Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt:
Die Gemeinde Heusweiler hat im Jahr 2022 mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung des ehemaligen Sportplatzes im Ortsteil Holz zu Wohnbauzwecken geschaffen.
Im Anschluss an das abgeschlossene Bebauungsplanverfahren wurden die weiteren Fachplanungen, insbesondere die Erschließungsplanung sowie das Entwässerungskonzept einschließlich Starkregenbetrachtung, weiter konkretisiert. Im Zuge dieser vertiefenden Planungsschritte hat sich herausgestellt, dass einzelne Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes in der bislang vorgesehenen Form nicht bzw. nicht mehr zweckmäßig umsetzbar sind oder von den Ergebnissen der Fachplanungen abweichen.
Aus diesen Gründen bedarf es der Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“.
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ergibt sich demnach insbesondere folgender Anpassungsbedarf:
| • | Reduzierung von Erschließungsflächen durch Verzicht auf eine Ausweitung des Straßenraumes (Verzicht auf Festsetzung als verkehrsberuhigter Bereich) |
| • | Anpassung der Festsetzungen zur Entwässerung und Aufnahme einer Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu belasten ist |
| • | Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zur Rückhaltung von Niederschlagswasser innerhalb der festgesetzten Spielplatzfläche |
| • | Aufnahme der Zulässigkeit von Stützmauern entlang der Straße „Am Westfeld“, Regelung von Geländemodellierungen |
| • | Ergänzung von Hinweisen zur Starkregenvorsorge auf Grundlage des Starkregenkonzeptes der Gemeinde Heusweiler |
Der Bebauungsplan wird für den Bereich des ehemaligen Sportplatzes in Holz geändert, welcher sich am östlichen Siedlungsrand des bebauten Siedlungskörpers des Ortsteils befindet. Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen den Straßen „Zu den Hütten“ und „Am Westfeld“. Der Geltungsbereich wird dabei wie folgt begrenzt: Im Norden bildet die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Zu den Hütten“ inklusive der dazugehörigen privaten Grün- und Freiflächen die Plangebietsgrenze. In Richtung Osten, Süden und Westen wird das Areal durch die bestehende Wohnbebauung der Straße „Am Westfeld“ einschließlich deren privater Grün- und Freiflächen räumlich eingegrenzt und vollständig umschlossen.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Dieser umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,7 ha. An der Abgrenzung des Geltungsbereiches wurden dabei gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan keine Änderungen vorgenommen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB geändert.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ersetzt den seit 2022 rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Am Westfeld“.
Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst bzw. wurde im Rahmen des damaligen Bebauungsplanverfahrens ggf. bereits entsprechend berichtigt.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren geändert zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.