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Heusweiler Wochenpost
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Offenlage Agri-Solar

Übersichtskarte ´ Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof - Hirtel" Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof – Hirtel“ in den Ortsteilen Obersalbach-Kurhof und Heusweiler

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 27.05.2024 die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „„Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof – Hirtel“ in den Ortsteilen Obersalbach-Kurhof und Heusweiler (Hirtel)“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan werden folgende Ziele verfolgt:

Die Antragstellerin Next2Sun Projekt GmbH in Kooperation mit Herrn Dipl. Ing. Achim Saar, als gleichberechtigte Partner plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Gemeinde Heusweiler. Bei der vorgesehenen Planung sollen neuartige Photovoltaik-Module zum Einsatz kommen. Die Next2Sun hat ein spezielles Photovoltaiksystem entwickelt, das aus senkrecht aufgeständerten bifacialen Solarmodulen besteht. Diese stehen in einem Abstand von ca. 10 m voneinander entfernt in einer Reihe, so dass zwischen den Modulreihen noch Landwirtschaft betrieben werden kann, weshalb dieses System auch Agri-Photovoltaik genannt wird. Selbst größere Landmaschinen können die Zwischenräume noch befahren. Geplant sind Module zur Gewinnung von Solarstrom mit einer Leistung von bis zu 3MWp.

Geplant wird eine Freiflächenanlage auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Hundedressurplatz und Autobahn sowie Langenfelder Hof im Ortsteil Obersalbach-Kurhof. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen gemeindeeigenen Flächen im Ortsteil Heusweiler-Hirtel wurden ebenso mit einbezogen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtgröße von ca. 10,4 ha. Er verteilt sich auf zwei Teilflächen, die durch einen Feldwirtschaftsweg voneinander getrennt sind.

Die genauen Grenzen der Geltungsbereiche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren durch den Regionalverband gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Weiterhin befindet sich die Fläche in einem Vorranggebiet für Landwirtschaft gemäß dem derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Teilbereich Umwelt (2004). Ein Zielabweichungsverfahren wurde durchgeführt und mit Schreiben vom 19.06.2024 von der Landesplanungsbehörde positiv beschieden.

Nach der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB ergeben sich für das vorliegende Planverfahren im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Ergänzung Telekommunikationsleitung
  • zeichnerische und textliche Kennzeichnung der 40 m – Anbauverbotszone sowie der 100 m – Anbaubeschränkungszone der BAB 8
  • Herausnahme des Sondergebietes aus der 40 m Anbauverbotszone sowie Festsetzung von Fläche für Landwirtschaft
  • Erstellung Blendgutachten
  • Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche
  • Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Avifauna)
  • Anpassung und Konkretisierung der Kompensationsmaßnahmen
  • Aufnahme einer Alleenpflanzung entlang der Hirteler Straße
  • Aufnahme von Hinweisen
  • Anpassung/ Ergänzung der Begründung und des Umweltberichts zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der zugehörigen Begründung, dem Umweltbericht inkl. den faunistischen Untersuchungen sowie Blendgutachten in der Zeit

vom 24.07.2024 bis einschließlich 28.08.2024

während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35 Bauamt, Zimmer 2.14, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, unter Bau und Planung/Bebauungspläne) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

Schutzgut Boden; nach Durchführung der festgesetzten Schutz-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Boden ausgeschlossen werden. Mindestens 90% der Fläche können weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet werden.

Schutzgut Wasser; unter Anwendung der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Tiere und Pflanzen; unter Anwendung der festgesetzten Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten: Kleinflächige FFH-Wiese des LRT 6510 im Bereich des ehemaligen Senders kann auch innerhalb des Sondergebietes durch Beibehalt der landwirtschaftlichen Nutzung beibehalten werden. Die Populationen artenschutzrechtlich relevanter Vogelarten (Feldlerche) werden durch geeignete Maßnahmen gesichert.

Schutzgut Klima und Lufthygiene; keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten.

Schutzgut Landschaftsbild; keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten. Plangebiet von den umliegenden Ortslagen Heusweiler und Obersalbach-Kurhof nicht einsehbar.

Schutzgut Mensch; Lärmbeeinträchtigung nur während der Bauphase, keine Blendwirkung für angrenzende Wohnnutzung, Straßenverkehr wird nicht beeinträchtigt.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter; keine Beeinträchtigung von Bau- oder Bodendenkmälern zu erwarten.

Schutzgebiete; Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befinden sich keine Schutzgebiete.

Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung werden innerhalb des Geltungsbereichs über die Anlage einer Baumreihe entlang des Feldwirtschaftsweges sowie über den Erhalt und die Entwicklung von Altgrasstreifen und Staudensäumen erbracht. Externe Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen einer auf Gemarkung Obersalbach-Kurhof durchzuführenden Anlage und Bewirtschaftung von flächigen Buntbrachen und/oder linearen Blühstreifen (Feldlerche) erbracht. Es verbleibt nach Umsetzung des Vorhabens kein dauerhafter Eingriff in Natur und Landschaft.

7 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug; betreffend u.a. folgende Themen: Blendgutachten, Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, Altlastenverdachtsfläche, Landwirtschaft, Zielabweichungsverfahren.

Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Heusweiler ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Heusweiler, den 17.07.2024
Der Bürgermeister
Thomas Redelberger