über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Illingen
(IllPolV)
vom 20. März 2023
Aufgrund der §§ 8, 59, 59a, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Illingen als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Gemeinde Illingen folgende Polizeiverordnung:
Inhaltsverzeichnis:
I. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
II. Abschnitt
Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 2 Schutz des Straßenverkehrs
§ 3 Grünwuchs
§ 4 Hausnummerierung
§ 5 Anbringung von Hinweisschildern
§ 6 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen
§ 7 Plakatierungsverbot
§ 8 Öffentliche Abfallbehälter
§ 9 Tierfütterungsverbot
§ 10 Zelten und Übernachten
§ 11 Sicherheit in öffentlichen Anlagen
§ 12 Verunreinigungen
§ 13 Verbrennen von Gegenständen
§ 14 Fackelzüge
§ 15 Hunde
III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen
§ 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer
I. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Vorschriften enthalten Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. auf öffentlichen Straßen im Sinne der Vorschriften des § 2 Absatz 1 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965, S. 117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922). Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind auch Straßen, Wege, Plätze, auf denen ohne Erfüllung der Voraussetzungen unter Nummer 1 ein öffentlicher Verkehr tatsächlich eröffnet und zugelassen ist einschließlich zum Parken zugelassener öffentlicher Einrichtungen.
Über den straßenrechtlichen Begriff hinausgehend gehören zu den Straßen im Sinne dieser Verordnung auch mit dem Straßenkörper verbundene Möblierungen, Pflanzkübel und ähnliche Einrichtungen.
2. in öffentlichen Anlagen, hierzu gehören insbesondere alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen, Friedhöfe und Bestattungsplätze, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen, die Freibadanlage Uchtelfangen, Spielplätze (insbesondere Kinderspielplätze), Schulhöfe, Marktplätze, öffentliche Toilettenanlagen, Anlagen im Gemeindewald, Gewässer, deren Ufer und Badeplätze sowie Anlagen von vorschulischen Einrichtungen.
II. Abschnitt
Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung
§ 2 Schutz des Straßenverkehrs
(1) Einfriedungen entlang von Straßen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere Gegenstände entstehen.
(2) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind von der Eigentümerin oder der sonst dinglich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht. Ist dies nicht möglich, muss die Eigentümerin oder die sonst dinglich Berechtigte die Gefahrenstelle absperren. Hierüber ist die Ortspolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Markisen, Blumenkästen, Blumentöpfe sowie sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände müssen gegen das Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum gesichert sein.
(4) Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine ist verboten. Bewegliche Rampen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind unverzüglich nach Benutzung der Auffahrt aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
§ 3 Grünwuchs
(1) Grünwuchs an öffentlichen Straßen und Einmündungen ist so zu beschneiden, dass das Lichtraumprofil des Verkehrsraums nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert,Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 3 Metern und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern lichte Höhe eingehalten werden.
(2) Grünwuchs darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen und muss mindestens 0,50 Meter vom Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig herauszuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können.
§ 4 Hausnummerierung
(1) In Ergänzung zu der in § 126 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6), geregelten Pflicht der Eigentümerinnen, ein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen, wird Folgendes bestimmt: Jede Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, ihr Grundstück mit der von der Gemeinde Illingen festgesetzten Hausnummer zu versehen.
(2) Hausnummern müssen an den Gebäuden straßenwärts so angebracht werden, dass sie von der am Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche her deutlich lesbar sind. Sind Hausnummern am Gebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht deutlich lesbar, sind sie unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen.
§ 5 Anbringung von Hinweisschildern
(1) Jede Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Vermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, auf ihrem Grundstück oder an ihrem Gebäude zu dulden.
(2) Private Hinweisschilder an Straßen dürfen ohne Genehmigung nicht angebracht werden.
(3) Die Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte hat zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, auf ihrem Grundstück von hierzu Beauftragten durchgeführt werden.
§ 6 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen
Motor- oder Unterbodenwäsche an Fahrzeugen, Ölwechsel sowie die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Boden, in Gewässer oder in das Kanalnetz gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten.
