Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) appelliert auch zum diesjährigen Karneval an die Verantwortung der Gewerbetreibenden und Händler bei der Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche. Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten, Einzelhandel und Kiosken, aber auch Veranstalter weiterer karnevalistischer Veranstaltungen müssen die geltenden Jugendschutzbestimmungen einhalten. Danach dürfen gemäß § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. „Härtere Alkoholika“ wie Schnaps, Rum und Wodka dürfen generell nicht an unter 18-jährige abgegeben werden. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Bestimmte Verstöße erfüllen sogar Strafvorschriften und können mit Freiheitsstrafen oder mit Geldstrafen belegt werden. Auch Eltern sollten sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und darauf achten, dass ihre Kinder keinen Alkohol konsumieren.