über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Gemeinde Heusweiler
Werbung ist heutzutage ein wesentliches Element im Ortsbild und geeignet, das Erscheinungsbild von Ortszentren und Straßenzügen mitzubestimmen. Das Bedürfnis nach Werbung ist grundsätzlich anzuerkennen. Werbeanlagen haben einerseits die Aufgabe, auf Gewerbe und Beruf hinzuweisen und Kunden anzusprechen, gleichzeitig aber auch die Aufgabe und Verantwortung, als Bestandteil der jeweiligen architektonischen Fassadengestaltung eines Gebäudes und des Straßenbildes, an der Qualitätssicherung und -steigerung des öffentlichen Raumes mitzuwirken. Der öffentliche Raum repräsentiert ein gemeinsames kulturelles, wirtschaftliches und soziales Anliegen der Bewohner und Besucher des Ortes, der Hauseigentümer sowie der Gewerbetreibenden.
Werbeanlagen verfolgen ihrer Natur nach den Zweck, optisch aufzufallen und gezielt die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Dadurch kann es insbesondere durch zu große, das Ortsbild dominierende oder zu aufdringlich gestaltete Werbeanlagen oder deren Anhäufung zur Beeinträchtigung oder gar zur Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes kommen. Dies soll im Sinne der Ortsbildpflege vermieden werden.
Im Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler ist bereits heute eine große Vielfalt von unterschiedlichen Werbeanlagen vorhanden. Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes sind punktuell bereits erkennbar. Zudem ist seit einigen Jahren zu beobachten, dass zentrale, wichtige Verkehrsachsen für den Bereich der Großflächenwerbung (Plakatwände, digitale Werbetafeln) zunehmend von Interesse sind. Insbesondere durch diese großflächigen Werbeanlagen besteht die Gefahr einer weiteren schleichenden Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes. Vor diesem Hintergrund besteht ein Regelungserfordernis.
Bisher verfügt die Gemeinde Heusweiler über kein gesamtgemeindliches Konzept, dass die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten einheitlich regelt. Zwar existiert für einen Teilbereich des Ortsteils Heusweiler bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der spezifische Festsetzungen zu Werbeanlagen enthält und auch in anderen Teilgebieten finden sich vereinzelte Regelungen in lokalen Bebauungsplänen; eine flächendeckende Steuerung für das gesamte Gemeindegebiet fehlt jedoch bislang. Da die Mindestregelungen der Landesbauordnung zum Schutz gegen Verunstaltung nicht ausreichen, um eine städtebaulich attraktive und harmonische Entwicklung in allen Ortsteilen nachhaltig zu sichern, besteht daher Regelungsbedarf. Aus diesem Grund ist die Aufstellung eines ortsübergreifenden Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inklusive einer entsprechenden Satzung für das gesamte Gemeindegebiet erforderlich.
Ziel der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Gemeinde Heusweiler ist es, ein Gleichgewicht zwischen der Forderung nach Werbeflächen und den Ansprüchen der Ortsgestaltung und der Ortsbildpflege zu erreichen. Städtebauliche, architektonische und gestalterische Fehlentwicklungen im Ortsbild sollen vermieden werden. Hierzu legt die Satzung Anforderungen hinsichtlich Art, Anbringungsort, Größe, Anzahl, Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen fest. Diese Anforderungen gelten für bestimmte Teilbereiche der Gemeinde Heusweiler und werden je nach Teilbereich unterschiedlich hoch festgelegt.
Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Erscheinungsbildes der Gemeinde Heusweiler hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in seiner Sitzung am 27.08.2026 auf der Grundlage des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt I S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsblatt I S. 1086) und der § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Begriffsdefinitionen
| (1) | Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind gemäß § 12 Abs. 1 Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen auch Werbeanlagen, die sich bis zu 30 cm hinter der Schaufensterscheibe befinden und somit ebenfalls Auswirkungen auf den öffentlichen Raum haben. Mobile Werbeträger (z.B. Fahrräder, Anhänger) gelten ebenfalls als ortsfeste Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung, wenn sie ortsgebunden genutzt werden. | |
| (2) | Warenautomaten im Sinne dieser Satzung sind Automaten außerhalb von Gebäuden, die Waren in Selbstbedienung gegen Bezahlung ausgeben und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. | |
| (3) | Werbeanlagen im Bereich der Gebäudefassaden sind: | |
| • | Hinweisschilder / Werbetafeln | |
| • | Schriftzüge und Logos | |
| • | Leuchtkasten / -reklame | |
| • | Werbebanner | |
| • | Plakatwände | |
| • | Schaukästen | |
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
| (1) | Der Regelungsbereich der Satzung bezieht sich ausschließlich auf die in der Ortsdurchfahrt liegenden, durch Bundes- und Landesstraßen sowie durch Gemeindestraßen erschlossenen Gebiete. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die in den beiliegenden Übersichtsplänen dargestellten Bereiche der Gemeinde Heusweiler. Hinsichtlich Art und Umfang der Regelungen differenziert die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung zwischen folgenden Kategorien: | |
| • | Bereich 1: Ortszentren | |
| • | Bereich 2: Ortsdurchfahrten überwiegend Wohnnutzung | |
| • | Bereich 3: Ortsdurchfahrten überwiegend gewerblich geprägt | |
| • | Bereich 4: Sonderstandorte | |
| (2) | Bereich 1 – Ortszentren: Hierzu zählen die Ortszentren des Hauptortes Heusweiler und des Ortsteils Holz. | |
| • | Das Ortszentrum von Heusweiler erstreckt sich entlang der Bundesstraße B 268, welche von Süden nach Norden als Saarbrücker und Trierer Straße durch den Hauptort verläuft. Im südlichen Bereich wird das Ortszentrum des Hauptortes durch den Verkehrskreisel „Auf Jungs Wies/ Saarbrücker Straße/ Illinger Straße“ und im nördlichen Bereich durch einen Weg, der den Friedhof Heusweiler fußläufig anbindet, begrenzt. Miteinbezogen werden zudem die (Teil-)Bereiche Saarlouiser Straße (L 141), Kirchstraße, „Am Markt“, „Am Bahnhof“ und „Am Hirtenbrunnen“. | |
| • | Das Ortszentrum von Holz erstreckt sich entlang der Landesstraße L 136, welche von Westen nach Südosten als Heusweiler- und Alleestraße durch den Ortsteil verläuft. Im westlichen Bereich wird das Ortszentrum von Holz durch den Holzer Platz und im südöstlichen Bereich durch den Kreuzungsbereich Alleestraße/ „Zur Fröhn“ mitsamt den umliegenden Nutzungen begrenzt. | |
| Die Abgrenzungen der beiden vorgenannten Bereiche orientieren sich grob am integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) der Gemeinde Heusweiler (Handlungsbereich 1 - Ortskern Heusweiler und Handlungsbereich 2 - Ortskern Holz) aus dem Jahr 2023. | ||
| (3) | Bereich 2 – Ortsdurchfahrten überwiegend Wohnnutzung: Hierzu zählen die zentralen Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet, in denen die angrenzende Bebauung und Nutzung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist. | |
| • | Ortsteil Eiweiler: Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich im Wesentlichen entlang der Lebacher Straße (B 268) sowie entlang der Lebacher Straße (L 305) und Großwaldstraße (L 301), wobei vereinzelte Teilabschnitte im Bereich der Lebacher Straße (B 268 und L 305) den Bereichen 3 und 4 zugeordnet werden. | |
| • | Hauptort Heusweiler: Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich im Wesentlichen entlang der Saarlouiser Straße (L 141) im Nordwesten, der Straße „Auf Jungs Wies“ im Westen, der Völklinger Straße (L 136) im Südwesten, der Illinger Straße (L 141) im Osten und der Holzer Straße (L 136) im Südosten. Ebenfalls unter diese Kategorie fallen Bereiche entlang der Saarbrücker und der Trierer Straße (B 268); ausgenommen hiervon sind das Ortszentrum von Heusweiler selbst (siehe Bereich 1) sowie Teilabschnitte nördlich hiervon (siehe Bereich 3). Außerdem fallen unter diese Kategorie zum einen der Kreuzungsbereich Lebacher Straße (268) / Hirteler Straße (samt der süd- und nordöstlich der Lebacher Straße (B 268) angrenzenden Bebauung) im Norden von Heusweiler und zum anderen Bereiche entlang der Berschweiler Straße und Kutzhofer Straße (L 265) im Osten von Heusweiler. | |
