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Ausgabe 11/2023
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Satzung über Wiederkehrende Beiträge in der Gemeinde Illingen

Bekanntmachung

Satzung über Wiederkehrende Beiträge in der Gemeinde Illingen

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Illingen vom 07. Juni 1982 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Illingen unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Illingen, den 09. März 2023

gez. Dr. Armin König

Bürgermeister

Neufassung der Satzung der Gemeinde lllingen über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen

Gemäß § 12 - Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S. 1296) und des § 8 a) Kommunalabgabengesetz - KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534) hat der Gemeinderat der Gemeinde lllingen am 07. März 2023 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

§ 2 Beitragsfähige Investitionsaufwendungen

§ 3 Abrechnungsgebiete

§ 4 Gemeindeanteil, Zuwendungen Dritter

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (Beitragsmaßstab)

§ 6 Beitragssatz

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistungen, Feststellungsbescheid

§ 8 Ablösung des wiederkehrenden Beitrags, Erhebung einmaliger Beiträge

§ 9 Beitragspflichtige/ Beitragspflichtiger

§ 10 Übergangsregelung

§ 11 Datenverarbeitung

§ 12 Auskunfts- und Meldepflicht

§ 13 Öffentliche Last

§ 14 Inkrafttreten

§ 1

Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

Zur Deckung der jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, unselbständigen Gehwege und Plätze (Verkehrsanlagen) erhebt die Gemeinde lllingen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes -KAG - und dieser Satzung wiederkehrende Beiträge für alle in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird.

§ 2

Beitragsfähige Investitionsaufwendungen

Die Investitionsaufwendungen, die durch wiederkehrende Beiträge gedeckt werden können (beitragsfähige Investitionsaufwendungen) sind die Investitionsaufwendungen, die für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen nach § 1 anfallen.

§ 3

Abrechnungsgebiete

(1) Die Verkehrsanlagen nach Abs. 1 werden in 9 Abrechnungsgebiete aufgeteilt, die sich aus den als Anlage 1, Seiten 1 bis 9 beigefügten Plänen ergeben. Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung. Bei der Bildung der Abrechnungsgebiete war maßgebend, dass die zusammengefassten Verkehrsanlagen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten oder innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der BauNVO) liegen. Die Anlage 1 - Seite 1 - bis 9 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten wurden folgende Abrechnungsgebiete bestimmt:

Abrechnungsgebiet 1 Ilingen

Abrechnungsgebiet 2 Wustweiler

Abrechnungsgebiet 3 Uchtelfangen

Abrechnungsgebiet 4 Hüttigweiler

Abrechnungsgebiet 5 Hirzweiler

Abrechnungsgebiet 6 Welschbach

Abrechnungsgebiet 7 Steinertshaus

Abrechnungsgebiet 8 Gewerbegebiet „A 1“

Abrechnungsgebiet 9 Gewerbegebiet „Am Saarbrücker Kreuz“

§ 4

Gemeindeanteil, Zuwendungen Dritter

(1) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes bleibt der dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechende Anteil der beitragsfähigen Investitionsaufwendungen (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen in dem Abrechnungsgebiet entspricht.

(2) Der Gemeindeanteil wird wie folgt festgelegt:

Abrechnungsgebiet 1 Illingen: 40 %

Abrechnungsgebiet 2 Wustweiler: 35 %

Abrechnungsgebiet 3 Uchtelfangen: 40 %

Abrechnungsgebiet 4 Hüttigkweiler: 40 %

Abrechnungsgebiet 5 Hirzweiler: 35 %

Abrechnungsgebiet 6 Welschbach: 35 %

Abrechnungsgebiet 7 Steinertshaus: 40 %

Abrechnungsgebiet 8 Gewerbegebiet „A1“: 40 %

Abrechnungsgebiet 9 Gewerbegebiete „Am Saarbrücker Kreuz“: 42%

(3) Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils zu verwenden.

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Aufwands (Beitragsmaßstab)

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, von denen Verkehrsanlagen in Anspruch genommen werden können und ihnen dadurch ein besonderer Vorteil geboten wird. Baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich unterliegen der Beitragspflicht, wenn Verkehrsanlagen von ihnen ebenso wie von den vorbezeichneten Grundstücken in Anspruch genommen werden können und ihnen dadurch ein besonderer Vorteil geboten wird. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der nach den Absätzen2 - 4 maßgeblichen Grundstücksflächen mit dem nach den Absätzen 5 - 9 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts i. S. d. Art. 232 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichten Gesetzbuch (EGBGB) zusammenhängend genutzte Flächen als Grundstück. Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach den Absätzen 5 - 7. Für die übrigen Flächen richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 8.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei Grundstücken,

a) die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht hat, liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b) die insgesamt im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

c) die teilweise im Geltungsgereich eines Bebauungsplans oder im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans oder der Satzung, zuzüglich des unbeplanten Grundstücksteils nach den Regelungen von d),

d) die im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m verläuft.

e) die über die sich nach Buchst. d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage bzw. der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(4) Bei Grundstücken, die

a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in ähnlicher Wiese nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

b) Grundstücke im Außenbereich, die baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden,

c) wegen entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind,

ist die Gesamtfläche des Grundstücks zugrunde zu legen, wenn Verkehrsanlagen von dem Grundstück in Anspruch genommen werden können und dem Grundstück dadurch ein besonderer Vorteil geboten wird.

