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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 50/2025
Amtlicher Teil
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Satzung

über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren in der Ortsgemeinde Insheim vom 2. Dezember 2025

Der Ortsgemeinderat Insheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes (LStrG), der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der §§ 2 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die in der Baulast der Ortsgemeinde Insheim stehenden öffentlichen Straßen sowie für die Ortsdurchfahrten von Landes- oder Kreisstraßen oder Teilen hiervon im Gebiet der Ortsgemeinde Insheim.

(2) Diese Satzung regelt auch die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung der in Absatzes 1 genannten Straßen.

(3) Diese Satzung gilt ferner für die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 Absatz 1 genannten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) nach den §§ 41 ff. LStrG der Erlaubnis durch die Ortsgemeinde Insheim. Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattete Gebrauch der Straße (§ 34 Absatz 1 LStrG). Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird (§ 34 Absatz 3 LStrG).

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) In Abweichung von den §§ 41 ff. LStrG bedürfen die in Absatz 2 aufgezählten Sondernutzungen keiner Erlaubnis.

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen

1.

je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,25 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,50 m vom Hochbord,

2.

je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Gehweg hineinragen und der Gehweg noch mindestens 1,50 m breit ist,

3.

das Aufstellen von Entsorgungsbehältern auf Gehwegen, sofern die Nutzung nicht über 24 Stunden hinausgeht, und von Sperrmüll ab 15:30 Uhr des Tages vor dem Abholtag,

4.

das Verteilen von Flugblättern und Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (z.B. Tische) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zielen,

5.

das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen) sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien,

6.

Veranstaltungen von Straßenmusik ohne Einsatz von Verstärkern und ohne Verkauf von Tonträgern,

7.

Veranstaltungen der Verbandsgemeinde Herxheim oder der Ortsgemeinde Insheim sowie ihrer Eigenbetriebe,

8.

Veranstaltungen der Kirchen, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts anlässlich kirchlicher Feste,

9.

Stromschaltstationen, Fernmeldeeinrichtungen, Feuermelder, Postbriefkästen, Fahrgastwartehallen, Fahrkartenautomaten u.a.

(3) Nach Absatz 2 erlaubnisfreie Nutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern.

§ 4

Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Ortsgemeinde Insheim. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind

1.

gemäß Absatz 2 zugelassen Werbeflächen (Plakattafeln),

2.

zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,

3.

zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten,

4.

Werbeanlagen mit wechselndem Licht, Bildprojektionen, großflächige Werbeflächen über 4 m² (Großflächenwerbung),

5.

Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,

6.

sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.

(2) Im Gemeindegebiet werden 2 Plakattafeln der Größe DIN A1/DIN A0 zugelassen; für örtliche Vereine 5 Plakattafeln. Zum Nachweis der Erlaubnis müssen die Plakate mit den von der Erlaubnisbehörde ausgegebenen Plaketten versehen sein.

(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2 und 3 sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums sowie die Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen.

§ 5

Wahlsichtwerbung

Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Ortsgemeinde Insheim. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden.

2.

Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.

§ 6

Erlaubnis

(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt einen Antrag in Textform voraus. Der Antrag muss enthalten:

a)

Name, Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers, bei Baustelleneinrichtung die des Bauunternehmers,

b)

Angaben über Art, örtliche Begrenzung und Dauer der Sondernutzung,

c)

Lageskizzen oder Lageplan.

Die Ortsgemeinde Insheim kann ergänzende Angaben verlangen.

(2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Ortsbild beeinträchtigt wird.

(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Anlagen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(4) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Ortsgemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(5) Bei Erteilung der Erlaubnis kann ein Übergang auf Rechtsnachfolger vorgesehen werden.

§ 7

Gebühren und Auslagen

(1) Für Sondernutzungen an Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 werden Gebühren (Sondernutzungsgebühren) erhoben. Die Gebührensätze sind nach Art und Maßgabe der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung zu bemessen und werden nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Für Amtshandlungen sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren (Verwaltungsgebühren) nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes sowie Auslagen nach § 10 LGebG erhoben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a)

der Antragsteller,

b)

der Erlaubnisnehmer,

c)

wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a)

mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;

b)

bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Sondernutzung.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.

§ 10

Gebührenverzicht, Gebührenerstattung

(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichem Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.

(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Ortsgemeinde Insheim eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 11

Umsatzsteuer

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Straße oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 12

Übergangsbestimmung

(1) Für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Satzung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben; dies gilt nicht für Sondernutzungsgebühren.

