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Heusweiler Wochenpost
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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Satzung des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung-Heusweiler (ZKE-Heusweiler)

über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Gemeinde Heusweiler (Abwassersatzung) vom 01. Januar 2025

Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), sowie der §§ 49 a, 50 und 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss der Verbandsversammlung des ZKE-Heusweiler vom 20.11.2024 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht, öffentliche Einrichtung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Verpflichtete

II. Anschluss- und Benutzungsregelungen

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5 Anschlusspflicht

§ 6 Benutzungspflicht

§ 7 Befreiungen

III. Anschlusskanäle, Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 8 Anschlusskanäle

§ 9 Örtliche Abwasserbeseitigung, Stilllegung von Entwässerungsanlagen

§ 10 Grundstücksentwässerungsanlagen, Sicherung gegen Rückstau

§ 11 Abscheider

§ 12 Dichtheitsnachweis

IV. Genehmigung und Einleitungsüberwachung

§ 13 Häusliches Abwasser

§ 14 Nichthäusliches Abwasser

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

§ 16 Auskunftspflicht, Überwachung des Abwassers, Betretungsrecht

§ 17 Einleitgenehmigungen

§ 18 Anzeigepflichten

V. Kanalbaubeitrag und Gebühren

§ 19 Anschlussleitung und Gebühren

VI. Schlussbestimmungen

§ 20 Haftung

§ 21 Verbote

§ 22 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

§ 23 Übergangsvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anhang zu §§ 14, 15, 17 und 18

Gender-Hinweis

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nichts anderes kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.

I. Allgemeines

§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht, öffentliche Einrichtung

(1) Der ZKE-Heusweiler ist im Gebiet der Gemeinde Heusweiler die nach §§ 50, 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft.

Der ZKE-Heusweiler errichtet und betreibt zur Erfüllung seiner Abwasserbeseitigungspflicht eine leitungsgebundene Anlage als öffentliche Einrichtung.

Für die Grundstücke, die nicht oder nur unter Vorschaltung einer Kleinkläranlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, betreibt der ZKE-Heusweiler das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers als öffentliche Einrichtung, sowie das Verbringen desselben in die Anlagen des Entsorgungsverbandes Saar (EVS).

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage, sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung bestimmt der ZKE-Heusweiler.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Abwassersatzung als auch für die Abwasserabgabensatzung

(2) Abwasser:

Abwasser sind Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

1) Schmutzwasser ist

dass durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Ausgenommen wird das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnlichen Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.

b) Niederschlagswasser ist

das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

(3) Abwasserbeseitigung:

Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(4) Öffentliche Abwasseranlage:

zur öffentlichen Abwasseranlage gehören

a)

das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz des ZKE-Heusweiler einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßenkanäle, Abwasserpumpwerke, Druckentwässerungsanlagen, Rückhaltebecken, offene und geschlossene Gräben, sowie offene und verrohrte Wasserläufe, soweit sie von der Gemeinde Heusweiler entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmungen und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.

b)

die Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom ZKE-Heusweiler selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich der ZKE-Heusweiler dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient.

(5) Mischverfahren:

Beim Mischverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal gesammelt und fortgeleitet.

(6) Trennverfahren:

Beim Trennverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser in je einem gesonderten Kanal gesammelt und fortgeleitet.

(7) Anschlusskanal:

Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung auf dem jeweils anzuschließenden Privatgrundstück bzw. bis zur Grenze des Privatgrundstücks, sofern keine Reinigungs- bzw. Prüföffnung vorhanden ist. Er besteht aus dem Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßenraum und dem Hausanschluss

auf privaten Grundstücken.

Der Anschlusskanal verbindet die Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage. Der Anschlusskanal ist nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.

(8) Grundstücksentwässerungsanlagen:

Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen, einschließlich der örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen.

(9) Grundstück:

Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der ZKE-Heusweiler.

(10) Einleiter/Einleitung:

Einleiter sind diejenigen, die Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen. Einleitung ist der dementsprechende Vorgang.

(11) Örtliche Abwasserbeseitigungsanlage

Örtliche Abwasserbeseitigungsanlagen sind alle auf dem Privatgrundstück des Anschlussberechtigten befindlichen Anlagen zur Abwasserbeseitigung, die keine Verbindung zur öffentlichen Abwasseranlage haben.

(12) Vollbiologische Kleinkläranlagen:

Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser. Ihnen stehen Gruben zur Sammlung solcher Abwässer gleich (abflusslose Gruben).

§ 3 Verpflichtete

(1) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückeigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Teileigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige vergleichbar dingliche Berechtigte. Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für alle, die berechtigt und verpflichtet sind, dass auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (insbesondere Pächter, Mieter, Untermieter, Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs), oder die der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen. Sind wegen desselben Gegenstands mehrere verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Kommen mehr als eine natürliche oder juristische Person als Anschlussberechtigte/-verpflichtete und/oder Benutzungsberechtigte/-verpflichtete hinsichtlich desselben Grundstücks in Betracht, ist jede für sich nach dieser Satzung berechtigt und verpflichtet.

II. Anschluss- und Benutzungsregelungen

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Gebietes der Gemeinde Heusweiler, auf denen Abwasser anfällt, sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem ZKE-Heusweiler zu überlassen. Das gilt nur für solche Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sind, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann der ZKE-Heusweiler den Anschluss auf Antrag zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Abwasserkanäle kann nicht verlangt werden.

(2) Der ZKE-Heusweiler kann den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage bzw. die Fäkalschlammentsorgung, sowie die Entsorgung abflussloser Gruben von bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen abhängig machen. Er kann den Anschluss eines Grundstückes ablehnen, wenn dieser wegen seiner besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten erfordert, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die Kosten übernimmt und auf Verlangen des ZKE-Heusweiler hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(3) Kein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht für Niederschlagswasser, dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung auf dem Grundstück rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der ZKE-Heusweiler kann hiervon Ausnahmen zulassen oder die Einleitung von Niederschlagswasser verlangen, wenn dieses aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

(4) In den im Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur in den hierfür bestimmten Kanal eingeleitet werden. In Ausnahmefällen kann der ZKE-Heusweiler verlangen, dass das Niederschlagswasser einzelner Grundstücke zur besseren Spülung des Kanals in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird.

