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Heusweiler Wochenpost
Ausgabe 28/2026
Amtlicher Teil
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Richtlinien Vereinsförderung

Richtlinien der Gemeinde Heusweiler

zur Unterstützung von Vereinen und sonstigen Institutionen

1.

Die Gemeinde Heusweiler kann für Vorhaben von Vereinen und sonstigen Institutionen (Baumaßnahmen, größere Anschaffungen und sonstige Projekte) Zuwendungen gewähren.

2.

Zuwendungsempfänger/innen sind Vereine und sonstige Institutionen, die sich nach ihrer Vereinssatzung, ihrem Gründungsdokument/Vertrag oder ihrem Selbstverständnis dauerhaft kulturellen, sport-, gesellschafts-, ortsteil-fördernden oder integrativen Aufgaben in der Gemeinde Heusweiler widmen.

3.

Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

4.

Gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen soll der angemessene Eigenanteil des Vereins oder der sonstigen Institution mindestens 20% betragen. Der Eigenanteil kann auch durch Eigenleistungen erbracht werden. Die Förderung der Gemeinde Heusweiler ist grundsätzlich nachrangig.

5.

Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Verwendung des Antrags-Vordrucks (Anlage 1) bei der Gemeinde Heusweiler zu stellen. Vor der Antragstellung begonnene Maßnahmen werden nicht bezuschusst.

6.

Die Antragsfrist endet am 28. Februar des laufenden Jahres für die beiden folgenden Haushaltsjahre. Alle Anträge fließen in die Haushaltsberatungen ein und werden dem Gemeinderat Heusweiler zur Entscheidung vorgelegt.

7.

Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

8.

Die Zuwendung kommt erst zur Auszahlung, wenn der Antragsteller die Umsetzung und das Kostenvolumen der Maßnahme mittels Verwendungs-nachweis (Anlage 2) nachweist. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatz-steuergesetz (UStG) abzugsfähig ist, zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

9.

Diese Richtlinien treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Bezuschussung von Investitionen Heusweiler Vereine vom 12. Juni 1992 außer Kraft.

Heusweiler, den 26. Juni 2026
Der Bürgermeister
Redelberger