Titel Logo
Amtsblatt VG Herxheim
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ein Gehweg ist kein Radweg!

Nach § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeuge, dazu zählen auch Fahrräder und E-Scooter, die Fahrbahnen benutzen. Das Radfahren auf Gehwegen ist eine Ausnahme, die nur unter bestimmten Bedingungen mit Verkehrszeichen erlaubt ist.

Nur Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf auch diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen.

Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.