§ 7 Plakatierungsverbot
(1) Außerhalb von Werbeanlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 der Landesbauordnung des Saarlandes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), ist es untersagt, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Erlaubnis zu plakatieren.
(2) Wer entgegen den Verboten des Absatzes 1 handelt oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Diese Pflicht trifft im gleichen Maße auch die Veranstalterin, auf die in den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen hingewiesen wird.
§ 8 Öffentliche Abfallbehälter
(1) In öffentliche Abfallbehälter und Papierkörbe dürfen keine Haus-, Garten-, Gewerbe- oder Sonderabfälle eingeworfen werden. Sie sind lediglich zur Aufnahme kleinerer, die Abfallbehälter und Papierkörbe nicht gänzlich oder überwiegend ausfüllender Abfallmengen bestimmt. Zigaretten, Streichhölzer und andere glühende oder brennende Gegenstände sind vor dem Einwerfen zu löschen.
(2) In Wertstoffsammelbehälter dürfen nur dem Sammlungszweck dienende Wertstoffe von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingeworfen werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen verboten.
(3) Es ist verboten, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den Wertstoffsammelbehältern abzulagern.
(4) Wertstoffsammelbehälter dürfen unbefugt nicht geöffnet, durchsucht, teilweise oder ganz entleert werden.
(5) Abfallgefäße und Entsorgungsgut für die planmäßige Müll- beziehungsweise Sperrmüllabfuhr sind frühestens ab 18.00 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Windsicherheit vor das Grundstück zu stellen. Die Verbringerin hat sich am Abfuhrtag von der ordnungsgemäßen Entsorgung zu überzeugen. Verstreutes und nicht entsorgtes Gut ist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Bis zur Abholung bleibt die Verbringerin verantwortlich.
(6) Abfallgefäße sind unverzüglich nach Abfuhr, spätestens am darauffolgenden Tag bis 07.00 Uhr, von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen zu entfernen.
§ 9 Tierfütterungsverbot
Das Füttern von wildlebenden Tieren, insbesondere von wildlebenden Tauben, ist verboten. Das Fütterungsverbot erfasst auch das Auslegen von Futter, das von den Tieren erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann, wie beispielsweise Lebensmittelreste oder Brot.
§ 10 Zelten und Übernachten
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Übernachten im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnmobilen, Campingwägen und diesen vergleichbaren Gegenständen verboten, sofern es nicht ausdrücklich gestattet ist. Davon ausgenommen ist das Halten und Parken von Wohnmobilien und Campingwägen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Sicherheit in öffentlichen Anlagen
(1) In öffentlichen Anlagen (§ 1 Nummer 2) ist sich so zu verhalten, dass die Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird. Verboten ist insbesondere die Benutzung zu gewerblichen Zwecken, beispielsweise unerlaubte Werbeveranstaltungen, das Anbringen von werbeanlagen, Musikdarbietungen und das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften (u.a. das Anbringen von beispielsweise Visitenkarten mit gewerblichem Hintergrund an Kraftfahrzeugen.
Ebenfalls verboten ist ruhestörendes Lärmen, insbesondere das Abspielen von elektronischen Tonträgern; darüber hinaus das Zurücklassen von Abfällen jeglicher Art; des Weiteren der Alkoholkonsum auf Kinderspielplätzen sowie der Störungen auslösende Alkoholkonsum in deren Zugangsbereich von 20 Metern; das Baden in Gewässern der Anlagen und das Betreten von Eisflächen auf Weihern und sonstigen Gewässern vor Freigabe durch die Ortspolizeibehörde.
(2) Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch Fußgänger vorbehalten, soweit nicht durch Verkehrszeichen oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 16 dieser Verordnung darüber hinaus eine andere Benutzung zugelassen ist. Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden; Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Benutzung von Fahrrädern auf den Wegen der öffentlichen Anlagen gestattet. Motorisierte Krankenfahrstühle dürfen dort, wo Fußverkehr erlaubt ist, nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden.