| • | Ortsteil Holz: Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich im Wesentlichen entlang der Heusweilerstraße (L 136) westlich des Ortszentrums von Holz, östlich hiervon entlang der Matzenbergstraße und Wahlschieder Straße (L 263) sowie südlich hiervon entlang der Alleestraße (L 136) Richtung Saarstraße (L 128). Ebenfalls unter diese Kategorie fällt die im Süden des Ortsteils verlaufende Saarstraße (L 128); über diese ist der Ortsteil Holz sowohl im Südwesten als auch im Nordosten an die Bundesautobahn BAB 1 angebunden. | |
| • | Ortsteil Kutzhof: Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich im Wesentlichen entlang der Mehlenbachstraße (L 141) im Westen sowie der Lummerschieder Straße und Köllertalstraße (L 265) im Osten. | |
| • | Ortsteil Niedersalbach: Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich im Wesentlichen entlang der Saarlouiser Straße (L 141) im Norden und entlang der Walpershofer Straße (L 268), die von der Saarlouiser Straße (L 141) Richtung Süden verläuft. | |
| • | Ortsteil Obersalbach: Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich im Wesentlichen entlang der Saarlouiser Straße (L 141). | |
| • | Ortsteil Wahlschied: Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich von Südwesten Richtung Nordosten im Wesentlichen entlang der Grünstraße, der Straße „Im Dorf“ und der Vorstadtstraße (L 263). Ebenfalls unter diese Kategorie fallen die Hohlstraße und die Straße „Am Heidstock“; diese münden im Süden in die Saarstraße (L 128). | |
| (4) | Bereich 3 – Ortsdurchfahrten überwiegend gewerblich geprägt: Hierzu zählen die zentralen Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet, in denen die angrenzende Bebauung und Nutzung überwiegend gewerblich geprägt ist. Die städtebauliche Struktur und das Erscheinungsbild unterscheiden sich in diesen Bereichen deutlich von den übrigen Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet. | |
| Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich lediglich im Hauptort Heusweiler entlang der Trierer Straße (B 268) sowie im Ortsteil Eiweiler entlang der Lebacher Straße (B 268). | ||
| • | Ortsteil Eiweiler: Ein überwiegend gewerblich geprägter Teilabschnitt der Lebacher Straße (B 268) findet sich im Kreuzungsbereich Lebacher Straße (B 268) / Lebacher Straße (L 305). | |
| • | Hauptort Heusweiler: Überwiegend gewerblich geprägte Teilabschnitte der Trierer Straße (B 268) finden sich südlich des Kreuzungsbereichs Trierer Straße (B 268) / Jakobstraße sowie im Kreuzungsbereich Trierer Straße (B 268) / Winterscheidtstraße. | |
| (5) | Bereich 4 – Sonderstandorte: Hierzu zählen an Ortsdurchfahrten gelegene Standorte im Gemeindegebiet, die durch großflächige gewerbliche Nutzungen geprägt sind. | |
| Bereiche, die dieser Kategorie zugeordnet sind, finden sich sowohl im Hauptort Heusweiler (Fachmarktzentrum „Am Bahnhof“, Gewerbegebiet „Dilsburg“) als auch in den Ortsteilen Holz (Gewerbegebiet „Am Wasserturm“) und Eiweiler (Gewerbepark Eiweiler, Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord). | ||
| • | Das Fachmarktzentrum „Am Bahnhof“ (u.a. Globus Baumarkt, Lidl, Rewe) im Hauptort Heusweiler erstreckt sich entlang der Saarbahnlinien und wird im südlichen Bereich durch den Verkehrskreisel „Auf Jungs Wies/ Am Bahnhof“ sowie im nördlichen Bereich durch den Kreuzungsbereich Saarbrücker Straße (B 268) / Am Bahnhof begrenzt. Aufgrund der zentralen Lage im Ortszentrum von Heusweiler wird das gesamte Fachmarktzentrum „Am Bahnhof“ als Sonderstandort festgelegt. Das Fachmarktzentrum grenzt unmittelbar an das Ortszentrum von Heusweiler an bzw. wird über den in der Saarbrücker Straße 28 befindlichen Gebäudekomplex mit dem Ortszentrum verbunden. | |
| • | Das Gewerbegebiet „Dilsburg“ im Hauptort Heusweiler erstreckt sich südlich entlang der Holzer Straße (L 136), wobei nur der unmittelbar an der Holzer Straße (L 136) gelegene, vom öffentlichen Verkehrsraum der Ortsdurchfahrt einsehbare Teil des Gewerbegebietes „Dilsburg“ als Sonderstandort festgelegt wird. | |
| • | Das Gewerbegebiet „Am Wasserturm“ im Ortsteil Holz erstreckt sich beidseitig entlang der Saarstraße (L 128) auf Höhe des Kreuzungsbereiches Saarstraße (L 128) / „Am Heidstock“) und wird im Gesamten als Sonderstandort festgelegt. | |
| • | Der Gewerbepark Eiweiler im Ortsteil Eiweiler erstreckt sich östlich entlang der Lebacher Straße (L 305) und wird im Gesamten als Sonderstandort festgelegt. | |
| • | Der Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord im Ortsteil Eiweiler grenzt im Westen an die Lebacher Straße (L 305) an und erstreckt sich nach Nordwesten entlang der Saarbahnlinie. Er wird insgesamt als Sonderstandort festgelegt, wobei nur der Teil des Industrie- und Gewerbeparks Eiweiler Nord in den Geltungsbereich der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung einbezogen wird, der auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler liegt. | |
