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Heusweiler Wochenpost
Ausgabe 35/2026
Amtlicher Teil
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Nachbarschaftsrecht: Bäume und Sträucher

Die Gemeinde Heusweiler erreichen regelmäßig Anfragen zu Bäumen und Sträuchern, die von einem Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück überragen.

Sofern es sich bei dem Grundstück, von dem der Überwuchs ausgeht, um Privateigentum handelt, stellt dies grundsätzlich eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern dar. Die Gemeinde Heusweiler ist in diesen Fällen nicht zuständig.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer selbst für die ordnungsgemäße Pflege und Unterhaltung seines Grundstücks verantwortlich ist. Dazu gehört auch, darauf zu achten, dass von dem eigenen Grundstück kein unzumutbarer Überwuchs auf benachbarte Grundstücke ausgeht. Ebenso ist sicherzustellen, dass sich Bäume auf dem Grundstück in einem verkehrssicheren Zustand befinden und eine ausreichende Standsicherheit aufweisen.

Wir bitten um Verständnis, dass die Gemeinde bei entsprechenden Anliegen auf Privatgrundstücken grundsätzlich nicht tätig werden kann. Die Klärung solcher Angelegenheiten ist zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern vorzunehmen.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass etwaige in der Vergangenheit getätigte mündliche Zusagen von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde zur Beseitigung von Überwuchs oder Bäumen auf Privatgrundstücken keine Zuständigkeit der Gemeinde begründen und daher keine Anwendung finden.

Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:

1.

Zunächst empfehlen wir Ihnen ihren Nachbarn persönlich anzusprechen. Ist der Besitzer des Grundstücks nicht bekannt, kann ein Auskunftsantrag beim saarländischen Grundbuchamt gestellt werden (gebührenpflichtig).

Anschrift: Mainzer Str. 176, 66121 Saarbrücken, Kontakt: 0681 501-05

2.

Sollte Ihr Nachbar Ihrer Bitte nicht nachkommen, fordern Sie ihn schriftlich zur Beseitigung bzw. Prüfung der Baumfestigkeit durch einen Sachverständigen auf. Achten Sie darauf, hierbei immer eine Frist anzugeben! Bei Angabe der Frist sollten Sie jedoch die Brut- und Setzzeit vom 01.03 – 30. 09 berücksichtigen, in denen nur in begründeten Fällen ein starker Rückschnitt oder eine Fällung angeordnet werden kann. Für Befreiungen in besonderen Fällen (bspw. Baumsturz droht), ist ein Antrag beim Umweltministerium durch den Grundstückseigentümer notwendig (Tel: 0681 501-4633).

3.

Reagiert Ihr Nachbar nicht auf Ihre Kontaktversuche, wenden Sie sich an die zuständige Schiedsstelle (einsehbar auf der Website der Gemeinde).

4.

Falls keine Einigung möglich ist, müssen Sie einen Rechtsbeistand mit der Aufgabe betrauen.

 

Schiedsstellen nach Ortsteilen (Stand August 2026):

Heusweiler (Kernort): Christian Ziegler | Telefon: 06806 / 67 30

Eiweiler: Tanja Manuela Frey | Telefon: 06806 / 66 47

Holz: Christina Klinkenberg | Telefon: 06806 / 10 20 634

Kutzhof: Bernd Hoffmann | Telefon: 0151 / 16 22 76 96

Wahlschied: Pascal Kopp | Telefon: 06806 / 8 52 71

Niedersalbach / Obersalbach: Rainer Blaß | Telefon: 06806 / 57 40

Baumschiefstand

Handelt es sich um eine starke Schieflage eines Baumes, sollten Sie alles schriftlich dokumentieren und folgende Daten sammeln:

Fotos

  • aktuelle Fotos aus mehreren Blickwinkeln,
  • Vergleichsfotos, wenn sich die Schräglage verändert hat,
  • Bilder von Rissen im Boden oder einem angehobenen Wurzelteller.

Konkrete Gefahrenbeschreibung

  • Der Baum neigt sich in Richtung des Grundstücks.
  • Er könnte auf ein Wohnhaus, Garage, Fahrzeuge oder den Zugang zum Haus stürzen.
  • Der Bereich wird regelmäßig von Personen genutzt.

Anzeichen mangelnder Standsicherheit

  • freiliegende oder angehobene Wurzeln,
  • Bodenrisse,
  • Hohlstellen,
  • Pilzbefall (z. B. Fruchtkörper am Stammfuß),
  • abgestorbene oder gebrochene Kronenteile,
  • Stammrisse,
  • deutliche Veränderung der Schräglage.

Dokumentation

  • Seit wann der Baum schief steht.
  • Ob sich die Schräglage nach einem Sturm verschlechtert hat.
  • Dass der Nachbarn bereits schriftlich zur Überprüfung aufgefordert wurde und keine Reaktion erfolgt ist.

Erste fachliche Einschätzung

  • Eine kurze Stellungnahme eines Baumpflegers oder Baumkontrolleurs kann sehr hilfreich sein.
  • Auch wenn der Fachmann das Grundstück nicht betreten darf, kann er oft von außen festhalten, dass Anhaltspunkte für mangelnde Standsicherheit bestehen und eine eingehende Untersuchung erforderlich ist.
  • Beachten Sie jedoch, dass Sie die Kosten für eine solche Begutachtung voraussichtlich selbst tragen müssen.

Diese Unterlagen liefern Ihnen eine gute Rechtsgrundlage, um eine Fällung oder einen Rückschnitt des Nachbarbaumes verlangen zu können. Wichtig ist jedoch auch hier, dass es sich weiterhin um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt und Sie das vorgehen mit einem Rechtsbeistand besprechen sollten.

Nur bei akuter Sturzgefahr, d.h. der Baum stürzt jeden Moment um, wenden Sie sich bitte umgehend an die Feuerwehr/Polizei.