Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 29), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und der § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim - örtliche Ordnungsbehörde - folgende
Allgemeinverfügung:
1. Anlässlich des Fastnachtumzuges am Sonntag, den 02.03.2025 in Insheim ist in der Zeit von 12 Uhr bis 17 Uhr im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum der Konsum von Cannabis verboten. Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:
| - Gartenstraße | - Halbengartenstraße |
| - Bahnhofstraße | - Kettelerstraße |
| - Zeppelinstraße | - Parkplatz Dorfgemeinschaftshaus |
2. Anlässlich des Fastnachtumzuges am Dienstag, den 04.03.2025 in Herxheim ist in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum der Konsum von Cannabis verboten. Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:
| - Albert-Detzel-Straße | - Platz St. Apollinaire |
| - Südring | - Festplatz |
| - Obere Hauptstraße | - Richard-Flick-Straße |
| - Untere Hauptstraße | - Leonhard-Peters-Straße |
| - Speiertsgasse | - Parkanlage Villa Wieser |
| - Bonifatiusstraße | - Parkplatz Rathaus-Sparkasse |
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| - Niederhohlstraße |
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| - Unterer Kirchberg |
3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Vom Abdruck der Begründung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG abgesehen. Die Begründung kann während der Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstr. 2, 76863 Herxheim, Zimmer 1.04, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweise:
Die Allgemeinverfügung wurde elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Herxheim unter der Adresse https.//www.vg-herxheim.de/bekanntmachungen bekanntgemacht.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nr. 1 oder Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000 Euro nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) zur Zahlung fällig werden.