Im Hinblick auf die Jahreszeit möchten wir auf die Bestimmungen unserer Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen und dort insbesondere auf die Schneeräum- und Streupflicht hinweisen.
Reinigungspflichtige sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Eigentümer oder Besitzer derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an einer solche Straße angrenzen (unabhängig ob mit Vorder-, Hinter- oder Seitenfront).
Als angrenzend gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist.
Im Sinne der Straßenreinigungssatzung gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Mehrere Reinigungspflichtige für die selbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
Reinigungspflichtige Fläche:
Bei angrenzenden Grundstücken umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße.
Sachlicher Umfang der Schneeräumung und der Streupflicht:
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die Fahrbahn bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen.
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der Fahrbahn ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und Fahrbahnen keine Rutschgefahr besteht.
Die Straßenreinigungspflicht besteht auch in den Gewerbegebieten.
Wir bitten die betroffenen Anlieger die ihnen übertragene Schneeräum- und Streupflicht wahrzunehmen, damit etwaige Schäden vermieden werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt und dass die Anlieger somit neben der Haftung auch mit einem Bußgeld konfrontiert werden können. Ziel ist eine ungefährliche Benutzung der Straßen zu ermöglichen.