(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Absatz 3) vervielfacht mit

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen,

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen.

(6) Für die Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt.

a) ist die zulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse,

b) sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden);

c) ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Wiese auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist,

d) dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;

e) ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

(7) Für die Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder für die Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;

c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist ein Vollgeschoss, wenn es die Höhe über mindestens 3/4 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

(8) Für die Fläche nach Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, 0,5

2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind

a) sie ohne Bebauung sind, bei

aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,01

bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,02

cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau) 1,0

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (Z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5

c) auf ihnen Bebauung vorhanden ist, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0

mit Zuschlägen für das zweite oder jedes weitere tatsächlich vollendete Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche gilt Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a) oder Buchst. b).

(9) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht:

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchst. a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchst. a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

§ 6

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz wird ermittelt, in dem der Durchschnitt der im Zeitraum von 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

(2) Die Beitragspflichtigen sind nach Ablauf des Abrechnungszeitraums für die Verwendung des Beitragsaufkommens und über den geplanten Investitionsbetrag des nächsten Abrechnungszeitraums zu unterrichten.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistungen, Feststellungsbescheid

(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr.

(2) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig

(3) Auf die Beitragsschuld können von Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden. Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Kalenderjahr bemessen.

(4) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 8

Ablösung des widerkehrenden Beitrags,

Erhebung einmaliger Beiträge

(1) Die Ablösung des wiederkehrenden Beitrages kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren vereinbart werden.

(2) Die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 8 KAG für den Ausbau für Verkehrsanlagen außerhalb eines Abrechnungsgebietes nach § 3 der Satzung bleibt unberührt.

§ 9

Beitragspflichtige/Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist.

(2) Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. •

(3) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer. oder der Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz beitragspflichtig.

§ 10

Übergangsregelung

(1) Wurden oder werden vor oder nach Inkrafttreten dieser Satzung für im Gemeindegebiet liegende Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch oder aufgrund privatrechtlicher Kostenerstattungsvereinbarungen an einen Erschließungsträger, dem die Erschließung von der Gemeinde übertragen worden war, gezahlt, so werden diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragsfähig, und zwar nach Maßgabe der Höhe des geleisteten Beitrages oder der gezahlten Kosten für folgende Zeiträume:

(2) 0,10 - 2,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 2 Jahre

2,01 - 4,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 4 Jahre

4,01 - 6,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 6 Jahre

6,01 - 8,00 € je m² beitragspflichtige Grundstückfläche: 8 Jahre

8,01 - 10,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 10 Jahre

10,01 - 12,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 12 Jahre

12,01 - 14,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 14 Jahre

14,01 - 16,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 16 Jahre

16,01 - 18,00 € je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche 18 Jahre

18,01 und mehr je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche: 20 Jahre

(2) Der jeweils ausgewiesene Zeitraum beginnt mit dem Erlass des Bescheides über die Erhebung der Erschließungsbeiträge sowie der Ausgleichsbeträge oder dem Abschluss einer entsprechenden Ablösevereinbarung sowie dem Abschluss einer Vereinbarung über die Übernahme der Kosten für die erstmalige Herstellung und entsprechender Zahlung entweder als Einmal- oder auch Ratenzahlung. Wird die fällige Ratenzahlung länger als drei Monate ausgesetzt, endet der Zeitraum der Nichtberücksichtigung und Beitragsfreiheit der Grundstücke.

§ 11

Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Beitragserhebung nach dieser Satzung ist die Gemeinde Illingen berechtigt, für die zu veranlagenden Grundstücke / Grundstücksflächen folgende Daten gemäß Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG vom 16. Mai 2018 (Amtsblatt I S. 254) zu erheben:

1. Angaben aus den Grundsteuerakten der Gemeinde sowie Daten des Amtsgerichts (Grundbuchamt), wer Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer ist und dessen Anschrift,

2. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Hausverwalterin/Hausverwalter ist und dessen Anschrift,

3. Angaben der zuständigen Behörde aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers,

4. Angaben der zuständigen Behörde (z. B. Katasterämter) und der Gemeinde zu den Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke,

5. Angaben der Bauaufsichtsbehörden aus den Bauakten,

6. Angaben, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind,

7. Angaben aus den bei der Gemeinde Illingen geführten Personenkonten und Grundstücksakten.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde Illingen nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach dieser Satzung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 75 Abs. 2 BDSG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 e und Art. 17 DSGVO Anwendung.

§ 12

Auskunfts- und Meldepflicht

(1) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, alle für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Jeder Beitragspflichtige hat Änderungen, die die Bemessungsgrundlage des wiederkehrenden Beitrages sowie die Höhe des wiederkehrenden Beitrages beeinflussen, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde lllingen schriftlich anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind der Gemeinde lllingen vorzulegen. Die Änderungen werden mit Beginn des Monats, der auf den Monat der Änderung folgt, für die Bemessung und Berechnung des Beitrags wirksam.

(3) Sofern Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zutreffend erteilt werden, kann die Gemeinde lllingen diese kostenpflichtig für den Beitragspflichtigen ermitteln oder ermitteln lassen.

§ 13

Öffentliche Last

Der wiederkehrende Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Wiederkehrende Beiträge vom 09. Juni 2018 außer Kraft

Illingen, den 09. März 2023
gez. Dr. Armin König
Bürgermeister