(3) Die öffentlichen Anlagen dürfen abseits der Wege nicht betreten werden, wenn
1. Hinweisschilder dies verbieten;
2. Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen.
(4) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln verboten, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Beschimpfungen, Grölen, Anpöbeln, Werfen, Liegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen oder anderer Behältnisse, Notdurftverrichtung, Erbrechen, Eingriffe in den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr gefährdet werden.
(5) Auf öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen ist das aggressive, d.h. gezielt körpernahe bedrängende Betteln verboten. Ebenso ist das organisierte, gewerbsmäßige Betteln, das Betteln durch und mit Kindern sowie mit Zirkustieren verboten.
§ 12 Verunreinigungen
(1) Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen sowie deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Kabelkästen, Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht werden.
(2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Wegwerfen bzw. Ablegen von Abfällen, insbesondere auch das Entleeren von Aschenbechern sowie das Wegwerfen von Zigaretten, Getränkeflaschen und Getränkedosen, verboten.
(3) Wer entgegen den Verboten der Absätze 1 und 2 handelt oder hierzu veranlasst, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet. Diese Pflicht trifft in gleichem Maße auch die Veranstalterin, auf die mit den jeweiligen Darstellungen hingewiesen wird.
(4) Wer Waren zum sofortigen Verzehr anbietet, muss in der Nähe ausreichend viele Abfallbehälter aufstellen und nach Bedarf regelmäßig entleeren. Außerdem muss sie mindestens einmal an jedem Ausgabetag im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihr ausgegebenen Waren beseitigen.
§ 13 Verbrennen von Gegenständen
(1) Im Gebiet der Gemeinde Illingen ist das Verbrennen von Gegenständen außerhalb der dafür vorgesehenen Feuerungsanlagen oder der dafür eingerichteten Stellen verboten.
(2) Das Verbrennungsverbot gilt nicht für sogenannte Brauchtumsfeuer, insbesondere Martinsfeuer. Diese sind mindestens zwei Wochen vor Durchführung bei der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Beim Abbrennen eines Feuers darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden. Eine Belästigung der Nachbarschaft und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs sind auszuschließen. Das Feuer ist durch einen Erwachsene ständig zu beaufsichtigen. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, ist sie vollständig abzulöschen, dass ein Wiederaufleben des Feuers ausgeschlossen ist.
(4) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände gegeben sind, die ein gefährdungsfreies Abbrennen nicht ermöglichen, wie zum Beispiel extreme Trockenheit, starker oder böiger Wind, unmittelbare Nähe zu Wäldern oder in unmittelbarer Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.
(5) Die Bestimmungen der Pflanzenabfallverordnung vom 31. August 1999 (Amtsbl. S. 1319) bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Fackelzüge
Das Mitführen von Pechfackeln bei Umzügen ist verboten. Das Mitführen von Wachsfackeln bedarf der Erlaubnis. Nach Beendigung des Fackelzuges sind die Fackelreste abzulöschen.
§ 15 Hunde
(1) Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen oder Tiere gefährden, noch Sachen beschädigen können. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen. In der bebauten Ortslage sind die Hundeführerinnen verpflichtet, Hunde an der Leine zu führen (Leinenzwang). Außerhalb der bebauten Ortslage muss die Hundeführerin jederzeit durch Zuruf oder Zeichen auf den Hund einwirken können (Aufsichtspflicht).
Wer einen oder mehrere Hunde mit sich führt, muss von der körperlichen Konstitution in der Lage sein, den Hund oder die Hunde sicher an der Leine zu halten. § 5 Absatz 3 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 15. Dezember 2022, Amtsbl. I S.1493 bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Leinenzwang wird unbeschadet der Regelung in Absatz 1 für die Naherholungsgebiete Hosterwald und Bamsterwald, sowie für ausgeschilderte Wander- und Spazierwege angeordnet.
