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Heusweiler Wochenpost
Ausgabe 14/2023
Amtlicher Teil
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan „Erweiterung Betriebsgelände, Fa. Jeras“ Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Betriebsgelände, Fa. Jeras“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan werden folgende Ziele verfolgt:

Im Süden des Gewerbegebietes Dilsburg befindet sich das Betriebsgelände der Fa. Jeras GmbH. Dieses soll nach Südosten, Osten und Nordwesten hin erweitert werden. Bislang besteht das Betriebsgelände im Wesentlichen aus zwei Gebäuden, einem Fuhr- und Maschinenpark und Schüttgutboxen. Geplant ist die Errichtung einer Lkw- und Lagerhalle, einer betriebseigenen Tankstelle, von vier Schüttgut-Hallen, eines Bürogebäudes und die Einrichtung eines Lkw-Waschplatzes. Zudem sollen die im Westen des Plangebietes bestehenden Schüttgut-Boxen nach Osten in den Bereich der Lagerhalle verlagert werden.

Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt, wie bisher, von Norden über die bestehende Straße „Schacht Dilsburg“ und ist gesichert. Die interne Erschließung des Plangebietes ist über das Betriebsgelände geplant.

Die erforderlichen Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück untergebracht werden.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit im nördlichen Teil des Plangebietes nach dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dilsburg“, 1. Teiländerung (2005) sowie nach dem Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Dilsburg“ (2013). Im Übrigen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich). Auf dieser Grundlage kann die geplante Erweiterung des Betriebsgeländes nicht realisiert werden. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken stellt für das Plangebiet im nördlichen Bereich gewerbliche Bauflächen und daran anschließend weiter südlich eine geplante gewerbliche Baufläche dar. Im südlichen und östlichen Bereich des Plangebietes werden Flächen für die Landwirtschaft und im nordwestlichen Bereich wird eine Grünfläche dargestellt. Darüber hinaus werden die Darstellungen des Landschaftsplanes in den FNP integriert, wonach innerhalb der Grünfläche Flächen für Maßnahmen zur Biotopentwicklung dargestellt werden. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nur in Teilbereichen erfüllt. Daher ist gem. § 8 Abs. 3 BauGB eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes durch den Regionalverband Saarbrücken erforderlich. Diese wird parallel durchgeführt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3,6 ha.

Nach der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB ergeben sich für das vorliegende Planverfahren im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • zeichnerische und textliche Kennzeichnung einer innerhalb des Plangebietes befindlichen Altlastverdachtsfläche und Aufnahme einer bedingten Festsetzung

  • Anpassung der Festsetzung zur Grundflächenzahl

  • Ergänzung der Festsetzung zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

  • Aufnahme einer Festsetzung zur Geräuschkontingentierung

  • Anpassung und Konkretisierung der Kompensationsmaßnahme (externer Ausgleich, Waldausgleich)

  • Anpassung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbeseitigung

  • Aufnahme von Hinweisen

  • Anpassung/ Ergänzung der Begründung und des Umweltberichts zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der zugehörigen Begründung, dem Umweltbericht inkl. Ergebnisbericht zu den faunistischen Untersuchungen, dem Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie der gutachterlichen Stellungnahme zur Geräuschkontingentierung der geplanten Gewerbefläche, in der Zeit

vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023

während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35 Bauamt, Zimmer 2.14, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, unter Bau und Planung/Bebauungspläne) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

Schutzgut Boden; unter Anwendung externer Ausgleichsmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: Bodenfunktionen teilweise durch bestehende und ehemalige gewerbliche Nutzungen vorbelastet. Böden im Bereich der durch die Erweiterung beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen weisen eine mittlere Bedeutung für den Naturhaushalt sowie eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber vorhabenbedingten Beeinträchtigungen auf.

Schutzgut Wasser; unter Anwendung der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie des vorgesehenen Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzeptes sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft kein Oberflächengewässer, der Rödelbach ist mehr als 30 m von den äußeren Rändern des Geltungsbereichs entfernt. Im Geltungsbereich sowie im weiteren Umfeld keine Schutzgebiete nach WHG/SWG.

Schutzgut Klima und Lufthygiene; keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten. Ausgewiesener Teil eines Kaltluftentstehungsgebietes mit 1,4 ha zu klein, um erhebliche Wirkungen auf die Frischluftversorgung auszuüben.

Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/ spezieller Artenschutz; unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan legitimiert im geplanten Erweiterungsbereich lediglich den Verlust von intensiv genutztem Ackerland, von Ruderalfluren sowie von Grasfluren mit Bäumen im Bereich der bereits gewerblich genutzten Flächen. Die Populationen artenschutzrechtlich relevanter Vogelarten wie Neuntöter, Star und Feldlerche werden durch geeignete Maßnahmen gesichert.

Schutzgut Landschaftsbild; keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten. Bestehende Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrsflächen sowie geringe zusätzlich geplante Inanspruchnahme einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche mit geringer bis mittlerer Landschaftsbildqualität. Topographisch bedingte geringe Einsehbarkeit des Geltungsbereichs.

Schutzgut Mensch; geringe zusätzliche Beeinträchtigung durch Flächenentzug, visuelle Unruhe und Lärm, Ansiedlung durch Lärmkontingentierung geregelt; Gebiet ohne bedeutende Erholungsfunktion.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter; keine Beeinträchtigung von Bau- oder Bodendenkmälern zu erwarten.

Schutzgebiete; Geltungsbereich befindet sich im Regionalpark Saar von dem keine Restriktionen ausgehen. Darüber hinaus befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine Schutzgebiete nach Wasser- oder Naturschutzgesetz. Das Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Köllertaler Wald mit Bietschieder- und Rödelbachtal sowie Frohnwald“ und der amtlichen Nummer LSG-L_5_01_10 grenzt unmittelbar an. Vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind nicht zu erwarten.

Externe Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung sowie zum Waldausgleich werden im Rahmen einer auf Gemarkung Heusweiler durchzuführenden Erstaufforstung erbracht. Hier kann durch die Umwandlung von Ackerland in einen submontanen Laubmischwald ein Punkteüberschuss erzielt werden. Dieser gleicht das Defizit mehr als aus.

9 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug; betreffend u.a. folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes, externer Ausgleich gem. Eingriffsregelung, Pflanzmaßnahmen, Lärmschutz, Altlasten, Entwässerung von Niederschlags- und Brauchwasser, Ausführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, forstrechtlicher Ausgleich.

Seitens der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme mit Umweltbezug abgegeben: Gesundheit, Emissionen/ Immissionen, Tier- und Pflanzenwelt, Boden, Wasser, Luft/ Klima, Landschaftsbild, Erholung.

Ergebnisbericht Avifauna und Reptilien mit dem Ergebnis, dass im Wirkraum des Vorhabens mit Neuntöter, Star und Feldlerche drei planungsrelevante Vogelarten vorkommen.

Darstellung der Randbedingungen für die Niederschlagswasserbewirtschaftung Erweiterung Firmengelände Jeras, Dilsburg mit dem Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Rödelbachs durch Eintrag von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet zu erwarten ist.

Gutachtliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Betriebsgelände Fa. Jeras“ mit Vorhaben und Erschließungsplan in der Gemeinde Heusweiler bezüglich der Geräuschkontingentierung der geplanten Gewerbefläche mit dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der ermittelten Emissionskontingente die jeweils relevanten Lärmrichtwerte eingehalten werden können.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Heusweiler, Datum
Der Bürgermeister