Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 der Ortsgemeinde Rohrbach einstimmig beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 19.12.2024 vorgelegt.
Diese teilt mit Schreiben vom 13.02.2025 mit, dass
Der in der Haushaltssatzung ausgewiesene Kredit in Höhe von 203.800 € zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie der Höchstbetrag der Liquiditätskredite (Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse) in Höhe von 1.000.000 € wurde kommunalaufsichtlich genehmigt.
Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit vom
24.02.2025 bis einschließlich 07.03.2025,
während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, Zimmer 2.04, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger Terminabsprache, telefonisch (07276-501 204) oder per Mail (h.wien@herxheim.de) möglich.
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 6.441.215 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 6.035.665 Euro
der Jahresüberschuss auf — 405.550 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 139.405 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 248.550 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 551.375 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -302.825 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 163.420 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 203.800,00 Euro
zusammen auf — 203.800,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.000.000 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung festgesetzt. Sie betragen nachrichtlich:
| - | Grundsteuer A auf — 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B auf — 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf — 380 v. H. |
Die Hundesteuersätze werden in der Hundesteuersatzung festgelegt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 11.240.650,19 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 11.478.097,14 € und zum 31.12.2024 11.636.160,53 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Durch den Wegfall des TV FlexAZ zum 31.12.2022 besteht keine tarifliche Regelung zur Gewährung von Altersteilzeit. Im Ausnahmefall können Altersteilzeitvereinbarungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) abgeschlossen werden.