(2) Für bereits erteilte Sondernutzungserlaubnisse nach dem anliegenden Gebührentarif sind die nicht abgelösten und jährlich zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren anzugleichen. Soweit der Angleichungsbetrag eintausend Euro überschreitet, erfolgt die Angleichung stufenweise in drei gleichen Steigerungsraten, beginnend ab dem ersten Kalenderjahr nach dem Jahr des Inkrafttretens der Änderung dieser Satzung.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für die Ortsgemeinde Insheim vom 05.10.2015 außer Kraft.

Insheim, den 02.12.2025
Tanja Treiling
Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren in der Ortsgemeinde Insheim vom 2. Dezember 2025

Lfd.Nr.

Art der Sondernutzung

Zeitraum

GebührEuro

1

Verkauf

1.1

Straßenverkauf aus einer gewerblichen Niederlassung, soweit nicht in den folgenden Gebührennummern gesondert erfasst, je angefangenem m²

täglich

monatlich

jährlich

3,00

29,00

290,00

1.2

Warenauslagen, Kleiderständer, Automaten je angefangenem m²

täglich

monatlich

jährlich

1,00

7,00

70,00

1.3

Verkaufsstände je angefangenem m²

täglich

2,00

1.4

Verkaufswagen ohne festen Standplatz je Einrichtung

täglich

4,00

1.5

Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten im Straßen- und Gehwegraum je angefangenem m²

monatlich

3,50

2

Werbung

2.1

Informationsstände – gewerblich – je angefangenem m²

täglich

5,00

2.2

Informationsstände – nicht gewerblich –, für gemeinnützige Zwecke und politische Parteien

gebührenfrei

2.3

Plakate für gewerbliche Veranstaltungen je Plakat

monatlich

3,50

2.4

Plakate für nichtgewerbliche Veranstaltungen oder politische Parteien je Plakat

gebührenfrei

2.5

Werbeklappschilder, Hinweisschilder, Transparente u.ä. je Schild bzw. Transparent, ausgenommen politische Parteien ab sechs Wochen vor einer Wahl

monatlich

jährlich

5,00

50,00

2.6

Bewegliche Außenwerbung mittels Werbefahrzeug je Fahrzeug

täglich

15,00

3

Nutzung für Bauzwecke

3.1

Baubuden, Baustofflagerungen, Baugeräte- und -maschinen, Arbeitswagen, Gerüste

3.1.1

- auf dem Gehweg und Plätzen je angefangenem m²

monatlich

2,50

3.1.2

- auf der Fahrbahn je angefangenem m²

monatlich

4,00

3.2

Mulden, Container und Silos je Standort

wöchentlich

monatlich

15,00

40,00

4

Überfahren des Gehweges, Wärmedämmung

4.1.1

Erste dauerhafte Grundstückszufahrt je Hausnummer bis 6 m Breite an der Bordsteinkante gemessen

einmalig

gebührenfrei

4.1.2

jede weitere dauerhafte Grundstückszufahrt je Hausnummer bis 3 m Breite an der Bordsteinkante gemessen, pauschal

einmalig

500,00

4.1.3

je angefangener m über 3 m Breite hinaus gemäß Nr. 4.1.2

einmalig

250,00

4.2

Überbauung mit voll- oder großflächigen Auf- oder Anbauten wie Wärmedämmung, Verkleidung, Verputz von mehr als 5 cm. Als Berechnungsgrundlage dient die Grundfläche der Auf- oder Anbauten je m² in Anspruch genommene Straßenfläche

einmalig

50% des

Bodenrichtwertes

5

Sonstiges

5.1

Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Stunden andauert und die nicht unter Gebührentarif Nr. 3 fällt, je angefangenem m²

täglich

1,00

5.2

Abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Wohnwagen ab 24 Stunden Dauer, je angefangenem m²Hinweis:Fahrzeuge gelten als abgestellt, wenn sie aus dem Verkehr gezogen sind und daher aus dem Gemeingebrauch herausfallen, entweder weil sie nicht zugelassen oder nicht fahrbereit sind oder praktisch nicht als Verkehrsmittel benutzt werden

täglich

1,50

5.3

Kleider- und Schuhcontainer

jährlich

400,00

5.4

Postablagekästen

jährlich

75,00

5.5

Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 StVO

täglich

25,00 – 500,00

5.6

In vorstehendem Gebührentarif nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 45 LStrG betroffen ist

täglich

monatlich

jährlich

einmalig

5,00 – 50,00

25,00 – 250,00

50,00 – 500,00

50,00 – 900,00

6

Verwaltungsgebühr

6.1

Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LStrG

43,00 – 265,00

Hinweis:

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, den 09.12.2025
Christian Sommer
Bürgermeister