(3) Die Mitnahme von Hunden auf Spielplätze, Liegewiesen, Sportanlagen, Schulhöfe, Friedhöfe, in Badeanstalten, auf Badeplätze sowie in vorschulische Einrichtungen ist verboten. In Weihern oder Gewässern in öffentlichen Anlagen ist der Aufenthalt von Hunden untersagt.
Ausgenommen von dem Verbot des Satzes 1 sind Dienst-, Blinden-, Therapie-, Rettungs- und Assistenzhunde sowie Jagdhunde im jagdlichen Einsatz. Anerkannte Hütehunde dürfen in ihrem Arbeitsbereich ohne Leine laufen, aber nicht unbeaufsichtigt bei der Herde belassen werden.
(4) Den Hundeführerinnen ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen sind von der Hundeführerin unverzüglich zu beseitigen.
III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16 Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Einzelfällen, soweit es mit öffentlichem Interesse vereinbar ist, von der Bürgermeisterin als Ortspolizeibehörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Der Antrag ist zwei Wochen, bevor die beantragte Handlung vorgenommen werden soll, zu stellen. Die beantragte Handlung darf nicht vor der Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden.
(3) Die Zulassung der Ausnahme kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn Tatsachen, die für die Zulassung maßgebend waren, weggefallen sind oder, wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Einfriedungen so anlegt, dass Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere Gegenstände entstehen können sowie durch Einfriedungen der Straßenverkehr gefährdet bzw. behindert wird;
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, obwohl die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht;
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Gefahrenstelle nicht absperrt oder die Ortspolizeibehörde nicht entsprechend informiert;
4. entgegen § 2 Absatz 3 Markisen, Blumenkästen, -töpfe sowie sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert;
5. entgegen § 2 Absatz 4 feste Auffahrtsrampen in Straßenrinnen einbaut, durch bewegliche Rampen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder diese nicht unverzüglich nach Benutzung aus dem Verkehrsraum entfernt;
6. entgegen § 3 Absatz 1 Grünwuchs an öffentlichen Straßen und Einrichtungen nicht so beschneidet, dass entweder der Verkehrsraum eingeengt, die Sicht behindert, Verkehrszeichen und -einrichtungen verdeckt oder die Straßenbeleuchtung beeinträchtigt oder die lichte Höhe von 3 Metern über dem Gehweg oder 4,50 Metern über der Fahrbahn nicht eingehalten werden;
7. entgegen § 3 Absatz 2 Grünwuchs nicht mindestens 0,50 Metern vor dem Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freischneidet;
8. entgegen § 3 Absatz 3 ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig aus den Bäumen herausschneidet, damit diese nicht in den Verkehrsraum fallen;
9. entgegen § 4 ein bebautes Grundstück nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer versieht;
10. entgegen § 5 Absatz 1 das Anbringen von Schildern nicht duldet;
11. entgegen § 5 Absatz 2 private Hinweisschilder an Straßen ohne Genehmigung anbringt;
12. entgegen § 5 Absatz 3 die Durchführung öffentlicher Arbeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, nicht duldet;
13. entgegen § 6 Motor- und Unterbodenwäsche an Fahrzeugen ausführt, Gegenstände reinigt, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder das Kanalnetz gelangen können oder Ölwechsel im Geltungsbereich der Verordnung vornimmt;
14. entgegen § 7 Absatz 1 an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen sowie zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Erlaubnis der Verfügungsberechtigten plakatiert, beschriftet oder bemalt, soweit es sich nicht um Werbeanlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 der Landesbauordnung des Saarlandes handelt;
15. entgegen § 7 Absatz 2 selbst oder als Veranstalterin ihrer sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden Verpflichtung zur Beseitigung von Plakatierungen nicht unverzüglich nachkommt;
16. entgegen § 8 Absatz 1 in öffentliche Abfallbehälter und Papierkörbe Haus-, Garten-, Gewerbe- oder Sonderabfälle sowie nicht gelöschte Zigaretten, Streichhölzer oder andere glühende oder brennende Gegenstände einwirft;