§ 5 Anschlusspflicht

(1) Der Grundstückeigentümer hat sein Grundstück im Rahmen seines Anschlussrechtes durch einen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage spätestens zu dem Zeitpunkt anschließen, in dem Abwasser auf dem Grundstück anfällt.

(2) Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage kann auch für Grundstücke verlangt werden, die nicht unmittelbar an eine mit einem Abwasserkanal versehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein dingliches Recht oder Zwangsrecht besteht oder herbeigeführt werden kann. Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage kann auch dann verlangt werden, wenn hierfür der Einbau einer Hebeanlage oder dergleichen auf dem Grundstück erforderlich ist.

(3) Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage, die nicht über einen Anschlusskanal des Grundstücks erfolgt, ist nur mit Einwilligung des ZKE-Heusweiler zulässig.

(4) Niederschlagswasser von befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 25 m² kann ohne Einwilligung des ZKE-Heusweiler oberirdisch ohne Sammlung auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten sind.

(5) Alle für den Anschluss in Frage kommenden Grundstücke müssen von dem Anschlussberechtigten mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Grundstücksentwässerungsanlagen versehen werden. Insbesondere muss der Anschlussberechtigte eine Abwasserhebeanlage einbauen und betreiben, sofern für die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage kein ausreichendes natürliches Gefälle besteht oder die Sicherung gegen Rückstau dies erfordert. Bei Neu- und Umbauten oder sonstigen Nutzungsänderungen muss der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vor Ingebrauchnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ausgeführt sein.

(6) Niederschlagswasser, das auf unbefestigten Flächen anfällt, ist im Einzelfall auf Verlangen des ZKE-Heusweiler und nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten, wenn der Anschluss und die Benutzung im Interesse der Gesundheit, der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich sind. Den Zeitpunkt bestimmt der ZKE-Heusweiler.

(7) Wird die öffentliche Abwasseranlage nachträglich so hergestellt, dass ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nach § 4 angeschlossen werden kann, ist das Grundstück nach schriftlicher Aufforderung durch den ZKE-Heusweiler an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.

(8) Der ZKE-Heusweiler kann eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage verlangen, wenn Änderungen oder Erweiterungen hinsichtlich der öffentlichen Abwasseranlage dies erfordern. Der ZKE-Heusweiler legt im Einzelfall fest, in welcher Frist und auf welche Weise die Anpassung erfolgen muss.

(9) Werden an Straßen, Wegen oder Plätzen, die noch nicht mit einer öffentlichen Abwasseranlage ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, kann der ZKE-Heusweiler verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage für den späteren Anschluss vorbereitet wird. Das Gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

§ 6 Benutzungspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat nach Maßgabe dieser Satzung, insbesondere im Rahmen seines Anschlussrechtes und unter Einhaltung der Begrenzung des Benutzungsrechtes, das gesamte auf dem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.

§ 7 Befreiungen

(1) Der ZKE-Heusweiler kann auf schriftlichen Antrag hin von der Anschluss- und/oder Benutzungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn ein besonders begründetes Interesse des Benutzungspflichtigen an einer andersartigen Beseitigung oder Verwertung des Abwassers unter angemessener Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung dies im Einzelfall rechtfertigt. Das öffentliche Interesse überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragstellers an einer Befreiung, solange eine wasserrechtliche Unbedenklichkeit nicht nachgewiesen wird.

(2) Eine Befreiung von der Anschluss- und/oder Benutzungspflicht kann für die gesamten anfallenden Abwässer, für Schmutzwasser oder Niederschlagswasser, erteilt werden. Die Befreiung wird befristet und ist jederzeit widerrufbar. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Der ZKE-Heusweiler kann ein Versickerungsgutachten auf Kosten der Grundstückeigentümer verlangen.

(3) Dem Antrag auf Befreiung von der Anschluss- und/oder Benutzungspflicht sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und Niederschlagswässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab

Zugang der Aufforderung zur Herstellung des Grundstücksanschlusses beim ZKE-Heusweiler zu stellen.

(4) Ein Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist nicht erforderlich bei Niederschlagswasser, das auf Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Beabsichtigt der Benutzungspflichtige eine entsprechende Behandlung des Niederschlagswassers, hat er dies dem ZKE-Heusweiler mitzuteilen.

III. Anschlusskanäle, Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 8 Anschlusskanäle

(1) Jedes Grundstück, für das Anschlusspflicht besteht (vgl. § 5), ist mit einem eigenen Anschlusskanal unmittelbar an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlage, bei Trennsystem je durch einen entsprechenden Anschlusskanal für Schmutz- und Niederschlagswasser, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.

(2) Der ZKE-Heusweiler kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Die Zulassung setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung, Wartung, Inspektion und Benutzung des gemeinsamen Anschlusskanals durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben. Die Sicherung ist dem ZKE-Heusweiler nachzuweisen.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann der ZKE-Heusweiler auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle über § 8 Abs. 1 dieser Regelungen hinausgehend verlangen.

(4) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, gelten die vorstehenden Absätze für jedes neue Grundstück entsprechend.

(5) Der ZKE-Heusweiler übernimmt die Herstellung und bauliche Unterhaltung (Erneuerung, Veränderung, Instandhaltung und Beseitigung) der Anschlusskanäle, soweit diese in öffentlichen Verkehrsflächen liegen (Grundstücksanschluss). Ansonsten obliegt dem Eigentümer des jeweils angeschlossenen Grundstücks die Herstellung und bauliche Unterhaltung des Anschlusskanals (Hausanschluss). Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes hat zudem die erforderliche Inspektion und Reinigung des Anschlusskanals in privater und öffentlicher Fläche in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen, die hydraulische Betriebsfähigkeit sicher zu stellen und Verstopfungen zu beseitigen (einschl. Wurzeleinwuchs).

