Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 09.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Herxheimweyher erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Gemeinde Herxheimweyher setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 345 % |
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| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 465 % |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 400 % |
der Steuermessbeträge.
Gem. § 28 Abs. 2 GrStG werden Kleinbeträge fällig
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 29.11.2022 außer Kraft.