Die Landesregierung reagiert mit dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG) auf die Bundesvorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem den Kommunen Teilflächenziele zugewiesen werden, um bis 2030 2% der saarländischen Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen.
Die Gemeinde Illingen hat keine Gebiete für Windenergieanlagen in Bebauungsplänen oder im Flächennutzungsplan ausgewiesen sowie keine bestehenden Windenergieanlagen auf ihrem Gebiet. Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), wonach bis 31.12.2027 0,20% und bis 31.12.2030 0,36% der Gemeindefläche bzw. ca. 13 ha für Windenergie auszuweisen sind, werden also nicht erfüllt. Um diese Ziele als Gemeinde zu erfüllen, ist die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB somit erforderlich.
Grundlage für den sachlichen Teilflächennutzungsplan können die im Rahmen der Windpotenzialstudie 2024 ermittelten Potenzialflächen sein. Diese wären im Rahmen des Bauleitplanverfahrens detaillierter auf ihre Umsetzbarkeit zu untersuchen.
Zentrale Folge der Zielverfehlung wäre, dass Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gem. § 249 Abs. 7 BauGB gelten, denen auch Ziele der Raumordnung (z.B. Vorranggebiete) oder öffentliche Belange, z.B. in Form abweichender Darstellungen im FNP, nicht entgegengehalten werden können. Diese Wirkung würde bereits bei Verfehlung des Ziels zum Stichtag des 31.12.2027 in Kraft treten.
Der Gemeinderat hat am 13. Dezember 2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB beschlossen.
Gegenstand des sachlichen Teilflächennutzungsplanes ist die Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, um die Errichtung von Windenergieanlagen planerisch vorzubereiten und das kommunale Teilflächenziel der Gemeinde gem. § 4 SFZG zu erreichen.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Erst im weiteren Planungsprozess konkretisieren sich die genauen Standorte der darzustellenden Sonderbauflächen für Windenergieanlagen.
Die Grenzen des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Gemeindegebiet und sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt.
Der Beschluss, den sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ aufzustellen, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.