Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung am 17.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.877.400,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.663.375,00 Euro | |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | - 785.975,00 Euro | |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 940.375,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.241.760,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.367.415,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 125.655,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | - 814.720,00 Euro. | |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 1.600.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 1.400.000 Euro.
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
| a) | Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Einheitskasse) wird festgesetzt auf | 12.300.000 Euro. |
| (Die Liquiditätskredite der Sondervermögen sind in § 5 ausgewiesen.) | ||
| b) | Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der VG gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 2.000.000 Euro. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
a)
Abwasserbeseitigung | Euro | |
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 0,00 |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf | 500.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf | 0,00 |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | ||
b)
Wasserversorgung | Euro | |
| Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 2.006.000,00 |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf | 1.000.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf | 0,00 |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | ||
c)
Baubetriebshof
Betriebszweig Bauhof | Euro | |
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Davon 100 % als internes Darlehen der VG | 157.000,00 |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf | 100.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf | 0,00 |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 | |
Betriebszweig Gärtnerei | Euro | |
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Davon 100 % als internes Darlehen der VG | 86.000,00 |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf | 100.000,00 |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen Sondervermögen auf | 0,00 |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 | |
d)
| Gemeindewerke Herxheim | Euro |
| Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf | 2.000.000,00 |
e)
| Altenzentrum Herxheim | Euro |
| Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen auf | 1.500.000,00 |
Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in der Satzung über die Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Herxheim (Gebühren- und Beitragssatzung (GBS)) festgesetzt.
1. Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 30,0 % festgesetzt.
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
2. Sonderumlage für die Grundschulen Herxheim und Rohrbach nach § 32 Abs. 2 LFAG
Da die Trägerschaft für die Grundschule Insheim bei der Ortsgemeinde Insheim verblieben ist, muss zur Deckung der Personal- und
Sachaufwendungen (§ 63 SchulG) eine Sonderumlage erhoben werden. Für die Verteilung des Bedarfs auf die umlagepflichtigen Gemeinden gelten die gleichen Grundlagen wie für die Allgemeine Umlage nach § 17 LFAG (Schlüsselzuweisung A, Zuweisung zentrale Orte und Steuerkraftmesszahl).
Die Sonderumlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
Nachrichtlich:
Das Umlagesoll der Sonderumlage ist festgesetzt für das Jahr 2025 auf 1.549.540 Euro (entspricht Umlagesatz von 7,14 %)
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beträgt — 20.569.108 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt — 21.702.882 Euro.
Der voraussichtliche Stand
des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 21.364.299 Euro
Der voraussichtliche Stand
des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt — 21.404.474 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Durch Wegfall des TV FlexAZ zum 31.12.2022 besteht keine tarifliche Regelung mehr zu Gewährung von Altersteilzeit. Im Ausnahmefall können Altersteilzeitvereinbarungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) abgeschlossen werden.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der LVO zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
- für Leistungsstufen und für Leistungsprämien / Leistungszulagen 4.000,00 Euro.
Verbandsgemeindeverwaltung
Herxheim, den 18.02.2025
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Herxheim für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen der §§ 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 GemO wurden nicht erhoben.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan inkl. den Wirtschaftsplänen von Bauhof und Gärtnerei, sowie der Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke liegen in der Zeit von
24.02. bis einschließlich 06.03.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, Zimmer 2.03 öffentlich aus. Um vorherige Terminabsprache, telefonisch (07276-501 201) oder per Mail (j.merz@herxheim.de) wird gebeten. Zusätzlich wird der Haushalt auf der Homepage der Verbandsgemeinde (https://www.vg-herxheim.de/satzungen) veröffentlicht.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.