Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 1 Abs. 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 18.09.2020, in der Fassung vom 25.03.201, der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 18.09.2020 sowie § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 18.09.2020 und der Allgemeinen Entwässerungssatzung vom 18.09.2020 der Verbandsgemeinde Herxheim folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird
(1) Die laufenden Entgelte für die Wasserversorgung werden festgesetzt mit:
| a) Benutzungsgebühr Wasserversorgung(§ 17 Abs. 1 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | 1,83 €/m³ |
| b) Wiederkehrender Beitrag Wasserversorgungje qm nach § 5 der Entgeltsatzung Wasserversorgung ermittelten Fläche(§ 12 Abs. 1 Entgeltsatzung Wasserversorgung) | 0,07 €/m² |
Bei den hier ausgewiesenen Gebühren handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Die laufenden Entgelte für die Abwasserbeseitigung werden festgesetzt mit:
| a) Benutzungsgebühr Schmutzwasser(§ 18 Abs. 1 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) | 2,05 €/m³ |
| b) Grundgebühr für Weinbau- und Weinhandelsbetriebe je angefangene 500 qm selbstbewirtschafteter Weinbauertragsfläche und je angefangener 750 Liter Wein- bzw. Mostzukauf (§ 22 Abs. 2 - 4 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) | 7,80 €/m³ |
| c) Benutzungsgebühren für die Abfuhr von Fäkalschlamm und sonstigem Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben (§ 18 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung | 9,50 €/m³ |
| d) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser je qm nach § 6 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung ermittelten Fläche (§ 13 Abs. 1 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) | 0,24 €/m² |
| e) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser je qm nach § 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung ermittelten Fläche (§ 13 Abs. 1 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) | 0,07 €/m² |
| f) Abwasserabgabe: Sie ist Bestandteil der Entgelte „Abwasserbeseitigung“ |
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(1) Die einmaligen Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung gem. §§ 2 i.V.m. 4 der Entgeltsatzung Wasserversorgung werden festgesetzt mit:
| je qm beitragspflichtiger Fläche gem. § 5 Entgeltsatzung Wasserversorgung | 3,83 €/m² |
Bei den hier ausgewiesenen Beiträgen handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Die einmaligen Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung gem. §§ 2 i.V.m. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung werden festgesetzt mit:
| a) für das Schmutzwasser pro qm beitragspflichtiger Fläche gem. § 5 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung | 9,71 €/m² |
| b) für das Niederschlagswasser pro qm beitragspflichtiger Fläche gem. § 6 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung | 13,70 €/m² |
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Beitragssatzung (GBS) der Verbandsgemeinde Herxheim vom 09.12.2022, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim Nr.50 vom 16.12.2022 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 S. 4 GemO).
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.