(6) Dem Eigentümer eines anzuschließenden bzw. angeschlossenen Hinterliegergrundstücks obliegt die Herstellung und bauliche Unterhaltung des Anschlusskanals im Bereich der Durchleitung durch Zwischengrundstücke. Dies gilt nicht für Zwischengrundstücke, die als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind.

(7) Unbeschadet der Regelungen in § 8 Abs. 1 und 2 ist der ZKE-Heusweiler berechtigt, die Anschlusskanäle bis maximal zwei Meter über die Grundstücksgrenze hinaus in das Privatgrundstück zu verlegen und baulich zu unterhalten. Die Grundstückseigentümer haben die erforderlichen Baumaßnahmen zu dulden.

(8) Die Herstellung des Anschlusskanals im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bedarf eines Antrags des Eigentümers, dem die geprüfte Entwässerungsgenehmigung beizufügen ist.

(9) Die Art, Lage, Führung, lichte Weite und das Material des Anschlusskanals einschließlich der Anordnung des Prüf- bzw. Reinigungsschachtes und/oder der Prüf- und Reinigungsöffnung, sowie die Zahl der Anschlusskanäle bestimmt der ZKE-Heusweiler. Die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zum Revisionsschacht (einschließlich Revisionsstück) müssen eine Nennweite von mindestens 150 mm aufweisen.

(10) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Beseitigung der Anschlusskanäle gemäß § 8 Abs. 5 erhebt der ZKE-Heusweiler von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Zu den Kosten gehört in den Fällen des § 8 Abs.

14 auch der Zinsaufwand, der in der Zeit zwischen der Herstellung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes dem ZKEHeusweiler für diesen Teil der Anschlussleitungen entstanden ist. Der Berechnung des Zinsaufwandes wird der durchschnittliche Zinssatz zugrunde gelegt, den der ZKE-Heusweiler innerhalb dieses Zeitraumes für alle von ihr aufgenommenen Darlehen zu zahlen hat. Die Gesamtbelastung darf jedoch die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Herstellung der Grundstücks- anschlussleitung zum Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusspflicht entstanden wären.

(11) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

(12) Der ZKE-Heusweiler kann dem Grundstückseigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Maßgabe gemeindlicher Richtlinien gestatten, die Herstellung des Anschlusskanals (Grundstücksanschluss) durch ein hierfür geeignetes Unternehmen ausführen zu lassen. Die Einzelheiten der Durchführung (Koordination, Überwachung, Abnahme, Dokumentation, Verwaltungskosten usw.) werden in dem abzuschließenden Vertrag geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss dieses Vertrages besteht nicht.

(13) Die Anschlusskosten von nur zu vorübergehenden Zwecken oder auf Widerruf genehmigten Anschlusskanälen sowie die Kosten der Beseitigung trägt der Grundstückseigentümer.

(14) Der ZKE-Heusweiler ist berechtigt, bei der Herstellung von Kanälen für die öffentliche Abwasseranlage bzw. vor der endgültigen Herstellung von Straßenbaumaßnahmen Anschlusskanäle auch zu unbebauten Grundstücken zu verlegen (Vorratskanal). Liegt an einem Grundstück ein Vorratskanal, so kann der Anschluss des Grundstückes nur an diesen Kanal erfolgen. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen technischer Erschwernisse besteht nicht.

(15) Werden Lage oder Höhe vorhandener Teile der öffentlichen Abwasseranlage wesentlich geändert und wird dadurch die Veränderung oder Verlegung eines bestehenden Anschlusskanals erforderlich, so trägt der ZKE-Heusweiler die hierdurch entstehenden Kosten in Bezug auf den Hausanschluss.

(16) Der Grundstückseigentümer hat dem ZKE-Heusweiler unverzüglich mitzuteilen, wenn am Anschlusskanal Betriebsstörungen oder Mängel aufgetreten sind oder wenn der Anschlusskanal nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss.

§ 9 Örtliche Abwasserbeseitigung, Stilllegung von Entwässerungsanlagen

(1) Ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht möglich oder wird Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht erteilt, richtet sich die Zulassung von örtlichen Abwasser- beseitigungsanlagen nach den wasserrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen und zu betreiben, wenn

a)

eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist und eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Einleiterlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde vorliegt

oder

b)

der ZKE-Heusweiler gemäß § 15 oder die zuständige Behörde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangen

oder

c)

eine öffentliche Abwasseranlage oder eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt wird.

(3) Kleinkläranlagen bedürfen der Genehmigung durch den ZKE-Heusweiler. Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Betrieb von Kleinkläranlagen:

a)

Kleinkläranlagen sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Saarländischen Wassergesetz (SWG) in den jeweils geltenden Fassungen und den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlagen ist nicht zulässig. Der ZKE-Heusweiler ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb der Grundstückskläreinrichtung zu überwachen und die Einhaltung der im Genehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Die festgelegten Überwachungs- und Prüfrechte sind lediglich Sicherheitsmaßnahmen des ZKE-Heusweiler im Interesse der Abwasseranlage. Sie befreien den Grundstückseigentümer und seinen Beauftragten nicht von ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung und lösen auch keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem ZKE-Heusweiler aus.

b)

Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gemäß SWG dem ZKE-Heusweiler. Der ZKE-Heusweiler kann sich hierbei Dritter bedienen. Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz 1 keine Anwendung, soweit diese Stoffe gemäß SWG genutzt werden.

c)

Die Entsorgung des Inhalts der Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Eine Ausnahme hierzu kann nur bei Kleinkläranlagen zugelassen werden, welche mit einer biologischen Reinigungsstufe betrieben werden. In diesem Fall ist aufgrund des zwingend vorgeschriebenen Wartungsvertrages eine bedarfsgerechte Entsorgung möglich - mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren.

d)

Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt nach einem Entsorgungsplan des ZKE-Heusweiler. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der betreffenden DIN rechtzeitig beim ZKE-Heusweiler zu beantragen; für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

e)

Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann der ZKE-Heusweiler den Inhalt der Kleinkläranlage entsorgen, sofern besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Der ZKE-Heusweiler bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung. Der Grundstückseigentümer hat eine unbehinderte und verkehrssichere Zugänglichkeit zur Kleinkläranlage sicherzustellen und die Einstiegsöffnung freizuhalten. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Erreichen der freien Zugänglichkeit zur Grundstückskläreinrichtung sowie Schutzmaßnahmen (Bsp.: Schutz der Bodenbeläge, Bepflanzung) an privaten Einrichtungen zur Durchführung der Entsorgungsleistung, hat der Grundstückseigentümer sicherzustellen. Die Kleinkläranlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung und der DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum des ZKE-Heusweiler über.

f)

Der ZKE-Heusweiler ist nicht verpflichtet, in den Anlagen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.

g)

Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstückskläranlage. In gleichem Umfang hat er dem ZKE-Heusweiler von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

h)

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung des Abfahrens des Schlamms aus Kleinkläranlagen und/oder des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der jeweiligen Abwasserbeseitigungs- oder Entsorgungsgebühr gegenüber dem ZKE-Heusweiler; der ZKE-Heusweiler ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen. War das Abfahren, aus von dem Grundstückseigentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann der ZKE-Heusweiler die ihm entstandenen Kosten vom Grundstückseigentümer verlangen.

(5) Die dezentrale Entsorgung häuslichen Abwassers über abflusslose Sammelgruben ist im Einzelfall ausnahmsweise möglich, wenn alle nachstehenden Bedingungen zutreffen.

a)

Das betreffende Grundstück wird im überwiegenden Teil des Jahres nicht oder nicht regelmäßig genutzt (z.B. Wochenendhaus, Jagdhütte, Vereinsheim).

b)

Der jährliche Wasserverbrauch ist nicht höher als 40 m³. Als Nachweis dienen die Ablesewerte des örtlichen Wasserversorgers. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, ist der jährliche Wasserverbrauch durch einen Wasserzähler nachzuweisen. Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen, auf eigene Kosten eingebaut werden und vom ZKE-Heusweiler abgenommen und verplombt sein.

c)

Die abflusslose Sammelgrube weist ein Mindestvolumen von 6 m³ auf.

d)

Abweichend von Nr. 3 kann das Volumen der Sammelgrube auf 3 m³ reduziert werden, wenn ein jährlicher Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ nachgewiesen wird.

e)

Die Wasserdichtheit der Sammelgrube kann gemäß DIN 4261 nachgewiesen werden.

(6) Bei nachträglichem Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder bei Wegfall des Erfordernisses einer Vorbehandlung hat der Grundstückseigentümer

unverzüglich alle nach dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht mehr betriebenen örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und Kleinkläranlagen auf eigene Kosten außer Betrieb zu nehmen und zu verschließen bzw. kurzzuschließen.

§ 10 Grundstücksentwässerungsanlagen einschl. Sicherung gegen Rückstau

(1) Der Grundstückseigentümer hat alle Grundstücksentwässerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf seine Kosten herzustellen und in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten und zu betreiben. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn in Einzelbestimmungen dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der ZKE-Heusweiler kann jederzeit fordern, dass Grundstücksentwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.

(3) Gegen einen etwaigen Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Grundstückseigentümer bis zur tatsächlichen Rückstauebene (i.d.R. Straßenoberkante) vor dem Grundstück selbst zu schützen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann der Grundstückseigentümer bzw. der Betroffene keine Ersatzansprüche gegenüber dem ZKE-Heusweiler für Schäden, die durch Rückstau entstehen, herleiten und verlangen.

(4) Werden infolge baulicher oder sonstiger Maßnahmen, die auf anliegenden Grundstücken vorgenommen werden, Erweiterungen, Erneuerungen oder sonstige Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich, so sind dem ZKE-Heusweiler die hierdurch entstehenden Kosten auf der Grundlage einer vorher abzuschließenden Vereinbarung von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zu ersetzen. Der ZKE-Heusweiler ist berechtigt, vor der Ausführung der Arbeiten nach Satz 1 Vorausleistung auf den zu erwartenden Aufwand zu verlangen bzw. auf Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit zu bestehen. Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Bau- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen.

§ 11 Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z. B. Benzin, Benzol und Öle, oder Stärke und Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücks-entwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. Dies gilt bei Fetten nur, wenn die haushaltsüblichen Mengen überschritten werden. Art und Einbaustelle dieser Vorrichtung bestimmt der ZKE-Heusweiler.

(2) Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der ZKE-Heusweiler kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dem ZKE-Heusweiler unverzüglich mitzuteilen, wenn Abscheider nicht mehr benötigt oder zum Zwecke der Erneuerung und Unterhaltung vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen.

§ 12 Dichtheitsnachweis

(1) Für alle neu hergestellten Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen und Anschlusskanälen im Erdreich oder in einer Bodenplatte ist dem ZKE-Heusweiler durch eine Dichtheitsprüfung nachzuweisen, dass sie wasserdicht sind.

(2) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen und Anschlusskanäle in Abständen von jeweils 20 Jahren bzw. in Wasserschutzzonen von jeweils fünf Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Die Überprüfungspflicht gilt auch für Niederschlagswasserleitungen, die nicht in einen Niederschlagswasserkanal münden. Die Überprüfung hat durch eine Kamerabefahrung zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist nach Aufforderung dem ZKE-Heusweiler zusätzlich eine Wasserstandsfüllung durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Über die durchgeführte Untersuchung und über die Mängelbeseitigung ist dem ZKE-Heusweiler jeweils innerhalb von vier Wochen

eine Niederschrift nach Vordruck mit Anlage eines Lageplanes, der die untersuchten und die instand gesetzten Leitungen aufweist, unaufgefordert vorzulegen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Anschlusskanäle oder Grundstücksentwässerungsanlagen schadhaft sind, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten diese auf Anordnung des ZKE-Heusweiler mittels Kamerabefahrung überprüfen zu lassen und erforderlichenfalls freizulegen.

IV. Genehmigung und Einleitungsüberwachung

§ 13 Häusliches Abwasser

(1) Die Herstellung, die Änderung und die Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen für häusliches Abwasser (d.h. durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser) und Niederschlagswasser bedürfen der Genehmigung durch den ZKE-Heusweiler.

