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Ausgabe 15/2024
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Erlass einer Satzung für Gratulationen, Ehrungen und Kondolenzen sowie Veranstaltungen der Gemeinde Illingen

Bekanntmachung

Erlass einer Satzung für Gratulationen, Ehrungen und Kondolenzen sowie Veranstaltungen der Gemeinde Illingen

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 27. März 2024 beschlossen, eine Satzung für Gratulationen, Ehrungen und Kondolenzen sowie Veranstaltungen der Gemeinde Illingen zu erlassen.

Die neue Satzung gebe ich nachstehend öffentlich bekannt.

Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Illingen, den 08. April 2024
Der Bürgermeister
Gez. Andreas Hübgen

Satzung für Gratulationen, Ehrungen und Kondolenzen sowie Veranstaltungen der Gemeinde Illingen

(Repräsentationssatzung)

Aufgrund der §§ 12 und 20a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Illingen vom 27. März 2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Anspruch und Finanzierung

(1) Die Gratulationen, Ehrungen und Kondolenzen nach dieser Satzung sind freiwillige Leistungen der Gemeinde Illingen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Durchführung der in der Satzung festgelegten Veranstaltungen liegt im Ermessen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sowie des jeweiligen Ortsrates.

(2) Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel.

§ 2

Gratulationsanlässe und Ehrungen

(1) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Illingen erhalten zu nachfolgend aufgeführten Anlässen Gratulationen durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder durch eine von ihm/ihr beauftrage Person:

a. Geburtstage: zum 50., 60., 70. und 80.

b. Geburtstage: ab dem 91. für jedes nicht durch fünf teilbare Jahr

c. Geburtstage: zum 90., 95., 100. und danach zu jedem weiteren durch fünf teilbaren Jahr

d. Hochzeitsjubiläen: zum 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag

e. Geburten

(2) Die Form der Gratulationen ist in Anlage 1 zu dieser Satzung geregelt.

(3) In weiteren Anlässen befinden der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder die Ortsvorsteher*innen über Art, Umfang und Form einer Gratulation, Ehrung oder Anerkennung. Dazu gehören Gratulationen, Ehrungen, Anerkennungen

- ehrenamtlicher Tätigkeiten, die für das Wohl der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger geleistet werden,

- verdienstvoller Vereinsvorstände,

- von Hauptgewerbetreibenden und Unternehmen zur Geschäftseröffnung sowie zu Jubiläen

- anlässlich der Verleihung öffentlicher Auszeichnungen.

§ 3

Kondolenzen

(1) Im Todesfall eines/einer aktuell Beschäftigten bzw. von ehemaligen Beschäftigten der Gemeinde Illingen wird ein Nachruf im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.

(2) Im Todesfall eines aktuellen oder ehemaligen Mitgliedes des Gemeinderates oder der Ortsräte veröffentlicht die Gemeinde Illingen einen Nachruf in der regionalen Presse und/oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde.

(3) Neben den im Abs. 1 und 2 festgelegten Beileidsbekundungen wird am Grab des/der Verstorbenen ein Kranz bzw. Blumengebinde niedergelegt.

§ 4

Seniorenfeiern

Seniorinnen und Senioren werden durch die Gemeinde Illingen auf Gemeindebezirksebene jährlich zu einem Seniorennachmittag eingeladen. Die Festlegung der Mindestaltersgrenze erfolgt auf Ebene der Gemeindebezirke durch den jeweiligen Ortsrat. Die Einladung erfolgt durch den/die jeweilige*n Ortsvorsteher*in.

§ 5

Neujahrsempfänge

Zu Beginn jeden Jahres lädt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin sowie die Ortsvorsteher*innen der Gemeindebezirke Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, Politik, Wirtschaft, Kirche und Kunst sowie ausgewählte Bürgerinnen und Bürger zu einem Neujahrsempfang ein.

§ 6

Besondere Aktionen für Kinder und Jugendliche

Zu verschiedenen Anlässen, wie z.B. im Rahmen des Ferienprogrammes oder Eröffnung einer speziellen Jugendeinrichtung, kann Kindern ab dem 3. Lebensjahr eine Einladung zu Aktivitäten oder ein kleines Geschenk überreicht werden.

§ 7

Datenerhebung, Speicherung und Löschung

(1) Die Daten von Gemeindeangehörigen, denen nach § 2 gratuliert werden soll, die nach § 3 eine Beileidsbekundung erhalten und die nach den § 4 bis 6 zu Veranstaltungen eingeladen werden sollen, werden aus den Einwohnermeldeamtsdaten, im Falle der Beschäftigten nach § 3 durch den Arbeitsvertrag, ermittelt. Im Fall des Vorliegens einer Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) erfolgt keine Datenweitergabe, insofern auch keine Gratulation.

(2) Die Daten werden in Form von analogen oder elektronischen Listen aufbewahrt bzw. gespeichert. Werden in diesen Listen personenbezogene Daten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verarbeitet, so werden die Listen im Folgejahr des Gratulations-, Ehrungs- oder Kondolenzgrundes sowie der Veranstaltungen vernichtet, gelöscht oder anonymisiert.

§ 8

Widerspruchsrecht

(1) Personen, die nicht durch die Gemeinde Illingen gratuliert oder geehrt werden wollen, können bis zwei Wochen vor dem Eintreten des Gratulations- oder Ehrungsgrundes bei der Gemeinde Illingen schriftlich der Weitergabe der Meldedaten zu den zuvor genannten Zwecken gemäß § 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG wiedersprechen.

(2) Um auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, macht die Gemeinde Illingen einmal jährlich einen Hinweis auf diese Satzung öffentlich bekannt.

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Illingen, den 08. April 2024

Der Bürgermeister

Gez. Andreas Hübgen

Anlage 1 zur Repräsentationssatzung

Gemäß § 2 Abs. 2 werden folgende Formen der Gratulation festgelegt:

Zu a)

Übersendung einer Grußkarte mit Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sowie des/der jeweiligen Ortsvorsteher*in

Zu b)

Überbringung einer Grußkarte mit Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sowie des/der jeweiligen Ortsvorsteher*in inkl. eines Präsentes durch den/die jeweilige Ortsvorsteher*in oder eine von ihm/ihr beauftragte Person

Zu c)

Überbringung eines Glückwunschschreibens der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters inkl. eines Präsentes durch den/die jeweilige Ortsvorsteher*in oder eine von ihnen beauftragte Person

Zu d)

Überbringung eines Glückwunschschreibens der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters inkl. eines Präsentes durch den/die jeweilige Ortsvorsteher*in oder eine von ihm/ihr beauftragte Person

Zu e)

Übersendung eines Glückwunschschreibens der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters inkl. einer Informationsbroschüre sowie eines Präsentes