengrabstätte vergeben. Pro Kammer dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Kammer hat die Form eines gleichseitigen Dreiecks mit jeweils 0,40 m, die Tiefe beträgt 0,35 m. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(2) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich von ausgewählten Bäumen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden (Reihengrabstätte) oder die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Wahlgrabstätte). Eine Reihengrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,40 m Breite. Es darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Wahlgrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,80 m Breite. Es dürfen zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Die Lage der jeweiligen Grabstelle, ihre genaue Oberflächen-Ausmaße und ihre Belegung sind in einem vom Friedhofsverwaltung geführten Verzeichnis dokumentiert. Die Individualisierung der Grabstellen erfolgt insbesondere durch interne Nummernvergabe einer Teilfläche und deren dokumentierte Einzel-Aufmessung. Für Baumbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnengefäße (Aschenkapseln und Überurnen), die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, verwendet werden.
(3) Rasengrabstätten sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden (Reihengrabstätte) oder die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Wahlgrabstätte). Eine Reihengrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,40 m Breite. Es darf eine Urne beigesetzt werden. Eine Wahlgrabstätte hat die Maße 0,40 m Länge und 0,80 m Breite. Es dürfen zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Die Lage der jeweiligen Grabstelle, ihre genaue Oberflächen-Ausmaße und ihre Belegung sind in einem vom Friedhofsverwaltung geführten Verzeichnis dokumentiert. Die Individualisierung der Grabstellen erfolgt insbesondere durch interne Nummernvergabe einer Teilfläche und deren dokumentierte Einzel-Aufmessung. Für Rasengrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnengefäße (Aschenkapseln und Überurnen), die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, verwendet werden.
(4) Urnengemeinschaftsgrabreihen sind Urnengräber in einem vom Friedhofsträger festgelegten Grabfeld, die als Einzel- und Familiengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben werden. Die Regelmaße sind 0,90 m Länge und 0,90 m Breite. In jeder Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Lage der jeweiligen Grabstelle, ihre genaue Oberflächen-Ausmaße und ihre Belegung sind in einem vom Friedhofsverwaltung geführten Verzeichnis dokumentiert. Die Individualisierung der Grabstellen erfolgt insbesondere durch interne Nummernvergabe einer Teilfläche und deren dokumentierte Einzel-Aufmessung. Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabreihen erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in folgender Gestaltung und Bearbeitung nicht zulässig:
| a) | Grabmale aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, |
| b) | Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, |
| c) | Grabmale mit Farbanstrich auf Stein, |
| d) | Grabmale in Verbindung mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff. |
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: |
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| 1. Stehende Grabmale: |
|
| Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. |
|
| 2. Liegende Grabmale: |
|
| Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: |
|
| 1. Stehende Grabmale: |
|
| Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m. |
|
| 2. Liegende Grabmale: |
|
| Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. |
| c) | Wahlgrabstätten: |
|
| 1. Stehende Grabmale: |
|
| a) bei einstelligen Wahlgräbern: |
|
| Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m; |
|
| b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: |
|
| Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,18 m. |
|
| 2. Liegende Grabmale: |
|
| a) bei einstelligen Wahlgräbern: |
|
| Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m; |
|
| b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: |
|
| Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m. |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| a) | Urnenreihengrabstätten: |
|
| 1. Stehende Grabmale: |
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| Grundriss 0,35 x 0,35 m, Höhe 0,70 bis 0,90 m. |
|
| 2. Liegende Grabmale: |
|
| Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m |
| b) | Urnenwahlgrabstätten: |
|
| 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m. |
|
| 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der Hinterkante 0,16 m. |
(4) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.