(2) Die Genehmigung ist vom der Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich beim ZKE-Heusweiler zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

a)

die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Grundstücksentwässerungsanlage,

b)

ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab von 1:500 bzw. 1:1000 mit sämtlichen auf ihm stehenden oder zum Bau vorgesehenen Gebäuden, den Grenzen zu den Nachbargrundstücken und den Namen von deren Eigentümern, den Straßennamen und Flurstücksnummern, sowie der amtlichen Bezeichnung des anzuschließenden Grundstücks, der Angabe der Himmelsrichtungen und aller Entwässerungsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, den vorhandenen Brunnen und Gruben, sowie in der Nähe der Kanalleitungen stehenden Bäume, Masten und dergleichen,

c)

Grundrisse der einzelnen auf dem anzuschließenden Grundstück stehenden oder zum Bau vorgesehenen Gebäude im Maßstab 1:100, in denen die Einteilung des Kellers und der Geschosse unter Angabe der Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen Abwasserleitungen und Entwässerungseinrichtungen (z.B. Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, usw.), die geplante Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials, sowie der Entlüftung der Leitungen, die Lage der Absperrschieber und der Rückstauverschlüsse, eingezeichnet sein müssen,

d)

ein Schnittplan der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100, in dem die Ablaufrichtung der Hauptleitungen mit Angabe dieser Leitungen und der Fallrohre sowie die genauen Höhenlagen der Straße und der Grundstücksentwässerungsanlage (bezogen auf Normalnull) eingezeichnet sein müssen. Die Schnitte müssen auch die Gefälleverhältnisse, Dimensionen und die Höhenlage zur Sammelleitung, sowie die Stelle des Anschlusses der Anschlussleitung an die Sammelleitung enthalten.

(3) Bei der Kurzschließung von Hausklärgruben (ohne Reinigungsstufe mit Überlauf) ist in einem vereinfachten Verfahren unter Darstellung der Grundstücksentwässerung im Maßstab 1:100 und Vorlage einer Erklärung des Eigentümers über den Bestand einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage die Genehmigung der Veränderung beim ZKE-Heusweiler zu beantragen.

(4) Im Falle einer Aufforderung zur Beseitigung von Hausklärgruben mit Überlauf in den öffentlichen Kanal durch den ZKE-Heusweiler ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Die Fertigstellung ist anzeigepflichtig.

(5) Die nach Absatz 2 erforderlichen Pläne sind gemäß der Anlage zur Bauvorlagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung darzustellen. Darüber hinaus können die vorhandenen Anlagen schwarz, die abzubrechenden Anlagen gelb, die neue Anlagen in einer sonstigen Farbe dargestellt werden. Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf vom der Antragsteller oder seinen Beauftragten in den Plänen nicht verwendet werden.

(6) Der ZKE-Heusweiler kann Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern.

(7) Die Entscheidung darüber, wo und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist, trifft der ZKE-Heusweiler.

(8) Für neu zu erstellende Grundstücksentwässerungsanlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass auf dem Grundstück bereits vorhandene Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht mehr entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig hergerichtet werden.

(9) Der Grundstückseigentümer hat dem ZKE-Heusweiler den Beginn und das Ende der Herstellungs- bzw. Änderungsarbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Ergibt sich während der genehmigten Herstellung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungs-anlage die Notwendigkeit von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung dem ZKE-Heusweiler sofort schriftlich anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

(11) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

(12) Alle Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Genehmigung bedürfen, unterliegen einer Abnahme durch den ZKE-Heusweiler. Bei der Abnahme hat der Grundstückseigentümer genehmigte Entwässerungspläne auf der Baustelle vorzuhalten.

(13) Alle abzunehmenden Anlagen müssen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch den ZKE-Heusweiler befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen dürfen nicht an die öffentliche

Abwasseranlage angeschlossen werden. Der ZKE-Heusweiler kann bei der Abnahme Bescheinigungen von sachverständigen Personen oder Stellen darüber verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dem genehmigten Entwässerungsgesuch und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt bzw. geändert worden ist.

§ 14 Nichthäusliches Abwasser

(1) Soll Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder sonstiges Abwasser, das kein häusliches Abwasser ist, in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, bedarf die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen ebenfalls der Genehmigung durch den ZKE-Heusweiler. Gleiches gilt für die Änderung und Beseitigung solcher Grundstücksentwässerungsanlagen. Des Weiteren ist in den Fällen vom Satz 1 eine Genehmigung zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich.

(2) Für den Antrag auf Genehmigung der Herstellung, der Änderung oder der Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß Abs. 1 S. 1 und 2 gelten die Regelungen in § 13 Abs. 2 bis 13 entsprechend.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gemäß Abs. 1 Satz 3 sind eine Beschreibung des Betriebes nach Art und Umfang der Produktion bzw. des Prozesses, bei dem das einzuleitende Abwasser anfällt, sowie eine Beschreibung des Abwassers nach Anfallstelle, Art, Zusammensetzung, Abflusszeit und -menge mit Angabe der Spitzenbelastung beizufügen. Enthält das Abwasser Stoffe, die im Anhang zu dieser Satzung aufgeführt sind, sind des Weiteren die Anfallstellen der betreffenden Stoffe und ihre anschließend vorgesehene Behandlung einschließlich der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, der Überwachung und der Untersuchungsmethoden, sowie der Untersuchungshäufigkeit anzugeben. Der ZKE-Heusweiler kann je nach Lage des Einzelfalles weitere Angaben zur Prüfung des Antrages verlangen.

(4) Vor Erteilung einer Benutzungsgenehmigung darf niemand Abwasser nach Abs. 1 in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen.

