1. Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen
a) in der Bundesrepublik Deutschland
- zum Europäischen Parlament
und
b) in der Gemeinde Illingen
- zum Gemeinderat
- zum Ortsrat
- zum Kreistag
- der Landrätin/des Landrates des Landkreises Neunkirchen
statt. Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr. Eine etwa notwendige Stichwahl der Landrätin/ des Landrates findet am 23. Juni 2024 statt.
2. Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03. Mai bis 17. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 13:00 Uhr im Kultursaal Hüttigweiler bzw. in der Grundschule Hüttigweiler zusammen.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wähler/Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.Jede Wählerin/Wahlberechtigte und jeder Wähler/Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
1. für die Wahl zum Europäischen Parlament einen weißen Stimmzettel
2. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel,
3. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel,
4. für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel.
5. für die Wahl der Landrätin/des Landrates einen hellblauen Stimmzettel.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Bei der Wahl der Landrätin/ des Landrates enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und des Wohnorts der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er bei der Europawahl auf dem rechten Teil des Stimmzettels/bei den Kommunalwahlen auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll/welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Wahl zum Europäischen Parlament in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises (§ 6 Abs. 5 des Europawahlgesetzes),
2. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),
4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),
5. Wahl der Landrätin/ des Landrates in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Neunkirchen
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/ vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe (getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen) mit den Stimmzetteln im jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei der Europawahl die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Küstriner Straße 6
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/818181
E-Mail: info@bsvsaar.org
Internet: www.bsvsaar.org