Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.12.2025 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 der Ortsgemeinde Rohrbach einstimmig beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 16.12.2025 vorgelegt.
Diese teilt mit Schreiben vom 12.02.2026 mit, dass
| • | sowohl der Ergebnishaushalt, als auch der Finanzhaushalt 2026 ausgeglichen und eine freie Finanzspitze vorhanden ist. Aufgrund der hohen Verschuldung der Ortsgemeinde, muss der Rückführung dieser Schulden in den Folgejahren oberste Priorität beigemessen werden. |
| • | in Bezug auf den Stellenplan keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. |
Der in der Haushaltssatzung ausgewiesene Kredit in Höhe von 588.200 € zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.580.000 € sowie der Höchstbetrag der Liquiditätskredite (Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse) in Höhe von 1.000.000 € wurden kommunalaufsichtlich genehmigt.
Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit vom
02.03.2026 bis einschließlich 12.03.2026,
während der allgemeinen Öffnungszeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, Zimmer 2.04, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger Terminabsprache, telefonisch (07276-501 204) oder per Mail (h.wien@herxheim.de) möglich.
Es wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung auf Folgendes hingewiesen:
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.765.230 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.308.119 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 457.111 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 119.876 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 212.140 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.004.525 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -792.385 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 672.509 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 588.200,00 Euro |
| zusammen auf | 588.200,00 Euro |
Hinweis: Die Kreditermächtigung in Höhe von 203.800 € aus 2025 wird übertragen und steht in 2026 zur Verfügung.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 3.320.000,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 2.580.000,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.000.000 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung festgesetzt. Sie betragen nachrichtlich:
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuersätze werden in der Hundesteuersatzung festgelegt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 11.469.500,85 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 11.419.274,62 € und zum 31.12.2025 11.742.686,62 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Durch den Wegfall des TV FlexAZ zum 31.12.2022 besteht keine tarifliche Regelung zur Gewährung von Altersteilzeit. Im Ausnahmefall können Altersteilzeitvereinbarungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) abgeschlossen werden.