Folgender Beschluss wurde gefasst:
Erhaltenswerte Bausubstanz Bahnhofstraße 11
Der Bauausschuss beschließt, das Gebäude Bahnhofstraße 11, insbesondere die Vorder- und Seitenfassade sowie die Materialität, als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz i.S. des § 105 GEG, einzustufen.