Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 20. März 2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnpark am Galgenberg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnpark am Galgenberg“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.
Der o.g. Bebauungsplan kann ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Illingen, Hauptstraße 86, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Illingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile erlöschen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem nachstehenden Lageplan zu entnehmen.