über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze, die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen, die Höhe der Kostenbeteiligung zur Ablösung der Verpflichtung zur Anlegung privater Kinderspielplätze der Gemeinde Insheim vom 25.11.2024
Der Gemeinderat Insheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 11 Abs. 2, 47 Abs. 4 und 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in den derzeit gültigen Fassungen die folgende Satzung beschlossen:
(1) Bei der Errichtung, Änderung und Erweiterung von baulichen Anlagen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Hierbei sind die in der Anlage aufgeführten Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
| Lfd. Nr. 1 - Wohngebäude | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 2 - Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- | Maximale Zahl der Stellplätze |
| und Praxisräumen | |
| Lfd. Nr. 3 - Verkaufsstätten | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 4 - Versammlungsstätten, Kirchen | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 5 - Sportstätten | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 6 - Gaststätten, Diskotheken, | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Beherbergungsbetriebe | |
| Lfd. Nr. 7 - Krankenanstalten | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 8 - Schulen, Einrichtungen der | Mittlere Zahl der Stellplätze |
| Jugendförderung | |
| Lfd. Nr. 9 - Gewerbliche Anlagen | Maximale Zahl der Stellplätze |
| Lfd. Nr. 10 - Verschiedenes | entsprechend den Richtzahlen |
Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Abweichende Regelungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bleiben unberührt.
(3) In besonderen Einzel- oder Härtefällen können auf Antrag abweichende Regelungen durch Beschluss des Ortsgemeinderates zugelassen werden.
zur Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen
(1) Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz wird im Gemeindegebiet auf 7.000,00 € festgesetzt. Der Geldbetrag wird gemäß § 47 Abs. 5 LBauO zweckgebunden verwendet.
(2) In Gewerbe- oder Industriegebieten wird die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen ausgeschlossen.
(3) In besonderen Einzel- oder Härtefällen können auf Antrag abweichende Geldbeträge durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt werden.
(4) Ein Anspruch auf Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen besteht nicht. Durch die Ablösung werden keine Nutzungsrechte an Stellplätzen erworben.
(5) Die Zahlung des Geldbetrages wird mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig.
(1) Die Höhe der Kostenbeteiligung bemisst sich bis 10 Wohneinheiten pauschal und ab 11 Wohneinheiten nach der Anzahl der Wohneinheiten. Die Kostenbeteiligung wird im Gemeindegebiet bis 10 WE pauschal auf 8.500 € und ab 11 WE auf 850 €/WE festgesetzt.
(2) In Gewerbe- oder Industriegebieten wird die Zahlung einer Kostenbeteiligung zur Ablösung der Verpflichtung zur Anlegung privater Kinderspielplätze ausgeschlossen.
(3) In besonderen Einzel- oder Härtefällen kann auf Antrag eine abweichende Kostenbeteiligung durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt werden.
(4) Ein Anspruch auf Ablösung der Verpflichtung zur Anlegung privater Kinderspielplätze besteht nicht.
(5) Die Zahlung der Kostenbeteiligung wird mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig. Ist die Baugenehmigung bereits unter Auflagen erteilt, wird die Zahlung der Kostenbeteiligung mit Abschluss der Ablösungsvereinbarung fällig.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.