| 1. | Die Gemeinde Heusweiler kann für Vorhaben von Vereinen und sonstigen Institutionen (Baumaßnahmen, größere Anschaffungen und sonstige Projekte) Zuwendungen gewähren. |
| 2. | Zuwendungsempfänger/innen sind Vereine und sonstige Institutionen, die sich nach ihrer Vereinssatzung, ihrem Gründungsdokument/Vertrag oder ihrem Selbstverständnis dauerhaft kulturellen, sport-, gesellschafts-, ortsteil-fördernden oder integrativen Aufgaben in der Gemeinde Heusweiler widmen. |
| 3. | Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. |
| 4. | Gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen soll der angemessene Eigenanteil des Vereins oder der sonstigen Institution mindestens 20% betragen. Der Eigenanteil kann auch durch Eigenleistungen erbracht werden. Die Förderung der Gemeinde Heusweiler ist grundsätzlich nachrangig. |
| 5. | Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Verwendung des Antrags-Vordrucks (Anlage 1) bei der Gemeinde Heusweiler zu stellen. Vor der Antragstellung begonnene Maßnahmen werden nicht bezuschusst. |
| 6. | Die Antragsfrist endet am 28. Februar des laufenden Jahres für die beiden folgenden Haushaltsjahre. Alle Anträge fließen in die Haushaltsberatungen ein und werden dem Gemeinderat Heusweiler zur Entscheidung vorgelegt. |
| 7. | Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
| 8. | Die Zuwendung kommt erst zur Auszahlung, wenn der Antragsteller die Umsetzung und das Kostenvolumen der Maßnahme mittels Verwendungs-nachweis (Anlage 2) nachweist. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatz-steuergesetz (UStG) abzugsfähig ist, zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten. |
| 9. | Diese Richtlinien treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Bezuschussung von Investitionen Heusweiler Vereine vom 12. Juni 1992 außer Kraft. |