(KatzenSchVO)
vom 19. Dezember 2022
Auf Grund des § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. S. 171) verordnet die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim:
§ 1
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die auf eine erhöhte Katzenpopulation im Schutzgebiet nach § 3 zurückzuführen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
| 1. | Katzen im Sinne dieser Verordnung sind alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus. |
| 2. | Unter fortpflanzungsfähigen Katzen versteht man Katzen, die mindestens fünf Monate alt und nicht kastriert bzw. sterilisiert sind. |
| 3. | Kastration/Sterilisation: Kastration ist die Entfernung oder Außerfunktionssetzung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke). Bei der Sterilisation werden die Leitungsbahnen der Samen- bzw. Eileiter unterbrochen, so dass die Katze nicht mehr zeugungs- bzw. empfängnisfähig ist. |
| 4. | Als Katzenhalter im Sinne dieser Verordnung gelten alle Personen, deren Eigentum die Katze ist, die eine Katze halten oder die eine Katze betreuen. Betreuer oder Betreuerinnen sind insbesondere auch Personen, die eine Katze den Aufenthalt auf ihrem befriedeten Besitztum nicht nur vorübergehend ermöglichen. |
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| 5. | Eine Katze hat unkontrollierten, freien Auslauf, wenn sie freie Bewegungsmöglichkeit außerhalb eines Gebäudes oder befriedeten Besitztums und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenhalter hat. |
| 6. | Jede Katze ist mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Darunter versteht man das eindeutige Markieren einer Katze zu Identifikationszwecken durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbar sichere Technik. |
| 7. | Registrierung im Sinne dieser Verordnung ist die Eintragung der über einen Nummerncode hinterlegten Daten in ein öffentliches oder privat geführtes, der Behörde zugängliches, Haustierregister. Dabei werden das Geschlecht und ein äußerliches Erkennungsmerkmal der Katze, sowie die Namen und die Anschrift der Katzenhalter erfasst. Es empfiehlt sich, freilaufende Katzen (Hauskatzen) in einem privaten Haustierregister, wie z.B. von TASSO e.V. oder dem Deutschen Tierschutzbund, registrieren zu lassen. |
§ 3
Schutzgebiet
Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 TierSchG ist das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Herxheim.
§ 4
Kennzeichnungs- und Registrierpflicht, Kastrationspflicht
(1) Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei jeder Änderung der Daten zu aktualisieren (z.B. Halterwechsel, Wohnortwechsel).
(2) Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren oder sterilisieren zu lassen.
(3) Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim kann von den Katzenhaltern die Vorlage eines Nachweises verlangen, dass die betroffene Katze gekennzeichnet, registriert und bzw. nicht fortpflanzungsfähig ist.
(4) Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim kann auf Antrag und unter Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung Ausnahmen von Absatz 1 und 2 genehmigen, soweit es sich um Rassen- bzw. Zuchtkatzen handelt oder eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Katze nicht mehr zeugungsfähig bzw. empfängnisfähig ist.
§ 5
Anordnungen, Inobhutnahme, Maßnahmen, Duldung
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim ist berechtigt, zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen diese Verordnung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrolliert freuen Auslauf hat, auf Kosten der Katzenhalter anzuordnen.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim ist berechtigt, eine nicht gekennzeichnete und fortpflanzungsfähige Katze, die im Gebiet der Verbandsgemeinde Herxheim aufgegriffen wird, in Obhut zu nehmen oder in die Obhut einer beauftragten Stelle zu geben. Können Katzenhalter einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze nicht innerhalb von 72 Stunden ermittelt werden, ist die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration der Katze auch ohne Einverständnis der Katzenhalter auf deren Kosten durchführen zu lassen.
(3) Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer, Pächter und Mieter verpflichtet, dies zu dulden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2033 außer Kraft.