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Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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BETRIEBSSATZUNG

für den Zweckverband für Wasserversorgung „Impflinger Gruppe“

vom 11.12.2024

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 KomZG in Verbindung mit den §§ 24 und 86 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) und mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Betriebs.

§ 2

Name des Betriebs.

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers.

§ 5

Aufgaben des Verbandsausschusses.

§ 6

Verbandsvorsteher

§ 7

Verwaltung des Zweckverbandes/ Geschäftsführung.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen.

§ 1

Gegenstand und Zweck des Betriebs

(1) Die Wassergewinnungs-, Speicherungs- und Verteilungseinrichtungen des Zweckverbandes für Wasserversorgung „Impflinger Gruppe“ werden zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst und mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 8 EigAnVO nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung verwaltet.

(2) Zweck des Betriebs ist, die Versorgung der Mitgliedsgemeinden im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes mit Trink- und Brauchwasser.

Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören nach § 1 der Verbandsordnung:

a)

Wasservorkommen zu erschließen,

b)

Anlagen für die Wassergewinnung und -speicherung, sowie die Haupttransportleitung zu planen, zu errichten, bestehende Anlagen zu betreiben und zu unterhalten, sowie notwendige Erneuerungen und Erweiterungen dieser Anlagen durchzuführen,

c)

die Mitgliedsgemeinden mit Trink und Brauchwasser zu versorgen, und evtl. Abgaben von Wasser an Sonderabnehmer durch Lieferverträge zu regeln.

(3) Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name des Betriebs

Der Betrieb führt die Bezeichnung: Wasserwerke des Zweckverbandes für Wasserversorgung „Impflinger Gruppe“.

§ 3

Stammkapital

Stammkapital beträgt 5.000 €.

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Geschäftsführung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 75.000 EUR übersteigen,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Die Aufgaben des Verbandsausschusses ergeben sich aus der jeweils gültigen Verbandsordnung

(2) Außer in den ihm durch die Verbandsordnung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Verbandsausschuss insbesondere über

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 10.000 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 25.000 EUR übersteigt; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 und für Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 15.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband nach außen.

(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorgesetzter des Geschäftsführers.

(3) Der Verbandsvorsteher kann der Geschäftsführung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Zweckverbandes oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Verwaltung des Zweckverbandes/ Geschäftsführung

(1) Es werden ein Geschäftsführer und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Betriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,

4.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

5.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

6.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

7.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 2 Nr. 3,

8.

der Abschluss von Verträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Werksausschuss,

jeweils soweit nicht der Verbandsausschuss zuständig ist.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Geschäftsführung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(2) Für den Betrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 18.11.2019 außer Kraft.

Herxheim, 11.12.2024
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 7 KomZG i.V.m. § 24 Abs. 6 S. 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Abwasserzweckverband Rohrbach-Steinweiler, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Herxheim, 11.12.2024
gez.
Christian Sommer
Verbandsvorsteher