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Heusweiler Wochenpost
Ausgabe 48/2023
Amtlicher Teil
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Informationen aus dem Bürgerbüro

Hinweise zur Veröffentlichung und Weitergabe von Meldedaten Übermittlungssperren

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor:

  • an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
  • an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern (W)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes (W)
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W)
  • für Zwecke der Werbung (E)
  • für Zwecke des Adresshandels (E)

Bereits bestehende Übermittlungssperren werden übernommen und müssen nicht erneut erklärt werden.

Auskunftssperren

Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.

Bedingter Sperrvermerk

Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  • Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

Betroffene Einrichtungen können jederzeit einen Hinweis zur bedingten Sperre an die Meldebehörde geben.

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

Auskünfte aus dem Melderegister

Jeder kann über eine andere Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie wünschen dies und geben dafür Ihre Zustimmung gegenüber der Meldebehörde oder einer anfragenden Firma.

Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft nur für diesen Zweck nutzen.

Heusweiler, 15.11.2023
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Thomas Redelberger