(5) Der Benutzungspflichtige kann bei der Ableitung von anderem als häuslichem Abwasser im Wege der Auflage verpflichtet werden, nach Art und Umfang näher zu bezeichnende Eigenkontrollen durchzuführen. Diese können sich sowohl auf die Beschaffenheit, auf die Inhaltsstoffe als auch auf die Menge des Abwassers beziehen. Die Kosten für die Durchführung der Eigenkontrollen hat der Benutzungspflichtige selbst zu tragen, einschließlich der Kosten für ggf. erforderliche bauliche sonstige Maßnahmen bzw. Vorkehrungen. Der Benutzungspflichtige hat Wartungs- und Betriebstagebücher zu führen. Diese Tagebücher sowie Diagrammstreifen und sonstige Messaufzeichnungen hat der Benutzungspflichtige mindestens drei Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung des ZKE-Heusweiler vorzulegen. Auch neben der Durchführung angeordneter Eigenkontrollen es Benutzungspflichtigen ist der ZKE-Heusweiler jederzeit zu Kontrollen auf Kosten des Benutzungspflichtigen berechtigt.

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) Wenn die Beschaffenheit oder Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert, kann der ZKE-Heusweiler die Einleitung von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung abhängig machen.

(2) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe geeignet ist,

a)

die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, zu gefährden,

b)

das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu gefährden oder gesundheitlich zu beeinträchtigen,

c)

die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus zu belasten oder sonst nachteilig zu verändern bzw. mit der wasserrechtlichen Genehmigung des ZKE-Heusweiler als Gewässereinleiter nicht zu vereinbaren ist,

d)

die Abwasserreinigung oder die Schlammbehandlung, Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung zu erschweren oder

e)

die Abwasseranlage in ihrem Bestand anzugreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung zu gefährden, zu erschweren oder zu behindern.

(3) Insbesondere dürfen Abwässer mit folgenden Inhaltsstoffen bzw. folgender Herkunft nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden oder sonst in die öffentliche Abwasseranlage gelangen:

1)

feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen und Verstopfungen in den Kanälen führen können, z. B.

a) Asche, Müll, Textilien, Pappe, grobes Papier, Kunststoffe, Glas, Kunstharze, Schlacke, Latices, Kieselgur, Stoffe aus Abfallzerkleinern und Nassmüllpressen,

b) Sand, Schlamm, Kies, Kalk, Zement und andere Baustoffe, Mörtel, Schutt,

c) Abfälle aus Tierhaltungen, Schlachtabfälle, Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben,

2)

Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abfallbehandlungsanlagen,

3)

flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten oder Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in den Kanälen abgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,

4)

infektiöse Stoffe, Medikamente,

5)

Sickerwasser und sonstige Stoffe aus Deponien, soweit sie unbehandelt sind,

6)

Abwasser und Wasser, das insbesondere zum Zwecke der Wärmeentlastung abgegeben wird; hierzu gehört auch Kühlwasser,

7)

Farbstoffe, soweit sie zu einer Verfärbung des Abwassers in der öffentlichen Abwasseranlage oder des Gewässers führen oder durch sie andere betriebliche Nachteile auftreten,

8)

Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

9)

Stoffe, die giftig, gefährlich, explosiv, fett- oder ölhaltig sind, z. B.

a) Säuren und Laugen,

b) Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle und Fette,

c) Blut aus Schlachtungen, Molke,

d) Jauche, Gülle, Mist, Silagewasser,

e) Kalkreiniger oder sonstige Reinigungsmittel, die die Ölabscheidung behindern,

f) Emulsionen von Mineralölprodukten (z. B. von Schneid- und Bohrölen), Bitumen und Teer,

g) Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel, Lösungsmittel wie Benzin oder Farbdünger, Medikamente und pharmazeutische Produkte, Reinigungs- und Beizmittel. Hierzu gehört auch unbehandeltes Abwasser aus Fassadenreinigungen ohne Genehmigung nach § 17,

h) radioaktive Stoffe.

(4) Ausgenommen sind unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind:

1.

Grund- und Drainagewasser vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 17,

2.

Abwasser und Schlamm aus örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aus Grundstückskläranlagen und geschlossenen Gruben,

3.

nicht neutralisierte Kondensate aus mit schwefelarmem Heizöl oder mit Erd- oder Flüssiggas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 200 kW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,

4.

Abwasser, bei dem die Grenzwerte und/oder Anforderungen nach dem Anhang überschritten bzw. nicht eingehalten werden.

(5) Eine Verdünnung oder Durchmischung von Abwässern zur Einhaltung der Grenzwerte oder der jeweiligen Anforderungen, die sich nach dieser Satzung ergeben, ist nicht zulässig.

(6) Auf Grundstücken und öffentlichen Flächen ist die Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, soweit davon Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in das Grundwasser gelangen kann, nicht zulässig. Solche Arbeiten dürfen nur auf hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen und in Waschhallen durchgeführt werden. Im Übrigen ist bei der Einleitung des bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfallenden Abwassers § 11 Abs. 1 zu beachten.

(7) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage oder zur Einhaltung der wasserrechtlichen Genehmigung des ZKE-Heusweiler als Gewässereinleiter oder einer störungsfreien Klärschlammverwertung können für die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten nach dem Anhang auch Frachtbegrenzungen festgesetzt werden.

(8) Über die Einleitung von im Anhang nicht aufgeführten schädlichen Stoffen entscheidet der ZKE-Heusweiler im Einzelfall.

(9) Hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltstoffe des Abwassers sind die im Anhang vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten.

(10) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend anzuwenden, wenn der Benutzungspflichtige Maßnahmen treffen will, welche die Beschaffenheit und Inhaltstoffe des Abwassers ändern.

(11) Reicht die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich der ZKE-Heusweiler vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlich auftretender Überlastungen der öffentlichen Abwasseranlage kann sie auch die Anlegung von Rückhalteeinrichtungen verlangen. Auch zur Aufnahme zusätzlicher Wassermengen, für die die vorhandene öffentliche Abwasseranlage nicht ausgelegt ist, kann der ZKE-Heusweiler die Anlegung von Rückhalteeinrichtungen verlangen.