(5) Auf Urnenstelen sind nur die von dem Friedhofsträger beschafften Verschlussplatten zugelassen. Die Verschlussplatten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung Die Verschlussplatten bestehen aus siebbedrucktem Einscheiben-Sicherheitsglas. Bei der Beschriftung dieses teilvorgespannten Sicherheitsglases (ESG) ist dringend zu beachten, dass keine plastische Beschriftung möglich und nötig ist. Die Sandstrahl-Beschriftung soll mit einem Strahldruck von maximal 4 bar erfolgen. Das Strahlgut Korund darf nicht gröber als F 150 sein, da der Materialabtrag sonst nicht flächig genug ist und somit stellenweise zu sehr in die Tiefe gehen kann, wodurch die Glastafel zerspringen kann. Für die Beschriftung soll lediglich die rückseitige Farbschicht abgetragen werden, da das darunterliegende Glas sofort milchig wird und der erforderliche Kontrast für die Lesbarkeit der Buchstaben oder Ornamente hergestellt ist. Die Buchstaben oder Ornamente können anschließend auch sehr einfach und wirkungsvoll farblich hinterlegt werden. Bei falscher oder fehlerhafter Beschriftung (z.B. oben/unten verwechselt, fehlerhafte Beschriftung), die eine weitere Verwendung der Verschlussplatte unmöglich macht, haftet der Friedhofsträger nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Verschlussplatten werden nach ‚Ablauf der Ruhezeit/der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger entfernt und gehen in das Eigentum des Inhabers der Grabzuweisung/des Nutzungsberechtigten über und sind von diesem innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist/der Nutzungszeit abzuholen. Das Anbringen von Gegenständen an/auf der Verschlussplatte oder an der Stele, wie z.B. Bilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Vasen, Spielzeug, Holzteilen oder Kunstblumen ist unzulässig; ebenso das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den oberen Abdeckplatten der Stelen. Unzulässig angebrachte oder abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofsträger sofort entfernt und auf dem Friedhof Insheim im Bereich des Funktionsgebäudes verwahrt. Sie können dort wieder abgeholt werden. Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben (Blumen, Pflanzen, Grablichter, Figuren etc.) darf im Bereich des Mosaik-Kopfsteinpflasters vor der betreffenden Urnenstele oder auf dem Baumrost nur abgelegt werden
- im Rahmen der Beisetzung,
- an Gedenktagen (Geburtstag, Todestag des/der Bestatteten),
- zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen)
und ist zeitnah wieder zu entfernen.
Das Ablegen von Kunst- und Seidenblumen ist nicht gestattet.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, unansehnlich gewordene Blumen ohne Rückfrage zu entfernen, damit die Würde der Ruhestätte gewahrt wird. Abgestellte Blumenschalen,
-töpfe und -vasen werden auf dem Friedhof Insheim im Bereich des Funktionsgebäudes verwahrt und können dort wieder abgeholt werden.
(6) Bei Baumgrabstätten erfolgt die Namensnennung durch den Friedhofsträger auf einer Stele an zentraler Stelle des Baumbestattungsfeldes. Die Pflege der Baumgrabstätten erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben (Blumen, Pflanzen, Grablichter, Figuren etc.) darf im Bereich des Streifens vor den Namensplatten nur abgelegt werden
- im Rahmen der Beisetzung,
- an Gedenktagen (Geburtstag, Todestag des/der Bestatteten),
- zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen)
und ist zeitnah wieder zu entfernen. Absatz 1 Sätze 20 bis 22 gelten entsprechend.
(7) Bei Rasengrabstätten erfolgt die Namensnennung auf einer Granitsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel. Der Inhaber der Grabzuweisung/ Nutzungsberechtigte kann aus verschiedenen Gestaltungsbeispielen der Serie Nr. 31072 der Fa. Strassacker wählen oder eine Sonderanfertigung vornehmen lassen. Die Pflege der Rasengrabstätten erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben (Blumen, Pflanzen, Grablichter, Figuren etc.) darf nur auf der Umrandung des Rasengrabfeldes abgelegt werden
- im Rahmen der Beisetzung,
- an Gedenktagen (Geburtstag, Todestag des/der Bestatteten),
- zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen)
und ist zeitnah wieder zu entfernen. Absatz 1 Sätze 20 bis 22 gelten entsprechend.
(8) In Urnengemeinschaftsgrabreihen erfolgt die Namensnennung grundsätzlich auf einer vorgegebenen Granitsteinplatte in den Maßen von 30 cm Breite und 40 cm Höhe, welche vom Friedhofsträger gestellt wird. Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben (Blumen, Pflanzen, Grablichter, Figuren etc.) darf nur in den vom Friedhofsträger bestimmten Bereichen abgelegt werden
- im Rahmen der Beisetzung,
- an Gedenktagen (Geburtstag, Todestag des/der Bestatteten),
- zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen)
und ist zeitnah wieder zu entfernen. Absatz 1 Sätze 20 bis 22 gelten entsprechend.