17. entgegen § 8 Absatz 2 in Wertstoffsammelbehälter nicht dem Sammlungszweck dienende Wertstoffe einwirft;
18. entgegen § 8 Absatz 2 außerhalb der dort angegebenen Zeiten Stoffe in Wertstoffsammelbehälter einwirft;
19. entgegen § 8 Absatz 3 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den Wertstoffsammelbehältern ablagert;
20. entgegen § 8 Absatz 4 Wertstoffsammelbehälter unbefugt öffnet, durchsucht, teilweise oder ganz entleert;
21. entgegen § 8 Absatz 5 Abfallgefäße oder Entsorgungsgut vor 18.00 Uhr am Vorabend des Abholtages vor das Grundstück stellt, die Verkehrs- oder Windsicherheit nicht berücksichtigt oder sich am Abfuhrtag nicht von der ordnungsgemäßen Entsorgung überzeugt und nicht entsorgtes oder verstreutes Gut nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt;
22. entgegen § 8 Absatz 6 Abfallgefäße nicht spätestens am Tag nach der Abfuhr bis 07.00 Uhr von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen entfernt;
23. entgegen § 9 wildlebende Tiere füttert oder Futter auslegt, das von diesen Tieren erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann;
24. entgegen § 10 auf öffentlichen Straßen und Anlagen im Freien übernachtet oder zeltet, Wohnmobile, Campingwägen oder diese vergleichbaren Gegenstände außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstellt oder benutzt;
25. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 öffentliche Anlagen zu gewerblichen Zwecken benutzt;
26. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 sich ruhestörend verhält; wer Abfälle zurücklässt, Alkohol auf Kinderspielplätzen sowie, Störungen auslösend, in deren Zugangsbereich von 20 Metern konsumiert, in Gewässern der Anlagen badet oder Eisflächen auf Weihern oder sonstigen Gewässern vor Freigabe betritt;
27. entgegen § 11 Absatz 2 die Wege der öffentlichen Anlagen nutzt;
28. entgegen § 11 Absatz 3 öffentliche Anlagen abseits der Wege betritt, obwohl Hinweisschilder dies verbieten oder Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen;
29. entgegen § 11 Absatz 4 Alkohol oder berauschende Mittel auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen konsumiert, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit gefährdet werden;
30. entgegen § 11 Absatz 5 aggressiv, organisiert, gewerbsmäßig, durch und mit Kindern oder mit Zirkustieren bettelt;
31. entgegen § 12 Absatz 1 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen sowie deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht;
32. entgegen § 12 Absatz 2 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Abfälle hinterlässt;
33. entgegen § 12 Absatz 3 ihrer Pflicht zur Beseitigung nicht nachkommt;
34. entgegen § 12 Absatz 4 nicht ausreichend viele Abfallbehälter aufstellt, diese nach Bedarf nicht regelmäßig entleert und Verunreinigungen nicht mindestens einmal an jedem Ausgabetag im Umkreis von 50 Metern um die Ausgabestelle beseitigt;
35. entgegen § 13 Gegenstände verbrennt;
36. entgegen § 14 bei Umzügen Pechfackeln mitführt oder Wachsfackeln ohne Erlaubnis mitführt;
37. entgegen § 15 Absatz 1 Hunde frei umherlaufen lässt oder in der bebauten Ortslage nicht anleint oder Hunde mit sich führt, die die Führende nicht sicher an der Leine halten kann;
38. entgegen § 15 Absatz 2 den Leinenzwang in den Naherholungsgebieten und auf Spazier- und Wanderwegen nicht beachtet;
39. entgegen § 15 Absatz 3 Hunde in die dort genannten Einrichtungen mitnimmt oder Hunde in öffentlichen Weihern und Gewässern baden lässt;
40. entgegen § 15 Absatz 4 öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen durch Hunde verunreinigen lässt, ohne die Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 63 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist gemäß § 63 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes die Bürgermeisterin der Gemeinde Illingen als Ortspolizeibehörde.
§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Sprachform.
§ 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Geltungsdauer beträgt zwanzig Jahre.