| (6) | Die genaue Abgrenzung kann den Übersichtsplänen entnommen werden. Die vorgenannten parzellenscharfen Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Satzung. Diese stehen auch während der allgemeinen Dienststunden bei der Gemeinde Heusweiler zur Ansicht bereit. | |
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
| (1) | Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten. |
| (2) | Die Satzung dient ausschließlich der Regelung kommerzieller Werbung. Der Begriff „Werbung“ bestimmt sich nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung. Demnach ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. |
| (3) | Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind ausschließlich Ausleger, Hinweisschilder und Werbetafeln, Schriftzüge und Logos, Schaufensterbeklebungen und -beschriftungen, Leuchtkästen bzw. -reklamen, Werbebanner, Plakatwände, Fahnen und Werbepylone, aufblasbare Werbeträger, Aufsteller, digitale Werbetafeln sowie Warenautomaten und Schaukästen zulässig, vorbehaltlich der nachgehenden Bestimmungen. |
| (4) | Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für verfahrensfreie sowie für genehmigungsfreigestellte Werbeanlagen und Warenautomaten. Unberührt bleiben sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Denkmalschutzrechtes. Liegen Werbeanlagen in der Nähe der Autobahn sind insbesondere die Vorgaben der Autobahn GmbH zu beachten. |
| (5) | Die Vorschriften gelten nicht für Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes, für Hinweise auf aktuelle Veranstaltungen der Gemeinde, gemeindliche Organisationen, Vereine und dergleichen an von der Gemeinde ausgewählten Standorten, für Litfaßsäulen sowie für Werbeanlagen, die unmittelbar an Wartehäuschen von Bushaltestellen angebracht sind. |
§ 4 Grundsätze / Allgemeine Anforderungen
| (1) | Werbeanlagen und Warenautomaten sind so zu errichten, aufzustellen, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich insbesondere nach Größe, Anzahl, Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichtwirkung und Gliederung dem Erscheinungsbild des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden, und der sie umgebenden baulichen Anlagen unterordnen sowie das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen oder verunstalten. |
| (2) | Die Lage der Werbeanlage sowie des Warenautomaten ist auf die Fassadengliederung und in Bezug auf Gestaltung, Größe und Farbe auf die Fassadengestaltung abzustimmen. Plastische Gliederungselemente der Fassaden (z.B. Gesimse, Rahmungen, Fenster, historische Hauszeichen oder Inschriften) dürfen nicht verdeckt werden. Für sämtliche Werbeanlagen und Warenautomaten gilt, dass die Trägerkonstruktionen unauffällig anzubringen sind, sprich nicht die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen dürfen. Dies gilt auch für Kabelführungen und technische Hilfsmittel. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen und Warenautomaten sind unzulässig. |
| (3) | Werbeanlagen und Warenautomaten sind so zu errichten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Sie sind ständig in einem technisch einwandfreien und optisch ordentlichen Zustand zu erhalten. |
| (4) | Nach Aufgabe der Nutzung besteht die Verpflichtung die Werbeanlage bzw. den Warenautomaten samt aller Befestigungsmaterialien rückzubauen. Neue Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen erst nach Beseitigung bisheriger Werbeanlagen und Warenautomaten angebracht werden. |
| (5) | Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs (Fuß- und Fahrverkehr) darf durch Werbeanlagen (u.a. Ausleger, Aufsteller, Dropflags) und Warenautomaten sowie deren Nutzung nicht gefährdet werden. |
| (6) | Temporäre Werbung auf Baugerüsten und Bauzäunen im Rahmen der Vorhaltezeit kann zugelassen werden, wenn sie eine Größe von 6 m2 nicht überschreitet und sich auf die dort arbeitenden Gewerke bezieht und / oder auf die beabsichtigte Gebäudenutzung hinweist. |
| (7) | Werbeanlagen, die die Sicht behindern, die Unterhaltung der Straße erschweren oder sich verkehrsgefährdend auf den Straßenverkehr auswirken (insbesondere auf Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen und in deren unmittelbarem Bereich, im Bereich kritischer Knotenpunkte, in Sichtdreiecken, an Fußgängerüberwegen) dürfen nicht errichtet werden. Das Anbringen von Werbeanlagen an Verkehrszeichen bzw. Lichtsignalanlagen sowie an Bauwerken und Bäumen der Straßenbauverwaltung ist nicht erlaubt. |
| (8) | Beleuchtete Werbeanlagen (z. B. digitale Werbetafeln, Leuchtkästen und Leuchtreklame) sowie die Beleuchtung von Werbeanlagen sind entsprechend dem Stand der Lichttechnik – insbesondere durch den Einbau geeigneter Leuchtmittel sowie mittels Blenden und Reflektoren – so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte (mittlere Beleuchtungsstärke |