§ 16 Auskunftspflicht, Überwachung des Abwassers, Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzungspflichtige sind verpflichtet, alle für den Vollzug dieser Satzung, insbesondere die für die Prüfung der Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungs-anlagen auf ihren Zustand und ihre Beschaffenheit hin sowie für die Errechnung des Kanalbaubeitrags, der Abwassergebühren und eventuellen Ersatzansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Benutzungspflichtige ist insbesondere verpflichtet, über die Menge, Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der in die öffentliche Abwasseranlage einzuleitenden und/oder eingeleiteten oder sonst in die Abwasseranlage gelangten Abwässer Auskunft zu erteilen.

(3) Den Beauftragten des ZKE-Heusweiler ist zur Überwachung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Leichtflüssigkeitsabscheider und Abwasserbehandlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.

(4) Auf Verlangen des ZKE-Heusweiler hat der Anschlussberechtigte einen für die Abwassereinleitung Verantwortlichen sowie deren Stellvertreter schriftlich zu benennen. Ein Wechsel dieser Personen ist ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Der ZKE-Heusweiler kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen. Bei Überschreitung von Grenzwerten gem. Anhang erfolgen kostenpflichtige Zusatzuntersuchungen.

§ 17 Einleitgenehmigungen

(1) Auf Antrag kann die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage widerruflich genehmigt werden, wenn

a)

eine unmittelbare Einleitungsmöglichkeit in einen Regenwasserkanal unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen und Anordnungen besteht,

b)

bei Durchführung von Baumaßnahmen auf einem Grundstück zur Trockenhaltung der Baugruben vorübergehend Grundwasser abgeleitet werden soll,

c)

aufgrund wasserrechtlicher oder bodenschutzrechtlicher Auflagen eine Grundwasseruntersuchung (Pumpversuch) bzw. eine Grundwassersanierung durchzuführen ist,

d)

die Versagung der Einleitung für den Anschlussnehmer eine unbillige Härte bedeuten würde und Gründe des öffentlichen Wohls einer Einleitung nicht entgegenstehen.

(2) Auf Antrag kann die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigungen genehmigt werden.

(3) Die Einleitung des bei Freiluftveranstaltungen anfallenden Abwassers ist genehmigungspflichtig. Bei Anfall von fetthaltigem Abwasser wird die Genehmigung nur erteilt, wenn entsprechende Fettabscheidevorrichtungen vorgeschaltet werden. Das gleiche gilt bei Einleitung von Abwasser aus mobilen Einrichtungen.

(4) Der ZKE-Heusweiler kann die Einleitung von Abwasser, das die im Anhang vorgeschriebenen Grenzwerte nicht einhält, genehmigen, wenn

a)

der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird,

b)

die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine unzumutbare Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen,

c)

nach den Besonderheiten des Falls die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer für die öffentliche(n) Abwasseranlage(n), die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind und

d)

der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.

(5) Genehmigungen nach dieser Vorschrift können widerruflich, befristet, unter Bedingungen und unter Auflagen erteilt werden.

(6) Dem ZKE-Heusweiler sind die Kosten zu erstatten, die aus einer Einleitung von Grund- oder Abwasser ohne oder entgegen einer Genehmigung nach den vorstehenden Absätzen in die öffentliche Abwasseranlage entstehen (Bsp.: Verfilmungs- und Reinigungskosten, Überwachung). Es kann vor Baubeginn eine Kostenpauschale vereinbart werden.

§ 18 Anzeigepflichten

(1) Die Verpflichteten gemäß § 3 haben dem ZKE-Heusweiler unverzüglich die für den Vollzug dieser Satzung bedeutsamen Tatsachen und Umstände anzuzeigen.

(2) Insbesondere ist anzuzeigen, dass

a)

gefährliche und schädliche Stoffe im Sinne von § 15 Abs. 2 und des Anhangs in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen drohen oder gelangt sind,

b)

Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere von Abwasser-behandlungsanlagen, sowie sonstige Vorkommnisse die Beschaffenheit des Abwassers verändern können,

c)

auf einem Grundstück Abwasser anfällt und welcher Art dieses Abwasser ist, sowie auf einem Grundstück kein Abwasser mehr anfällt,

d)

Grundstücksentwässerungsanlagen oder Anschlusskanäle beschädigt, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht sind,

e)

Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr benutzt werden,

f)

der Abbruch von baulichen Anlagen auf einem angeschlossenen Grundstück vorgesehen ist und wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die Beseitigung des Anschlusskanals erforderlich wird,

g)

bei Eigenkontrollen höhere als bei der ausdrücklichen Zulassung zur Benutzung zugrunde gelegte Werte betreffend Beschaffenheit, Inhaltstoffe und/oder Menge des Abwassers festgestellt wurden.

(3) Anzeigen sind schriftlich vorzunehmen. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise (Bsp.: Telefax, Telefon, E-Mail) vorzunehmen und sodann schriftlich nachzuholen.

V. Kanalbaubeitrag und Gebühren

§ 19 Anschlussbeitrag und Gebühren

(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Anschlussbeiträge erhoben.

(2) Für die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen und zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Anlage erhebt der ZKE-Heusweiler Benutzungsgebühren.

(3) Die Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Abgaben für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwasserabgabesatzung) der ZKE-Heusweiler in der jeweils geltenden Fassung.

VI. Schlussbestimmungen

§ 20 Haftung

(1) Der ZKE-Heusweiler haftet für Schäden, die aus dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage entstehen nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des ZKE-Heusweiler beruhen.

(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für die gesetzliche Haftung des ZKE-Heusweiler nach dem Haftpflichtgesetz, dem Umwelthaftungsgesetz oder ähnlicher Haftpflichtbestimmungen.

(4) Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder durch satzungswidriges Handeln entstehen. Er hat den ZKE-Heusweiler von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte insofern gegenüber diesem geltend machen. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen, haftet auch der Abwassereinleiter.

§ 21 Verbote

Es ist verboten, ohne Erlaubnis des ZKE-Heusweiler

1.

Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vorzunehmen,

2.

Schachtabdeckungen oder Einlaufroste zu öffnen,

3.

Schieber zu bedienen,

4.

in einen öffentlichen Kanal einzusteigen.

§ 22 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Der ZKE-Heusweiler kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Wird eine Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nach oder auf Grund dieser Satzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der ZKE-Heusweiler die geforderte Handlung auf Kosten des/der Verpflichteten vornehmen lassen.

