Zum Schutz der Verkehrssicherheit sind die Grundstückeigentümer verpflichtet, in den öffentlichen Verkehrsraum ragende Bäume und Pflanzen (z. B. Hecken) zurückzuschneiden. Folgender Freiraum ist mindestens einzuhalten/freizuschneiden:
| • | über einer öffentlichen Straße | 4,50 m |
| • | über dem Gehweg | 2,25 m |
| • | seitwärts auf dem Gehweg bis zum Fahrbahnrand | 1,50 m. |
Eine günstige Zeit für den Pflanzenrückschnitt ist im Frühjahr, aber auch im Sommer muss dieser falls erforderlich wiederholt werden. Dabei sollten die Pflanzen mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden; besser ist es allerdings, diesen Rückschnitt etwas großzügiger durchzuführen, denn in der Wachstumsperiode wachsen die Pflanzen auch wieder in diese Richtung.
Achtung:
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- oder Pflegeschnitte zu Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Straßenlampen, Straßennamenschilder und Verkehrszeichen müssen freigehalten werden. Auch die eigene Hausnummer sollte zum einen vorhanden und zum zweiten von der Straße aus gut sichtbar sein.