Gerade in den Sommermonaten stellt sich immer wieder die Frage, ob Wasser aus Bächen und anderen Fließgewässern zur Bewässerung von Gärten oder Grundstücken entnommen werden darf.
Grundsätzlich gilt: Die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Eine solche Benutzung bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift (§ 8 Abs. 1 WHG).
Für den sogenannten Gemeingebrauch gelten im Saarland besondere Regelungen. Eine Entnahme von Wasser aus Bächen und Flüssen zu Bewässerungszwecken ist im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich lediglich durch Schöpfen mit Handgefäßen zulässig. Die Entnahme mittels technischer Geräte, beispielsweise einer elektrischen Gartenpumpe, fällt nicht unter diesen erlaubnisfreien Gemeingebrauch und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Auch Eigentümer oder Anlieger eines Gewässers dürfen dieses nicht uneingeschränkt nutzen. Der sogenannte Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei möglich. Insbesondere darf die Nutzung unter anderem keine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder sonstige Beeinträchtigung des Wasserhaushalts erwarten lassen.
Das bedeutet: Auch wenn ein Bachabschnitt über ein Privatgrundstück verläuft, darf daraus nicht beliebig Wasser entnommen werden. Insbesondere bei einer Entnahme mit Pumpen oder größeren Wassermengen sollte vorab geprüft werden, ob eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist und vorliegt.
Wer Wasser aus einem Fließgewässer entnehmen möchte, sollte sich daher vor Beginn der Entnahme an die zuständige Wasserbehörde wenden. So können Beeinträchtigungen des Gewässers, insbesondere bei Niedrigwasser und längeren Trockenperioden, vermieden und der Schutz von Gewässerökologie und Wasserhaushalt sichergestellt werden.
Bei Fragen zur Zulässigkeit einer konkreten Wasserentnahme empfiehlt es sich, frühzeitig die zuständige Behörde zu kontaktieren.
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken
0681-85000