(3) Für die Erzwingung der in der Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG).

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Satzung weitergeführt.

(2) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Regelungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes dieser Satzung entsprechen, hat der Verpflichtete innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Satzung ihren Regelungen anzupassen.

(3) Sofern diese Frist aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden kann und die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die öffentliche Abwasseranlage nicht gefährdet sind, kann der ZKE-Heusweiler diese Frist auf Antrag verlängern. Der Antragsteller hat dabei verbindliche Angaben darüber zu machen in welcher Zeit und auf welche Art und Weise die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen.

(4) Ein derartiger Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu stellen.

(5) Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Antrag für den bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen, zulässigen Umfang der Einleitung als erlaubt.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 in nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht in den jeweils dafür bestimmten Kanal einleitet,

2.

entgegen § 5 Abs. 1 ein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,

3.

entgegen § 5 Abs. 2 Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,

4.

entgegen § 6 Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,

5.

Auflagen oder Bedingungen, die nach § 7 Abs. 2 im Zusammenhang mit Befreiungen auferlegt wurden, nicht befolgt bzw. einhält,

6.

entgegen § 9 Abs. 7 nicht mehr betriebene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht verschließt bzw. nicht kurzschließt

7.

entgegen § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und 4 die öffentliche Abwasseranlage vorzeitig benutzt,

8.

entgegen § 14 Abs. 5 auferlegte Eigenkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder Wartungs- und Betriebstagebücher bzw. Diagrammstreifen und sonstige Messaufzeichnungen nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

9.

entgegen § 15 Abs. 2, 3, 8 Abwasser oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung verboten ist,

10.

entgegen § 15 Abs. 5 Abwasser verdünnt oder durchmischt,

11.

entgegen § 15 Abs. 7 Frachtbegrenzungen nicht einhält,

12.

entgegen § 16 Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt,

13.

entgegen § 16 Abs. 3 den Beauftragten des ZKE-Heusweiler nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück gewährt,

14.

entgegen § 18 Abs. 2 die dort bezeichneten Anzeigen unterlässt,

15.

entgegen § 21 Nr. 1 Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,

16.

entgegen § 21 Nr. 2 Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,

17.

entgegen § 21 Nr. 3. Schieber bedient,

18.

entgegen § 21 Nr. 4 in einen öffentlichen Kanal einsteigt,

19.

entgegen § 24 Abs. 2 bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage nicht fristgerecht an die Bestimmungen dieser Satzung anpasst.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17. November 2010, außer Kraft.

Heusweiler, den 20.11.2024
Thomas Redelberger, Verbandsvorsteher

Anhang zu §§ 14, 15, 17 und 18

1. An der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht zugänglich ist an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle oder am Ablauf von Abwasservorbehandlungs- und Abscheideranlagen sind folgende Werte einzuhalten:

Temperatur

35 °C

pH-Wert

6,5 - 10,0

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

100 mg/l

Farbstoffe

nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung aus der Kläranlage nicht mehr gefärbt erscheint

Absetzbare Stoffe

a)

Biologisch abbaubare

Ausschlüsse gemäß § 15 Abs. 1

Der Einbau von Stärkeabscheidern kann gefordert werden.

b)

Biologisch nicht abbaubare

0,5 ml/l in 0,5 h Absetzzeit

Aluminium, Eisen

begrenzt durch absetzbare Stoffe, biologisch nicht abbaubar

Stickstoff aus

-

Ammonium und Ammoniak (NH4-N, NH3-N)  —  200mg/l

-

Nitrit (NO2-N)  —  10mg/l

Cyanid

-

Leicht freisetzbar (CN)  —  1mg/l

-

Gesamt(CN)  —  20mg/l

Fluorid  —  50 mg/l

Sulfat (SO4)  —  600 mg/l

Sulfid (S)  —  2 mg/l

Gesamt-Phosphorverbindungen (P)  —  15 mg/l

Organische halogenfreie Lösemittel

a)

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar

- DIN EN ISO 9888 (1999) - Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nichtgrößer als er der Löslichkeit entspricht oder größer als  —  10 g/l TOC

b)

Mit Wasser nicht Mischbar  —  physikalische Abscheidung

Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole

(als C6H5OH)  —  100 mg/l

2. Am Ablauf von Abwasservorbehandlungs- und Abscheideranlagen und an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle sind folgende Werte einzuhalten:

Schwerflüchtige lipophile Stoffe nach DIN 38409, Teil 17  —  250 mg/l

Kohlenwasserstoffe gesamt

- nach Abscheidung gemäß DIN 1999  —  50 mg/l

- nach physikalisch-chemischer Behandlung  —  20 mg/l

Arsen gesamt (As)  —  0,5 mg/l

Blei gesamt (Pb)  —  1,0 mg/l

Cadmium gesamt (Cd)  —  0,2 mg/l

Chrom gesamt (Cr)  —  1,0 mg/l

Chrom VI-wertig (Chromat) (als Cr)  —  0,2 mg/l

Kupfer gesamt (Cu)  —  1,0 mg/l

Nickel gesamt (Ni)  —  1,0 mg/l

Quecksilber gesamt (Hg)  —  0,05 mg/l

Silber gesamt (Ag)  —  0,5 mg/l

Zink gesamt (Zn)  —  2,0 mg/l

Zinn (Sn)  —  2,0 mg/l

Halogenierte leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe

je Einzelstoff  —  0,5 mg/l

Summe aus 1,1,1 Trichlorethan, Trichlorethen

Tetrachlorethen, Dichlormethan, Trichlormethan  —  0,5 mg/l

Adsorbierbare organische Halogenverbingungen (AOX)  —  0;5 mg/l

freies Chlor (c)  —  0,5 mg/l

PAK Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

nach DIN 38407 - F 18  —  0,01 mg/l

Spontane Sauerstoffzehrung

gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)", 17. Lieferung; 1986:

BETX  —  100 mg/l

(Summe Aromatische Kohlenwasserstoffe)  —  0,01 mg/l

nach DIN 38407 - F 9