Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor:
Bereits bestehende Übermittlungssperren werden übernommen und müssen nicht erneut erklärt werden.
Auskunftssperren
Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.
Bedingter Sperrvermerk
Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
Betroffene Einrichtungen können jederzeit einen Hinweis zur bedingten Sperre an die Meldebehörde geben.
In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
Auskünfte aus dem Melderegister
Jeder kann über eine andere Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie wünschen dies und geben dafür Ihre Zustimmung gegenüber der Meldebehörde oder einer anfragenden Firma.
Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft nur für diesen Zweck nutzen.