(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass die Bestimmungen der Friedhofsatzung und die Vorgaben der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), Ausgabe Februar 2019, eingehalten werden.
(2) Der Anzeige sind beizufügen eine zeichnerische Darstellung Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 sowie folgende sicherheitsrelevanten Materialkennwerte und Abmessungen:
| • | Material, Höhe, Breite und Dicke des Grabdenkmales; |
| • | Material, Höhe, Breite und Dicke des Sockels; |
| • | Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge und Einbindungstiefe der Verankerung; |
| • | Material, Länge, Breite und Dicke der Abdeckplatte; |
| • | Länge, Höhe und Dicke der Einfassung; |
| • | Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen. |
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach der Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung nicht genehmigter Grabmale, Einfassungen und sonstiger baulichen Anlagen anordnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der TA Grabmal, Ausgabe Februar 2019, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleister eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 2.3 der TA Grabmal, Ausgabe Februar 2019, vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Insheim ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über die Meldebehörde nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Für die verbleibende Nutzungszeit übernimmt der Friedhofsträger die Pflege der abgeräumten Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen abgeräumten Gegenstände nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Insheim über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger abgeräumter Gegenstände schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet; ihre Verwendung mit Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz bleibt unberührt.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahren bei Urnenbestattungen werden auf Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde Insheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Ortsgemeinde Insheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer
| vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt, |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 2 den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile trotz Untersagung durch die Friedhofsverwaltung betritt, |
| 3. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, |
| 4. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, |
| 5. | entgegen § 5 Abs. 2 |
|
| a) die Wege mit Fahrzeugen in anderer als der zugelassenen Weise befährt, |
|
| b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder hierfür wirbt, |
|
| c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt, |
|
| d) Druckschriften verteilt, |
|
| e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, |
|
| f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablädt, |
|
| g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitbringt, |
|
| h) spielt, lärmt oder Musikwiedergabegeräte betreibt, |
|
| i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten fotografiert, |
| 6. | entgegen § 5 Abs. 3 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Feiern oder andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung durchführt, |
| 7. | entgegen § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt, |
| 8. | entgegen § 6 Abs. 5 als Dienstleistungserbringer außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten Arbeiten durchführt, |
| 9. | entgegen § 6 Abs. 6 als Dienstleistungserbringer Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, |
| 10. | entgegen § 6 Abs. 6 als Dienstleistungserbringer Werkzeuge und Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt, |
| 11. | entgegen § 11 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, |
| 12. | entgegen § 20 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Grabeinfassungen nicht einhält, |
| 13. | entgegen § 21 Abs. 1, 3 oder 4 ein Grabmal errichtet oder ändert, |
| 14. | entgegen § 22 Abs. 1 ein Grabmal nicht standsicher errichtet, |
| 15. | entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 keine Abnahmeprüfung durchführt, |
| 16. | entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, |
| 17. | entgegen § 23 ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, |
| 18. | entgegen § 24 Abs. 1 ein Grabmal ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, |
| 19. | entgegen § 25 Abs. 7 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, |
| 20. | entgegen § 26 eine Grabstätte vernachlässigt, |
| 21. | entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die Leichenhalle betritt. |
(2) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Insheim verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.02.2022 in ihrer heute gültigen Fassung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist diese Verletzung geltend machen.
Der Ortsgemeinderat Insheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Die Grabpflegegebühren gemäß Ziffer IV der Anlage zu § 1 ist ausschließlich nach dem Recht zu berechnen, das zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags auf Grababräumung gilt.
Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen nach der Anlage zu § 1 dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2018 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätte
Überlassung einer Grabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| Gebühren-ziffer | Gebührenart | Gebühr |
| 1.1 | Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.690,00 € |
| 1.2 | Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 1.780,00 € |
| 1.3 | Baumgrab |
|
|
| Nutzungsrecht: | 990,00 € |
|
| Namenstafel mit Gravur: | 29,00 € |
|
| Grabpflege: | 315,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 1.334,00 € |
| 1.4 | Rasengrab |
|
|
| Nutzungsrecht: | 990,00 € |
|
| Namenstafel ohne Gravur: | 87,00 € |
|
| Grabpflege: | 586,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 1.663,00 € |
| 1.5 | Urnengrab | 1.050,00 € |
| II. Wahlgrabstätten | ||
| Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | ||
| 2.1 | Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 2.020,00 € |
| 2.2 | Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 2.110,00 € |
| 2.3 | Doppelgrabstätte | 2.250,00 € |
| 2.4 | Baumgrab |
|
|
| Nutzungsrecht: | 1.330,00 € |
|
| Pro Namenstafel mit Gravur: | 29,00 € |
|
| Grabpflege: | 455,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 1.814,00 € |
| 2.5 | Rasengrab |
|
|
| Nutzungsrecht: | 1.330,00 € |
|
| Namenstafel ohne Gravur: | 87,00 € |
|
| Grabpflege: | 847,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 2.264,00 € |
| 2.6 | Urnengrab | 1.380,00 € |
| 2.7 | Urnenstele | 1.320,00 € |
| 2.8 | Urnengemeinschaftsgrabreihe |
|
|
| Nutzungsrecht: | 1.370,00 € |
|
| Steinplatte ohne Gravur: | 238,00 € |
|
| Grabpflege: | 630,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 2.238,00 € |
| III. Gebühr für Grabverlängerungen pro Jahr | ||
| 3.1 | Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 70,00 € |
| 3.2 | Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 70,00 € |
| 3.3 | Doppelgrab | 70,00 € |
| 3.4 | Dreifachgrab | 80,00 € |
| 3.5 | Baumgrab |
|
|
| Nutzungsrecht: | 70,00 € |
|
| Grabpflege: | 16,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 86,00 € |
| 3.6 | Rasengrab |
|
|
| Nutzungsrecht: | 70,00 € |
|
| Grabpflege: | 30,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 100,00 € |
| 3.7 | Urnengrab | 70,00 € |
| 3.8 | Urnenstele | 60,00 € |
| 3.9 | Urnengemeinschaftsgrabreihe |
|
|
| Nutzungsrecht: | 70,00 € |
|
| Grabpflege: | 25,00 € |
|
| Gesamtkosten: | 95,00 € |
| IV. Grabpflegegebühr für vor dem Ende der Nutzungsfrist abgeräumte Gräber | ||
| 4.1 | Kindergrab | 44,00 € |
| 4.2 | Einzelgrab | 44,00 € |
| 4.3 | Doppelgrab | 44,00 € |
| 4.4 | Dreifachgrab | 44,00 € |
| 4.5 | Urnengrab | 44,00 € |
| V. Leichenhalle | ||
| 5.1 | Benutzung der Leichenhalle | 250,00 € |
| 5.2 | Aufbewahrung eines Sargs |
|
|
| a) bis zu 4 Tage | 100,00 € |
|
| b) für jeden weiteren Tag | 25,00 € |
| 5.3 | Aufbewahrung einer Urne |
|
|
| a) bis zu 10 Tage | 50,00 € |
|
| b) für jeden weiteren Tag | 10,00 € |
VI. Ausheben und Schließen von Gräbern
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sin davon den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Für die Durchführung von Beisetzungen an Samstagen erhöhen sich die Gebühren nach den Ziffern 1-6 um 50 %.
Für das Öffnen und Schließen einer Urnenstele wird eine Gebühr von 60,00 € erhoben.
VII. Abräumen von Grabstätten
Für die Abräumung von Grabstätten werden § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:
1. Für eine Einzelgrabstätte — 324,00 €
2. Für eine Doppelgrabstätte — 448,00 €
3. Für eine Urnengrabstätte — 200,00 €
Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt, wird die Gebühr nach Ziffer 1. - 3. nach den Vorgaben des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Friedhofssatzung erstattet.
Grabstätten, für welche noch keine Abräumgebühr entrichtet wurde, sind unmittelbar durch den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Diese können sich auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Gewerbliche Unternehmen werden direkt von den Angehörigen in Anspruch genommen und bezahlt.
VIII. Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.